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Beschluss

8 B 731/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1011.8B731.24.00
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Leitsätze

1. Das Recht auf Anliegergebrauch begründet keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen eingerichtet werden oder erhalten bleiben. (u. a. wie BVerwG, Urteil vom 6. 8.1982 - 4 C 58.80 -; Beschluss vom 20.12.1991 - 3 B 118.91 -).

2. Der grundsätzliche Ausschluss des Parkens auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße mittels Verkehrszeichen ist lediglich eine Konkretisierung, kein Teilentzug der Ausübung des Gemeingebrauchs im verkehrsrechtlichen Zusammenhang.

3. Der Gemeingebrauch ist jedermann nach § 14 Abs. 1 Satz1 StrWG NRW nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Entfällt der Geltungsanspruch eines das Parken erlaubenden Verkehrszeichens, indem es durch die hierfür zuständige Behörde entfernt oder unkenntlich gemacht wird, kann aus dem Gemeingebrauch daher kein Anspruch mehr auf Benutzung der öffentlichen Straße zum Parken hergeleitet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht auf Anliegergebrauch begründet keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen eingerichtet werden oder erhalten bleiben. (u. a. wie BVerwG, Urteil vom 6. 8.1982 - 4 C 58.80 -; Beschluss vom 20.12.1991 - 3 B 118.91 -). 2. Der grundsätzliche Ausschluss des Parkens auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße mittels Verkehrszeichen ist lediglich eine Konkretisierung, kein Teilentzug der Ausübung des Gemeingebrauchs im verkehrsrechtlichen Zusammenhang. 3. Der Gemeingebrauch ist jedermann nach § 14 Abs. 1 Satz1 StrWG NRW nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Entfällt der Geltungsanspruch eines das Parken erlaubenden Verkehrszeichens, indem es durch die hierfür zuständige Behörde entfernt oder unkenntlich gemacht wird, kann aus dem Gemeingebrauch daher kein Anspruch mehr auf Benutzung der öffentlichen Straße zum Parken hergeleitet werden. Die Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juli 2024, Aktenzeichen 10 L 325/24, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vor dem 20. Juli 2021 ausgewiesenen Parkflächen in der C.-straße, am E., auf dem Markt, vor dem V. und in der Straße „T.“ in M. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder als Parkflächen auszuweisen und die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung durch den Kreis U. zu beantragen, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese Regelung nötig erscheint, um ihn vor den in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist mithin begründet, wenn das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden sind. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung, im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt der Antragsgegnerin in der Nähe ihrer Rechtsanwaltskanzlei vormals existierende Parkflächen vorläufig wieder auszuweisen, nachdem eine durch die Straßenverkehrsbehörde im Anschluss an die Flutkatastrophe 2021 zunächst verfügte Sperrung der Innenstadt nach weitestgehendem Abschluss der Wiederaufbauarbeiten im Oktober 2023 aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich angenommen, es fehle schon an einer analog § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Antragsbefugnis, weil eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch Unterlassen der Wiederausweisung der Parkflächen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen sei. Dies gelte zunächst für den in § 14a StrWG NRW einfachgesetzlich geregelten Anliegergebrauch. Dieser schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, gewähre nach seinem Absatz 2 aber keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen werde. Eine Verletzung subjektiver Rechte folge auch nicht aus einer Einschränkung des in § 14 StrWG NRW legal definierten Gemeingebrauchs, weil nach dessen Absatz 1 Satz 2 bereits kein Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs bestehe. Auch Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG gewährten nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, kein Recht auf Aufrechterhaltung desselben. Eine wehrfähige subjektive Rechtsposition werde lediglich im Falle unerlaubter Eingriffe privater Dritter in den Gemeingebrauch angenommen, was hier aber nicht gegeben sei. Darüber hinaus lägen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeingebrauch an den ehemaligen Parkflächen vormals im Rahmen einer Widmung auf den ruhenden Verkehr beschränkt worden sei. Unabhängig davon, dass eine solche auf die Nutzungsart Parken beschränkte Widmung rechtlich unzulässig sein dürfte, da die Widmung nur auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden könne, müsse die Beschränkung des Inhalts einer Widmung schriftlich erfolgen, was hier nicht ersichtlich sei. Gegen eine gesonderte Widmung spreche auch, dass die ursprünglich ausgewiesenen Parkflächen nach dem Akteninhalt einen unselbständigen Charakter gehabt haben dürften, weil sie mit dem Straßenkörper eine Einheit bildeten. Aus diesem Grund sei ein Wegfall der Parkflächen rechtlich auch nicht nur durch eine Umwidmung der Verkehrsflächen bzw. ihre (Teil-)Einziehung möglich gewesen. Unabhängig davon reiche der Schutz des Einzelnen auch in einem förmlichen (Teil-)Einziehungsverfahren nicht weiter als bereits ausgeführt. Die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Weigerung der Antragsgegnerin, hinsichtlich der vormals ausgewiesenen Parkplätze entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde zum Zustand vor der Flut zurückzukehren, ersetze nicht das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung. Diesen Erwägungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob den Antragstellern entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine Antragsbefugnis zukommt; denn es fehlt aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, die insoweit der Sache nach entsprechend gelten, jedenfalls an einem mit der begehrten einstweiligen Anordnung zu sichernden Anordnungsanspruch. a) Die Annahme der Antragsteller, sie hätten als Mieter der Kanzleiräume eines an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks aus dem ihnen zustehenden Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW nicht nur Anspruch auf Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz, sondern auch darauf, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, auf den öffentlichen Parkplätzen ihre Kraftfahrzeuge abzustellen, trifft nicht zu. Schon das Verwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Anliegergebrauch nach Maßgabe des Bundesrechts zwar eine ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks zum davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz sichert, die Benutzung einer - uneingeschränkt zum Straßenverkehr gewidmeten - Straße zum Zwecke des Parkens aber lediglich unter den Gemeingebrauch fällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn. 12 ff.; ebenso der Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 B 118.91 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 57; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 7 ME 185/11 -, juris Rn. 12. Aus der landesrechtlichen Ausgestaltung des Anliegergebrauchs gemäß § 14a StrWG NRW folgt nichts anderes. Der Einwand der Antragsteller, es gehe im Gegensatz zum erstgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine durch Einziehung bereits entwidmete Fläche, sondern die Frage, ob durch bloßes Anbringen von Verkehrszeichen das Recht des Anliegergebrauchs an einer öffentlichen Straße eingeschränkt werden dürfe, wenn die Widmung als öffentliche Straße und Parkplatz fortbestehe, greift ebenfalls nicht durch. Denn der Anliegergebrauch ist - wie dargestellt - durch den Wegfall der Parkplätze nicht beeinträchtigt. b) Auch der Vortrag der Antragsteller, ein Anspruch auf Wiederausweisung der gestrichenen Parkflächen folge jedenfalls aus dem Recht auf Gemeingebrauch nach § 14 StrWG, hat keinen Erfolg. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG bestimmt, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann (nur) im Rahmen der Widmung (dazu aa) und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (dazu bb) gestattet ist. Dies umfasst - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vorliegend nicht die Nutzung der (ehemaligen) Parkflächen vor der Kanzlei der Antragsteller. aa) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ehemaligen Parkflächen allgemein dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sein dürften, da auch der ruhende Verkehr eine Ausprägung des Kraftfahrzeugverkehrs darstelle, setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Antragsteller, dass die Aufhebung bzw. Nichtwiedereinrichtung der Parkplätze eine faktische Teileinziehung darstelle, ist unzutreffend. Der grundsätzliche Ausschluss des Parkens ist lediglich eine Konkretisierung, kein Teilentzug der Ausübung des Gemeingebrauchs im verkehrsrechtlichen Zusammenhang. Erst wenn die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung - durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart - hinausläuft, ist der Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts überschritten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, juris Rn. 6 ff. m w. N. Das von der Beschwerdebegründung mit Rechtsprechungsnachweisen als Gegenbeispiel angeführte Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung bei Fußgängerzonen steht dem nicht entgegen. Bei der Ausweisung einer Fußgängerzone ist eine geänderte Widmung bezüglich des gesamten Bereiches regelmäßig erforderlich, weil hier der Kfz-Verkehr als eine gemeingebräuchliche widmungsgemäße Verkehrsart dauerhaft unterbunden wird; dies ist bei verkehrsberuhigten Bereichen, die auf eine Mischnutzung hinauslaufen und keine Verkehrsart ausschließen, aber nicht der Fall. Vgl. Steiner, in: MüKo-StVR, 1. Aufl. 2016, § 45 StVO Rn. 43; Will, in: BeckOK StVR, Stand: 24. Ed. 15. Oktober 2023, § 45 StVO Rn. 172 ff. bb) Die aktuell gültigen verkehrsrechtlichen Vorschriften in Form der angebrachten Verkehrszeichen geben ein Parken in den vormals gekennzeichneten Flächen ebenfalls nicht her. So war der gesamte Kernstadtbereich innerhalb des inneren Mauerrings schon vor der Flutkatastrophe 2021 mittels Vorschriftszeichen als verkehrsberuhigtes Gebiet ausgewiesen, wie sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen und von den Antragstellern zusätzlich selbst vorgelegten Ratsdrucksache 1191-XI vom 20. Oktober 2023, dort Seite 2, ergibt. Dies ist auch aktuell wieder der Fall. Folge hiervon ist nach Anlage 3 Abschnitt 4 Nr. 12 der StVO aber u. a., dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken darf, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- und Entladen. Entsprechende Parkzeichen, die solche Flächen kennzeichnen, sind durch die Antragsgegnerin - die hierfür nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO, § 47 Abs. 1 StrWG NRW als Baulastträgerin zuständig ist - im Zuge der temporären Absperrung der Innenstadt nach der Flutkatastrophe jedoch entfernt bzw. verhängt oder umgedreht worden und wurden bis heute nicht wieder freigegeben. Dies führt unabhängig davon, ob hierdurch auch die dahinterstehende straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Kreises U. als zuständiger Straßenverkehrsbehörde endgültig aufgehoben wurde, jedenfalls dazu, dass die für die Wirksamkeit erforderliche Sichtbarkeit dieser Anordnung derzeit fehlt. Vgl. zum Verhältnis von verkehrsrechtlicher Anordnung und Aufstellung eines Verkehrszeichens etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2022 - 8 E 120/22 -, juris Rn. 18 ff.; Kümper, JuS 2017, 731, 733 m. w. N.; zum Entfallen der Wirksamkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach Entfernung des Verkehrszeichens U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 335 f. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund der Anordnung des Kreises U. verpflichtet ist, die vormalige Verkehrsführung wiederherzustellen, nicht ankomme, weil sich die Antragsteller hierauf nicht berufen könnten, stellt die Beschwerdebegründung nicht in Frage. Abgesehen davon, dass sie dies jedenfalls in ihrem fristgerecht eingereichten Begründungsschriftsatz vom 12. August 2024 als unerheblich eingestuft und den geltend gemachten Anspruch auf die von ihr angenommene - hier aber wie ausgeführt nicht gegebene - Widmung als Parkfläche gestützt hat, ist eine Rechtsgrundlage für einen generellen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Verwaltungshandeln, ohne dass subjektive Rechte berührt werden, auch nicht ersichtlich. Die nun nicht mehr zur Verfügung stehenden Parkflächen waren nicht zugunsten einzelner, bevorrechtigter Nutzer eingerichtet worden (vgl. dazu etwa § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO). Solche der Allgemeinheit zugänglichen Parkmöglichkeiten mögen, insbesondere von geschäftlich tätigen Anliegern, als Lagevorteil angesehen werden; ein Anspruch darauf, dass eine einmal getroffene Parkregelung beibehalten wird, besteht indessen erkennbar nicht. c) Den Vortrag der Antragsteller zu der im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. August 2024 erklärten Klageerweiterung versteht der Senat schon in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags nicht als Antragsweiterung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt nach § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,- Euro an, der sich, weil die Anträge der drei Antragsteller auf ein identisches Ziel gerichtet sind, nicht durch eine subjektive Antragshäufung gemäß § 39 Abs. 1 GKG erhöht. In Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist die vorgenannte Summe sodann mit Blick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).