Beschluss
10 B 437/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0729.10B437.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7285/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Beseitigungsverfügung für den Carport vor dem Wohnhaus der Antragsteller erfülle die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestützte Beseitigungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Carport führe dazu, dass es auf dem Grundstück zu einem brandschutzwidrigen Zustand komme. Es fehle für die Wohnräume im ersten Obergeschoss an einem zweiten Rettungsweg. Diese seien nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund der für die Errichtung des Carports erteilten Baugenehmigung vom 10. Dezember 2003. Diese sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 BauO NRW 2000 ergangen, in dem die Vereinbarkeit mit den Vorgaben an das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs nicht Prüfungsgegenstand gewesen sei. Folglich komme jener Baugenehmigung keine dahingehende Feststellungswirkung zu, dass die gegenständliche Rettungswegsituation den Vorgaben zum zweiten Rettungsweg entspreche. Die Verfügung sei frei von Ermessensfehlern getroffen worden. Eine konkrete, umsetzbare Alternative zur Beseitigung sei nicht vorgetragen worden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung folge aus der konkreten Gefahr für Leib und Leben der sich in dem Wohnhaus aufhaltenden Personen. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Das Vorbringen zu § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Rüge, die „Ausführungen (des Verwaltungsgerichts) im Hinblick auf die angebliche Einzelfallbezogenheit der Ausführungen der Antragsgegnerin“ wirkten „ihrerseits formelhaft und deshalb gerade nicht einzelfallbezogen“, fehlt jegliche konkrete Auseinandersetzung mit diesen. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2022 - 10 B 1212/21 -, juris Rn. 18. 2. Mit dem umfassend begründeten Einwand, der Beseitigungsverfügung stehe die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2003 entgegen, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie erkennt nicht, dass das Bestehen eines zweiten Rettungsweges im seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW (2000) nicht zu prüfen war, und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. 3. Die weitere Überlegung der Antragsteller, § 82 BauO NRW (n. F.) könne ‑ wie auch § 33 BauO NRW (n. F.) ‑ nicht angewandt werden, weil die Normen bei Errichtung des Carports noch nicht existierten, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat das geltende Recht anzuwenden. § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kennt keine Beschränkung auf Anlagen, welche nach seinem Inkrafttreten errichtet wurden. Mangels ‑ sowohl formellen als auch materiellen ‑ Bestandsschutzes kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, dass es den zweiten Rettungsweg für das Wohnhaus hindert. 4. Die Antragsteller legen auch nicht entsprechend den Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel anstelle der Anordnung der Beseitigung des Carports zur Verfügung gestanden hätte. a. Mit dem Einwand, dass es im Verwaltungsverfahren Erwägungen gegeben habe, das Dach ihres Carports sowie desjenigen der Nachbarn zu verstärken oder Klappen in die jeweiligen Dächer einzubauen, um ein Anstellen von Leitern oder sonstigem Rettungsgerät zu ermöglichen, dringen sie nicht durch, denn sie setzen sich mit den diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der im Parallelverfahren der Nachbarn vorgelegte Vorschlag (Herstellung einer Öffnung in der Decke des Carports über eine Breite von 125 cm und eine Länge von 250-300 cm) keinen zulässigen zweiten Rettungsweg ermögliche. Die Feuerwehr habe aufgrund des höheren Zeitaufwands Bedenken geäußert. Zudem sei der Vorschlag nicht mehr umsetzbar, sobald ein Fahrzeug unter dem Carport abgestellt sei. Auch durch ein Anleitern an den Carport werde den Anforderungen nicht genüge getan, die Antragsteller hätten nicht darlegen können, dass das Carport-Dach zum Begehen, insbesondere von Mitgliedern der Feuerwehr in voller Einsatzausrüstung und ggf. unter Berücksichtigung zu rettender Personen, gewährleistet sei. b. Dass die Schaffung eines Sicherheitstreppenraumes im Gebäude oder die Errichtung einer zweiten rückwärtigen Feuertreppe ein milderes, gleich geeignetes Mittel darstellte, zeigen die Antragsteller ebenso wenig auf wie die tatsächliche Umsetzbarkeit eines solchen Vorgehens. Wie sie sich eine „anderweitige Modifikation des Carports“ vorstellen, legen die Antragsteller auch nicht dar. c. Dass der Carport, wie die Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen haben, im Brandfall in kürzester Zeit von der Feuerwehr selbst abgerissen werden könnte, weil er vollständig aus Holz bestehe, ändert ungeachtet der durch einen solchen Abriss eintretenden Zeitverzögerung für die Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen schon nichts daran, dass der erforderliche zweite Rettungsweg fehlt. 5. Der nur wiederholte Einwand, im Rahmen der Ermessensentscheidung sei rechtsfehlerhaft nicht erwogen worden, dass die Antragsgegnerin durch die Schaffung von Hindernissen bzw. das Anpflanzen von Bäumen selbst die Ursachen dafür gesetzt habe, dass insbesondere der neu angeschaffte große Leiterwagen der Feuerwehr nicht mehr in die Straße einfahren könne, an der das Gebäude der Antragsteller liege, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn hierdurch setzen sie sich schon nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, die ausführt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf eine Fällung des Baumes bzw. auf eine Rettung mittels Hubwagens haben. 6. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch zum angenommenen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung setzen sich die Antragsteller nicht substantiiert auseinander. Vielmehr wiederholen sie lediglich bereits erstinstanzlich vorgetragene Argumente, die das Verwaltungsgericht indes jeweils in seine Bewertung einbezogen hat, und setzen dem nicht substantiiert etwas entgegen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).