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Beschluss

4 E 509/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0801.4E509.23.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.6.2023 ablehnenden Beschluss vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.6.2023 ablehnenden Beschluss vom 4.7.2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.