Beschluss
10 B 838/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1106.10B838.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2682/24 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2024 angeordnete Untersagung der Nutzung der vier im Wohngebäude auf dem Grundstück T.-------straße xx in C. (Gemarkung X. , Flur x, Flurstück xxx) vorhandenen Wohneinheiten als Ferienwohnungen bzw. Beherbergungsstätten wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken, sie sei i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und mit Bezug auf den konkreten Einzelfall begründet worden. Die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung lasse sich im Rahmen der hier grundsätzlich maßgeblichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend feststellen. Die daher erforderliche allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führe zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller sei als deutlich geringer einzustufen, da sie die untersagte Nutzung als Ferienwohnung abstritten und sich wirtschaftliche Nachteile aus dem Gebot, etwas zu unterlassen, was nicht erfolge, nicht ergeben dürften. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller wenden sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und mit Bezug zum konkreten Einzelfall begründet worden. Sie meinen, die Begründung des Bescheides, in der lediglich abstrakt die Folgen des vermeintlichen Rechtsverstoßes sowie ein nicht näher bezeichneter Vorteil beschrieben würden sowie auf die Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung verwiesen werde, erschöpfe sich allein in formelhaften Wendungen und nehme den Einzelfall nicht in den Blick. Dieses Vorbringen lässt schon eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, das eine einzelfallbezogene Begründung insbesondere deshalb angenommen hat, weil die Antragsgegnerin auf einen wirtschaftlichen Vorteil verwiesen habe, den sich (gerade) die Antragsteller durch die ungenehmigte Nutzung gegenüber demjenigen verschafft hätten, der zunächst ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufe. Der weitere Einwand der Antragsteller, bei einer Einzelfallbetrachtung hätte die Antragsgegnerin bemerken müssen, dass weder eine baurechtswidrige Nutzung festgestellt werden könne noch ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, geht fehl. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 B 437/24 -, juris Rn. 5, und vom 1. März 2022 - 10 B 1212/21 -, juris Rn. 18. 2. Das Vorbringen der Antragsteller gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf einen Erfolg der Beschwerde. a. Zunächst gibt die Beschwerdebegründung den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab unzutreffend wieder. Anders als die Antragsteller behaupten, ist es nicht davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben sei, wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen lasse. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 10 B 24/06 -, juris Rn. 5, angenommen, dass dem Antrag in diesem Fall nur dann stattzugeben sei, wenn bei einer allgemeinen - von den Erfolgsaussichten gelösten - Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiege. b. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend feststellen, setzen die Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Nutzung der Wohnungen zu Ferienzwecken sei formell illegal. Aufgrund des ordnungsbehördlichen Verfahrens aus dem Jahr 2022, der Anpreisung bei booking.com sowie der Mitteilung des Finanzamtes spreche zwar vieles dafür, dass die Wohnungen zu diesem Zweck vermietet würden, sämtliche Umstände seien aber im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. Der Einwand der Antragsteller, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer nicht hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage, die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen werde nur gemutmaßt, geht an diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung gerade nicht die Annahme zugrunde gelegt, dass eine formell illegale Nutzung tatsächlich stattgefunden hat. Vielmehr hat es - im Hauptsacheverfahren - eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten. Das Vorbringen der Antragsteller, eine Nutzungsuntersagung setze die tatsächliche Ausübung einer baurechtswidrigen Nutzung voraus, die hier nicht belegt sei, entsprechendes ergebe sich weder aus dem ordnungsbehördlichen Verfahren im Jahr 2022, der Mitteilung des Finanzamtes noch den Anzeigen auf Vermietungsplattformen, rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, die Verfügung sei rechtswidrig. Vielmehr stützt es die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bedürfe insoweit weiterer Sachaufklärung, weshalb die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen seien. Die Ausführungen der Antragsteller zum Erfordernis einer „Konkretisierung des Tatvorwurfs“ genügen schon den Darlegungsanforderungen nicht, weil sie keine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen lassen. c. Mit der Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander. Dafür genügt die allgemeine Behauptung, bei einem Fehlen eines auf Tatsachen gestützten Belegs einer baurechtswidrigen Nutzung sei eine sofortige Vollziehung nicht geboten, nicht. Dies gilt ebenso für den pauschalen Einwand der Antragsteller, die sofortige Vollziehung sei zu Unrecht erfolgt, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten bzw. hätten verschaffen wollen. Insoweit legen sie auch nicht dar, warum sich dies aus der von ihnen geltend gemachten außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses für das gesamte Objekt nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben soll. 3. Das Vorbringen der Antragsteller, sie hätten durch Mieteranschreiben und Aushang im Treppenhaus „das Ihrige getan, um eine evtl. baurechtswidrige Nutzung zu unterbinden“, lässt schon nicht erkennen, was sich daraus in rechtlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren ergeben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).