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Beschluss

4 E 693/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1112.4E693.24.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.10.2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.10.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin ist ‒ ungeachtet seiner Unzulässigkeit wegen fehlender Unterschrift ‒ abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.10.2024 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen in einem Verfahren bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 115/24 NZB PKH) ergangene Entscheidungen bzw. Verfahrenshandlungen abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sich dabei unter Anwendung des zutreffenden Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Frage der Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens befasst. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2023 ‒ 4 E 509/23 ‒, juris, Rn. 6 f., in einem von der Klägerin betriebenen Verfahren. Dabei ist der Klägerin bereits aus dem Beschluss des Senats vom 4.7.2023 in dem von ihr geführten Verfahren 4 E 478/23 bekannt, dass das Verwaltungsgericht zu einer Verweisung eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit nicht verpflichtet ist, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein gänzlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2023 ‒ 4 E 478/23 ‒, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Dies ist vorliegend der Fall, weil die gegen Entscheidungen bzw. Verfahrenshandlungen des Landessozialgerichts gerichteten Begehren der Klägerin ausschließlich im Rechtsmittelweg innerhalb des sozialgerichtlichen Rechtszugs verfolgt werden können. Die Klägerin begehrt jedoch mit ihrem Entwurf eines Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe für eine (neue) Klage. Die Durchführung einer von der Klägerin ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten – hier durch das hartnäckige Insistieren der Antragstellerin auf ihrer auf nicht einschlägige oder sonst nicht nachvollziehbare Rechtsprechung gestützten Auffassung, ohne dass sie von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte über ihr bereits beschiedenes Begehren erreichbar zu sein scheint – nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Der Senat behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser und nicht einmal unterschriebener Eingaben abzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f. Der Klägerin sind die vorgenannten Maßstäbe zur Beurteilung einer Verweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bereits seitens des Senats dargelegt worden, ohne dass sie ihre Rechtsverfolgung hierauf angepasst hat. Zudem ist grundsätzlich die Unterschrift bezogen auf einen formwirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich, auch wenn isolierten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein nicht unterschriebener Klageentwurf beigefügt werden kann. Das gilt erst recht für eine Klägerin, die ihre Unterschrift möglicherweise bewusst deshalb nicht hinzufügt, um sich zur Vermeidung eines Kostenrisikos später auf die Unwirksamkeit berufen zu können. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.