Beschluss
2 L 229/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0227.2L229.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, mit Arbeiten zum Umbau der IK.-straße zwischen C.-straße und X.-straße Straße zu beginnen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Auftrag zur Durchführung der vorbereitenden Arbeiten durch Verlegung der in der IK.-straße liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen durch die Stadtwerke Z. AG zurückzunehmen,hilfsweise für den Fall, dass mit den Arbeiten vor Erlass der einstweiligen Anordnung begonnen worden sein sollte,der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stadtwerke Z. AG zu veranlassen, die begonnenen Arbeiten zur Verlegung der in der IK.-straße liegenden Ver- und Entsorgungsleitungen sofort zu stoppen,weiter hilfsweise,der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stadtwerke Z. AG über die in diesem Gerichtsverfahren ergangene einstweilige Anordnung unverzüglich zu unterrichten, haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn – wie hier – mit der begehrten Anordnung die in einem Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung, wenn auch nur vorläufig, vorweggenommen würde. Dies ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die sonst zu erwartenden Nachteile nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, weil nichts darauf hindeutet, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der an der IK.-straße zwischen C.-straße und X.-straße Straße beabsichtigten Baumaßnahmen haben könnten. Ein solcher Unterlassungsanspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem – in § 14a Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einfachgesetzlich geregelten und über Art. 14 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten – Institut des Anliegergebrauchs herleiten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anliegergebrauch die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt sichert, sondern nur in seinem Kernbereich. Dieser einfachgesetzlich geschützte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, juris Rn. 6 f., Kernbereich geht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Nutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12. Auch bedeutet die Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zur Straße noch die Gewährleistung der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Eine ganztägig offenstehende Zufahrtsmöglichkeit „bis zu den Türen seines Gebäudes“ kann der Straßenanlieger deshalb nicht verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -, juris Rn. 10. Zeitlich beschränkte Kontaktunterbrechungen oder erhebliche Kontaktbeschränkungen der Anliegerrechte, etwa durch Baumaßnahmen am öffentlichen Straßenland, müssen Anlieger grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 4 B 169/19 -, juris Rn. 7; zu § 20 StrWG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 14 L 12/14 -, juris Rn. 32. Insbesondere folgt aus dem Recht auf Anliegergebrauch kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei einem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 ‑ 4 C 58.80 ‑, juris, und Beschluss vom 20. Dezember 1991 ‑ 3 B 118.91 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2024 ‑ 8 B 731/24 ‑, juris. Auch dann, wenn die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes dadurch gefährdet wird, dass durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, kann der Betriebsinhaber grundsätzlich nicht verlangen, dass die Straßenarbeiten unterbleiben. Vielmehr hat er die Arbeiten regelmäßig zu dulden, kann aber nach Maßgabe von § 20 Abs. 6 StrWG NRW eine Entschädigung beanspruchen. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Einzelfall durch die beabsichtigten Bauarbeiten ausnahmsweise der Kernbereich des Anliegergebrauchs tangiert sein könnte. Es ist nicht zweifelhaft, dass die umfangreichen und lange andauernden Arbeiten für alle im Baustellenbereich liegenden Gewerbebetriebe und insbesondere für die Gaststätte der Antragstellerin spürbare wirtschaftliche Auswirkungen haben werden. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beeinträchtigungen – auch mit Blick auf einen möglichen Entschädigungsanspruch aus § 20 Abs. 6 StrWG NRW – unzumutbar sein könnten, zumal sowohl die Antragsgegnerin als auch die Stadtwerke Z. AG Vorkehrungen getroffen haben, um die Nachteile für die Anlieger auf das unvermeidliche Mindestmaß zu begrenzen. Es wurde ein detailliertes Bauphasen- und Verkehrsführungskonzept entwickelt, das – etwa durch abschnittweise Durchführung der Arbeiten und weitestmögliche Vermeidung von Vollsperrungen – die Beeinträchtigungen möglichst gering halten soll. Die fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller ist jederzeit gewährleistet. Auch ist die IK.-straße weiterhin (wenn auch als Einbahnstraße) befahrbar, und die Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum werden soweit möglich erhalten. Durch die Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs ist zudem die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr sichergestellt. Wenn Kunden aufgrund der Einbahnstraßenregelung Umwege in Kauf nehmen oder nicht unmittelbar vor dem Grundstück im öffentlichen Straßenraum parken können, berührt dies den Kernbereich des Anliegergebrauchs nicht. Weil die Gaststätte der Antragstellerin erst um 17:00 Uhr öffnet, wenn die Bauarbeiten regelmäßig bereits für den jeweiligen Tag eingestellt wurden, dürften sich die Auswirkungen des Baulärms in Grenzen halten. Der entstehende Staub, der sich in erster Linie auf der Terrasse bemerkbar machen sollte, dürfte vor Beginn des Gaststättenbetriebs mit vertretbarem Aufwand zu beseitigen sein. Eine Unzumutbarkeit des sofortigen Baubeginns ergibt sich auch nicht daraus, dass das den Bau der sogenannten Citybahn betreffende Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Arbeiten, die ab März 2025 durchgeführt werden sollen, betreffen lediglich den westlichen Teil der IK.-straße, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Ein für den östlichen Teil der Straße laufendes Planfeststellungsverfahren stellt kein rechtliches Hindernis für Arbeiten auf der westlichen Straßenseite dar. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin den westlichen Teil der IK.-straße auch dann erneuern möchte, wenn der von ihr erwartete Planfeststellungsbeschluss nicht rechtskräftig wird. Hinderungsgründe, in diesem Fall die Straßenbahngleise – wie bisher – durch den westlichen Teil des dann erneuerten Straßenraums zu führen, sind nicht erkennbar. Wenn zur Vermeidung künftiger weiterer Baumaßnahmen vor einer Neugestaltung der Straße auch solche Versorgungsleitungen erneuert werden sollen, die aus technischer Sicht noch einige Jahre hätten benutzt werden können, deutet dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Kernbereichs des Anliegergebrauchs hin. Unabhängig hiervon fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ein kurzfristiger Beginn der Bauarbeiten für sie mit schweren, unzumutbaren und nicht zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre. Aus den in der Antragschrift mitgeteilten wenigen betriebswirtschaftlichen Daten kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Gaststätte aus finanziellen Gründen schließen müsste. Eine belastbare Prognose der infolge der Baumaßnahmen eintretenden Umsatzrückgänge ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, ihre Terrasse werde nicht mehr benutzbar sein, ist dies – wie dargelegt – unzutreffend. Welcher Anteil der Gäste auf einen Besuch der Gaststätte verzichtet, weil die IK.-straße nur eingeschränkt befahrbar ist und weniger Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist Spekulation. Erst Recht ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Fortbestand des Gaststättenbetriebs nicht durch Inanspruchnahme einer Entschädigung nach § 20 Abs. 6 StrWG NRW gewährleistet werden kann. Soweit geltend gemacht wird, der Antragsteller werde die beiden Gewerbeflächen in seinem Wohn- und Geschäftshaus dauerhaft nicht mehr vermieten können, ist dies nicht ansatzweise belegt. Erst Recht ist nicht nachvollziehbar, welche wirtschaftlichen Auswirkungen ein Ausbleiben dieser Mieteinnahmen für den Antragsteller hätte. Um dies beurteilen zu können, wären Angaben zu seinen weiteren Einnahmen (etwa aus der Vermietung der Wohnungen sowie aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar), zu seinen Belastungen und zu seinen Rücklagen erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer beziffert das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der beantragten einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Angaben in der Antragschrift auf den festgesetzten Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.