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Beschluss

2 A 1677/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.2A1677.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den vom Kläger persönlich gestellten Anträgen, 1. die Beklagte zu verpflichten, ein Legalisierungsverfahren für die Grenzgarage einzuleiten und die Kosten für den von Amtsträgern der Beklagten angezettelten jahrzehntelangen Rechtsstreit zu tragen, 2. hilfsweise, die Beklagte durch Neubescheidung zu einer Auskunftserteilung, welche Umbaumaßnahmen für eine Legalisierung durchzuführen sind, zu verpflichten, abgewiesen. Diese Anträge allein sind - regelmäßig, so auch hier - Gegenstand des Zulassungsverfahrens; andere Anträge können hier auch nicht im Gewand der auf Seite 10, 2. Absatz der Zulassungsbegründung vorgenommenen „Auslegung“ berücksichtigt werden. Zur Begründung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungsgründe des vorausgegangen Gerichtsbescheides vom 21. April 2022 verwiesen. Dort hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag zu 1. bei verständiger Würdigung als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Grenzgarage nach § 74 Abs. 1 BauO NRW auszulegen sei. Diese Klage sei jedenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung habe. Dabei könne dahinstehen, ob dies schon daraus folge, dass sein Bauantrag nicht ordnungsgemäß sei. Die Garage sei jedenfalls nicht genehmigungsfähig, weil sie - je nach angenommener Höhe - entweder genehmigungsfrei sei oder gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. In beiden Fällen bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, so dass eine weitere Aufklärung, u.a. zur Höhe der Garage, nicht erforderlich sei. Gehe man - wie anscheinend die Beklagte im Schreiben vom 10. Mai 2021 - davon aus, dass die mittlere Wandhöhe der Garage bis zu 3 m betrage, wäre diese gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BauO NRW genehmigungsfrei, da sie eine Brutto-Gesamtfläche von weniger als 30 m² habe und offensichtlich nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Gehe man mit dem Kläger davon aus, dass die mittlere Wandhöhe mehr als 3 m betrage, sei die Garage deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie - wie der Kläger selbst geltend mache - gegen die Abstandsflächenregelung in § 6 BauO NRW verstoße. Der nach Erlass des Gerichtsbescheides gestellte Klageantrag zu 2. hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil ebenfalls keinen Erfolg: Einem Rechtsbehelf auf Erteilung der begehrten Beratung bzw. Auskunft stehe § 44a VwGO entgegen. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vor. Unabhängig davon folge jedenfalls aus den Wertungen des Fachrechts, dass die Beklagte hier nicht verpflichtet sei, den Kläger zu beraten bzw. Auskunft zu erteilen, mit welchen Umbaumaßnahmen im Einzelnen eine Genehmigungsfähigkeit herbeigeführt werden könnte. Nach § 70 BauO NRW stehe es nämlich in der Verantwortung des Bauherrn, mit dem Bauantrag das zu genehmigende Verfahren zu konkretisieren. Es obliege daher nicht der Beklagten, im Rahmen etwaiger Beratungen bzw. Auskünfte die - hier nicht ansatzweise ersichtlichen - Planungsleistungen des Klägers als Bauherrn zu übernehmen. Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im eingangs dargestellten Sinne hervorrufen könnte. Soweit der Kläger zunächst einwendet, die Bauhöhe der Garage sei (entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung) von 2,60 m auf über 3 m geändert worden, wiederholt er mit diesem Einwand lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, dem das Verwaltungsgericht mit seiner alternativen Urteilsbegründung je nach angenommener mittlerer Wandhöhe der Garage von bis zu 3 m oder mehr als 3 m, die der Zulassungsantrag nicht weiter angreift, aber bereits Rechnung getragen hat. Insoweit verfehlt der Kläger bereits das Darlegungserfordernis. Angemerkt sei im Übrigen, dass auch genehmigungsfreie Vorhaben die materiellen Anforderungen einzuhalten haben (vgl. § 60 Abs. 2 BauO NRW). Rechtlich unerheblich ist die weitere Rüge des Klägers, die Beklagte habe in ihren (vom Verwaltungsgericht als Bescheide angesehenen) Schreiben vom 10. und 26. Mai 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung allein deshalb abgelehnt, weil die Garage gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BauO NRW nicht genehmigungsbedürftig sei, während das Verwaltungsgericht überdies für den Fall, dass die mittlere Wandhöhe der Garage doch mehr als 3 m betrage, die Genehmigungsfähigkeit der Garage verneint habe und damit über die Begründung der Beklagten für die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung hinausgegangen sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage im Rahmen der Begründetheit in dem hier vorliegenden Fall einer gebundenen Entscheidung nach § 74 Abs. 1 BauO NRW unabhängig von der Begründung des ablehnenden Bescheides zu prüfen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass der von ihm begehrten Baugenehmigung hat. Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, weil das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob ein Verstoß der Grenzgarage gegen die Abstandsflächenregelung in § 6 BauO NRW tatsächlich vorliegt, führt diese Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2023 – 10 A 1316/23 –, juris Rn. 28. Nach diesen Maßstäben bestand für das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, zumal der Kläger ja selbst von einer mittleren Wandhöhe der Garage von mehr als 3 m ausgeht. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung ferner die Frage nach seinem Rechtsschutzbedürfnis thematisiert, ist dieses Vorbringen ebenfalls rechtlich unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klage nicht als unzulässig abgewiesen hat. Die abschließenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung lassen keine weiteren substantiierten Einwände gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).