Beschluss
19 A 457/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0930.19A457.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2022 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2022 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 22. August 2024 und vom 3. September 2024 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache bewirkt zugleich die Erledigung des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung. Vgl. zur Erledigung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde infolge der Erledigung der Hauptsache, BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1985 ‑ 8 B 128/84 ‑ juris Rn. 1 und vom 17. Dezember 1993 ‑ 3 B 134/92 ‑ juris Rn. 1; zum Berufungszulassungsverfahren, vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 ‑ 23 ZE 01.2003 ‑ juris Rn. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen in diesem Sinne entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1993 ‑ 1 B 133.92 ‑ juris Rn. 2 und vom 24. Juni 2008 ‑ 3 C 5.07 ‑ juris Rn. 2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2017 ‑ 4 A 1811/15.A ‑ juris Rn. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 ‑ 15 ZB 13.418 ‑ juris Rn. 3 und vom 18. September 2014 ‑ 10 ZB 12.1484 ‑ juris Rn. 4; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 78. Bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits wäre der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ebenso erfolgreich gewesen wie das anschließende Berufungsverfahren. Die Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 6 a) aa) eee) und Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) seit dem 27. Juni 2024 in entscheidungserheblicher Weise geändert. Der Gesetzgeber hat die bisher in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a. F. geregelte Einbürgerungsvoraussetzung des Verlustes oder der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit und die dazu in § 12 StAG a. F. enthaltene Ausnahmeregelung ersatzlos aufgehoben. Damit wäre die zwischen den Verfahrensbeteiligten allein streitige Frage, ob die Klägerin die russische Staatsangehörigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG unter besonders schwierigen Bedingungen, insbesondere unter erheblichen Nachteilen wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG a. F., aufgeben kann, bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits nicht mehr entscheidungserheblich gewesen. Für die rechtliche Beurteilung eines mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsbegehrens ist vorbehaltlich abweichender - bezüglich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit im StARModG nicht vorgesehener - Übergangsvorschriften die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 ‑ 1 B 82.95 ‑ juris Rn. 5 sowie Urteile vom 20. Oktober 2005 ‑ 5 C 8.05 ‑ juris Rn. 10, vom 1. Juni 2017 ‑ 1 C 16.16 ‑ juris Rn. 9 und vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑ juris Rn. 9. Diese Rechtsänderung wäre im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Entscheidungserhebliche Rechtsänderungen während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung sind abweichend von dem Grundsatz des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf das Vorliegen der dargelegten Zulassungsgründe beschränkt ist, unter dem Gesichtspunkt offenkundiger Umstände auch ohne ausdrücklichen Vortrag jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Vgl. Sächs. OVG Beschlüsse vom 31. März 2008 ‑ 5 B 377/06 ‑ juris Rn. 8 und vom 29. November 2022 ‑ 6 A 43/20 ‑ juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 2001 ‑ NC 9 S 2/01 ‑ juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 93 ff, 97, § 124a Rn. 203 ff.; Dehoust, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Abschnitt Q Rn. 53. Gleichwohl entspricht es billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Klägerin zwar nach Aktualisierung der Einkommensnachweise und der Sicherheitsabfrage mit der am 22. August 2024 durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogenen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband klaglos gestellt. Ursächlich hierfür war jedoch allein die ersatzlose Streichung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a. F. und von § 12 StAG a. F. durch das StARModG, der die Beklagte zeitnah nachgekommen ist. In einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn die zur Erledigung des Rechtsstreits führende Rechtsänderung nicht eingetreten wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsänderung bei einer Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen gewesen wäre. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. November 1991 ‑ 13 UE 798/89 ‑ juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse 26. Juli 2011 ‑ 10 S 1368/10 ‑ juris Rn. 2, 5 und vom 8. Dezember 1994 ‑ 10 S 1603/94 ‑ juris Rn. 3; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 91; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2014, § 161 VwGO Rn. 23; Bader in: ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 161 Rn. 19. In Anwendung dieser Billigkeitsregel wäre der Zulassungsantrag der Klägerin aller Voraussicht nach unbegründet gewesen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im Falle der Klägerin lägen keine Gründe für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit im Sinne von § 12 StAG a. F. vor, begegnet offenkundig keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin vor allem erhebliche Nachteile wirtschaftlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG a. F. aufgrund der bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nach russischem Recht innerhalb eines Jahres erforderlichen Veräußerung ihres landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks in der Region U. („Agrargrundstück“) befürchtet, wäre dies im Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Klägerin mit dem schenkweisen Erwerb des Agrargrundstücks von ihrem Vater während des Einbürgerungsverfahrens selbst die Entstehung der Voraussetzungen für mögliche Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit herbeigeführt. Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren nichts Entscheidungserhebliches dazu vorgebracht, dass es ihr unzumutbar gewesen wäre, auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück, das ihr Vater selbst erst kurz zuvor käuflich erworben hatte, zu verzichten. Vor diesem Hintergrund hätten keine Zweifel an der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts bestanden, die Klägerin habe ihre Obliegenheit verletzt, während des Einbürgerungsverfahrens keine erheblich nachteilhaften Vermögensdispositionen zu treffen, auf die sie in zumutbarer Weise hätte verzichten können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 2908/18 ‑ juris Rn. 58 ff. Soweit die Klägerin bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit im Übrigen Unwägbarkeit und Gefahren in Bezug auf die Erteilung von Besuchsvisa an ehemalige russische Staatsangehörige befürchtet, hätte auch dies keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt. Dies folgt unbeschadet der mangelnden hinreichenden Substantiierung des Vorbringens schon daraus, dass ausländische Staatsangehörige, zu denen die Klägerin nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit gezählt hätte, mit gültigem Visum - wenngleich nicht direkt aus der Europäischen Union - weiterhin nach Russland einreisen dürfen. Vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536; https://germany.mid.ru/de/consular-services/f_r_b_rger_von_deutschland_/visafragen1/; zum Privatvisum für Ausländer etwa bei Todes- oder Krankheitsfällen von Verwandten, https://germany.mid.ru/de/consular-services/f_r_b_rger_von_deutschland_/visafragen1/privatvisum/; zuletzt aufgerufen jeweils am 30. September 2024. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hätte ferner das Vorbringen begründet, die Klägerin müsse sich zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf ihre als „durchaus realistisch“ benannte berufliche Entwicklung bei der Deutschen Post AG die Möglichkeit offenhalten, flexibel nach Russland einreisen zu dürfen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG a. F. sind nur Nachteile berücksichtigungsfähig, die „bei“, d. h. in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen. Es darf sich dabei insbesondere nicht nur um bloße Karrierechancen handeln. Die Nachteile müssen nach Grund und Höhe konkret drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 ‑ 19 A 1813/16 ‑ juris Rn. 42. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wären auch insoweit zu verneinen, als die Klägerin vorgebracht hat, mit ihrem Ehemann, einem bei den Vereinten Nationen arbeitenden pakistanischen Staatsangehörigen in den Nahen Osten ziehen zu wollen, wodurch nach § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 6 AufenthG ihre Niederlassungserlaubnis erlöschen würde, die sie aber als Eigentümerin mehrerer kreditfinanzierter Mietwohnungen im Bundesgebiet weiterhin benötige. Außerdem könne sie als russische Staatsangehörige vom Ausland aus aufgrund der unionsrechtlichen Sanktionen die gutgläubig getätigten Kapitalanlagen im Bundesgebiet nicht bedienen. Hiermit benennt das Zulassungsvorbringen missliebige Folgen des Unterbleibens einer Einbürgerung der Klägerin, nicht aber Umstände, die, wie es unter Fortgeltung von § 12 Abs. 1 StAG a. F. erforderlich gewesen wäre, in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit stehen müssten. Die Berufung wäre schließlich nicht aufgrund der mit dem Zulassungsvorbringen für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage, „wie sich die gegenseitigen Sanktionen zwischen Deutschland und der EU einerseits und der Russischen Föderation andererseits auf das Leben von einbürgerungswilligen Russen auswirken und welchen (wirtschaftlichen) Nachteilen diese ausgesetzt sind, um von einer Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG absehen zu können“, nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen gewesen. Dieser Frage hätte mangels Klärungsfähigkeit offenkundig zur keiner Berufungszulassung geführt. Für die Frage, ob die Klägerin die russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 StAG a. F. aufgeben könnte, wäre nach dem vorstehend Gesagten nicht entscheidungserheblich, inwiefern ihr die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit bedingt durch die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland wegen des Krieges gegen die Ukraine nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich gewesen wäre. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).