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Beschluss

1 B 31/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.1B31.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, eine der im Rahmen der Beförderungsrunde 2023/2024 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO betreffend die Beförderungsliste „DT BS GmbH_T“ zur Verfügung stehenden Planstellen mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei könne offenbleiben, ob die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers dadurch verletzt habe, dass sie ihrer Auswahlentscheidung eine möglicherweise rechtswidrige Beurteilung über den Antragsteller zugrunde gelegt habe, weil – was einzig in Betracht komme – das Gesamturteil in dieser Beurteilung nicht ausreichend begründet worden sein könnte. Jedenfalls habe der Antragsteller keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Beförderung, weil er auch im Falle einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu dem Beigeladenen chancenlos wäre. Zunächst ergebe sich aus den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der dort in sämtlichen Einzelmerkmalen die Bestnote „sehr gut“ erhalten habe. Demgegenüber habe der Antragsteller nur in fünf Einzelmerkmalen die Bestnote „sehr gut“ und in einem Einzelmerkmal die Note „gut“ erhalten. Hinzu komme, dass der Beigeladene im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (19 von 24 Monaten) in einer nach EG 10 (entsprechend A 13h bzw. A 14 BBesO) bewerteten Funktion und damit im Vergleich zu dem Antragsteller (EG 9, entsprechend A 13g BBesO) in einer (noch) höherwertigeren Funktion eingesetzt gewesen sei. Zeige der Beigeladene in der höherwertigeren Funktion eine bessere Leistung, dann sei es – ungeachtet des bislang nur um einen Ausprägungsgrad niedrigen Gesamturteils – ausgeschlossen, dass der Antragsteller diesen Leistungsvorsprung im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung aufholen könne. Soweit der Antragsteller vorbringe, die Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft enthalte zum Teil Hervorhebungen seiner Leistungen und Befähigungen, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Umschreibungen seiner unmittelbaren Führungskraft ließen durchweg auf eine sehr gute Aufgabenerledigung schließen, mit der sich der Antragsteller allerdings nicht aus dem Kreis der Personen hervorhebe, die ebenfalls in den Einzelmerkmalen (zumindest weitgehend) Bestnoten erhalten hätten. II. Der Antragsteller begründet seine hiergegen gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf einer rechtswidrigen Beurteilung beruhe und er nicht chancenlos sei. Seiner dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2023 mangele es an einer nachvollziehbaren Begründung zum Gesamtergebnis. Zu berücksichtigen sei, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums höherwertig entsprechend Besoldungsgruppe A 13 BBesO und damit oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt gewesen sei. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung seien wie schon in der Vorbeurteilung jeweils alle sechs bewerteten Einzelkompetenzen mit „sehr gut" beurteilt worden. In der Begründung zum Gesamtergebnis werde allenfalls ansatzweise, jedoch nicht nachvollziehbar begründet, warum er (nur) das Gesamtergebnis „Hervorragend +" erhalten habe. Wie das vorliegende Beförderungsauswahlverfahren zeige, sei nicht nur die begründete Vergabe der Notenstufe, sondern gerade die Vergabe des jeweiligen Ausprägungsgrades von maßgeblicher Bedeutung. Es ergebe sich allerdings weder aus den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin noch aus der dienstlichen Beurteilung, unter welchen konkreten Voraussetzungen es zur Vergabe des Ausprägungsgrades „++" bei der höchsten Notenstufe „Hervorragend" komme. Dass eine Begründung zum Gesamtergebnis dazu, warum ihm die Vergabe des höchsten Ausprägungsgrades bei der höchsten Notenstufe versagt bleibe, fehle, mache die Beurteilung fehlerhaft. In den Fällen der dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Konzerns E. genüge es nicht, dass die Beurteiler (nur) – wie sonst üblich – im Einzelnen darlegten, warum dem Beamten eine bestimmte Note erteilt werde. Die Anforderungen an die Plausibilisierung müssten vielmehr wegen der besonders (komplizierten) Beurteilungsverfahren und der besonderen Relevanz der einzelnen Ausprägungsgrade ausgeweitet werden. Namentlich bedürfe es auch einer – zumindest knappen – Darlegung, warum dem Beamten der nächsthöhere bzw. der höchste Ausprägungsgrad „++ versagt bleibe. In seiner eigenen Beurteilung fänden sich hierzu keine Ausführungen. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wäre er in einem erneuten Auswahlverfahren gegenüber dem Beigeladenen auch nicht chancenlos. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass er im Rahmen einer Neubeurteilung das Gesamtergebnis „Hervorragend ++" erhalte. Im Vergleich mit dem Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den noch höherwertigeren Einsatz des Beigeladenen in die Überlegungen einbeziehe. Die Vergabe der Bestnote dürfe nicht von dem Umstand abhängig gemacht werden, ob ein Beamter überhaupt höherwertig und wie hochwertig er eingesetzt sei. Ein Beamter schulde auf der Grundlage der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ausschließlich einen amtsangemessenen Einsatz. Eine andere Handhabung würde bedeuten, dass die amtsangemessen eingesetzten sowie die im Verhältnis zu anderen Beamten nicht ganz so hochwertig eingesetzten verbeamteten Beschäftigten von vorneherein keine Chance hätten, die Bestnote zu erreichen. Es könne nicht erkannt werden, wie dies mit Art. 33 Abs. 2 GG in Übereinstimmung zu bringen sei. Überdies müsse im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen festgehalten werden, dass es sich um zwei herausragende Beamte handele, die überdies oberhalb ihrer Laufbahngruppe deutlich höherwertig eingesetzt seien. Es stelle sich insofern die Frage, ob innerhalb eines so hochwertigen Einsatzes eine weitere Differenzierung (EG 9/EG10) noch gerechtfertigt sei. Schließlich stehe der Vergabe der Note „Hervorragend ++" in seinem Fall auch nicht entgegen, dass er von seiner unmittelbaren Führungskraft in fünf Einzelkompetenzen die Note „Sehr gut“ und in einer Einzelkompetenz die Note „Gut" erteilt erhalten habe. Für die Vergabe der Gesamtnote komme es entscheidend auf die Bewertungen der Einzelkompetenzen in der dienstlichen Beurteilung an. Darin habe er genauso wie der Beigeladene durchweg die Note „Sehr gut“ erhalten. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt seine aktuelle, zum Stichtag 31. August 2022 erteilte Regelbeurteilung, die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht. Diese Beurteilung, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der E. beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), vielmehr nicht als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil (Note und Ausprägungsgrad) ist sowohl hinsichtlich seiner Herleitung aus den Einzelnoten (dazu b)) als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit (dazu c)) (noch) hinreichend begründet. a) Das Beurteilungssystem der E. weist – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff., Besonderheiten auf. Diese liegen zum einen in der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits sowie zum anderen in der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Sie verlangen sowohl nach einer einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit. Vgl. jeweils mit näherer Begründung: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 – 1 B 690/23 –, juris, Rn. 17 ff., vom 9. August 2023 – 1 B 268/23 –, juris, Rn. 17 ff., vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 13 ff., vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des aktuell im Statusamt A 8 BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft beurlaubten und im gesamten Beurteilungszeitraum (1. September 2020 bis zum 31. August 2022) unstreitig höherwertig – nämlich entsprechend A 13 BBesO – eingesetzten Antragstellers notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt (noch) den vorstehend dargelegten Anforderungen. Es ist (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde. Die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers enthält zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese Ausführungen werden sodann ergänzt durch folgende Erläuterungen zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnote und zur allgemeinen Erläuterung der Ausprägungsgrade in der dienstlichen Beurteilung: „Das Gesamturteil wird im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Gesamturteil kommt im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ dazu. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bildet dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus wird das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“, „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeigt eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ ist der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiert eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die Abstufung der 5er-Notenskala der Einzelnoten zu der 6er-Notenskala des Gesamturteils mit den Ausprägungsgraden ermöglicht eine weitere Differenzierung. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der E. Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt wird. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können.“ Diese Ausführungen verdeutlichen zunächst – ohne weiteres nachvollziehbar – die Grundsätze, nach denen die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten erfolgen soll. Im Anschluss daran begründen die Beurteiler die konkrete Notenvergabe wie folgt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Herrn N. festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „Hervorragend“ konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal „Sehr gut“ vergeben worden ist. Der Beamte hat in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt. Hervorzuheben ist seine, gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit, außerordentliche Fachkompetenz, mittels derer er in Verbindung mit höchster Effizienz und Zielorientierung seine hervorragenden Arbeitsergebnisse erarbeitet hat. Daher wurde aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend +“ vergeben.“ Zudem haben die Beurteiler schon zuvor ausgeführt, dass sie die Note für das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenzen“, die in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft (nur) auf „Gut“ gelautet hatte, mit Blick auf die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit auf „Sehr gut“ angehoben haben. Diese knappen Angaben genügen (noch) dem Begründungserfordernis, weil sie hinreichend erkennen lassen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruht, deren Grundlage wiederum die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil sind, das der Beamte im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Die Erläuterung ist zugleich (noch) genügend individuell. Vor allem genügt die Gegenüberstellung zu anderen Beamten, deren Leistungen nach den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vergleichbar beurteilt wurden, den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit den entsprechenden Begründungserwägungen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, dem das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ zuerkannt wurde. Darin findet sich an gleicher Stelle die inhaltlich abweichende Aussage, dass „in allen Einzelmerkmalen besonders (Hervorhebung nur hier) herausragende Leistungen erzielt“ wurden. Darüber hinaus ist dem Senat aus früheren Beschwerdeverfahren, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2023 – 1 B 268/23 –, juris, Rn. 29, und vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 25, die vorstehend beschriebene sprachliche Differenzierung der Antragsgegnerin in ihrer ständigen Beurteilungspraxis bereits bekannt. Das Gesamturteil "Hervorragend" mit dem Ausprägungsgrad "++" wird hiernach regelmäßig so begründet, dass "in allen Einzelmerkmalen besonders herausragende Leistungen erzielt" wurden. Lautet das Gesamturteil hingegen auf „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“, geht die Begründung dahin, dass „in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ wurden. Demgegenüber wird das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ dahingehend begründet, dass in den Einzelmerkmalen „überwiegend hervorzuhebende“ Leistungen erzielt wurden. Das genügt (noch) den zuvor dargelegten Anforderungen, weil der abhängig vom zuerkannten Ausprägungsgrad differenzierte Begründungssatz inhaltlich auf die jeweiligen erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen Bezug nimmt, die ihrerseits wiederum durch die den Beurteilungen beigefügten Stellungnahmen der Führungskräfte vertieft werden. In seiner aktuellen Regelbeurteilung ist ausdrücklich berücksichtigt, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum höherwertig mit der Wahrnehmung einer mit EG 9 bewerteten Tätigkeit betraut und damit entsprechend A 13 BBesO eingesetzt worden ist. Der Senat kann auch unter (ergänzender) Berücksichtigung der erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen in der Regelbeurteilung sowie der von der Führungskraft des Antragstellers erstellten Stellungnahme feststellen, dass es jedenfalls nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin liegt, wenn diese wegen der Leistungen des Antragstellers sowie seines höherwertigen Einsatzes das Gesamturteil "Hervorragend“ gerade mit dem Ausprägungsgrad „+“ vergibt. Die textlichen Erläuterungen der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung rechtfertigen dieses Gesamturteil und können sich hierbei für den gesamten Beurteilungszeitraum auf die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft stützen. Sämtliche Einzelbewertungen (in der Beurteilung wie auch in der Stellungnahme) lauten – mit Ausnahme der Bewertung der sozialen Kompetenzen in der Stellungnahme („Gut“) – auf die Note „Sehr gut“, und auch in den jeweiligen Erläuterungen sind weit überwiegend Formulierungen enthalten, die sehr gute Leistungen schildern. Hinweise im Wortlaut, die über eine sehr gute Einschätzung hinausgehend sogar für eine hervorragende Leistung oder Befähigung sprechen, finden sich allenfalls vereinzelt und damit deutlich seltener als bei dem Beigeladenen, dem im Gesamturteil ein „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang bewirkt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin eine gute Vergleichbarkeit der Stellungnahmen der Führungskräfte schon dadurch, dass die Stellungnahmen in standardisierter Form, nämlich nach den Vorgaben des Leitfadens „Führungskräfte“ (Beilage 3 zu den Beurteilungsrichtlinien, vgl. auch Ziffer 5. Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien), zu erfolgen haben und dass die Führungskräfte dabei gerade auch auf das „Erfordernis der hinreichenden Differenzierung der Leistungseinschätzung unter Beachtung gleicher Maßstäbe “ (Beilage 3, § 1 Abs. 5 Satz 3, Hervorhebung nur hier) hingewiesen werden. Der Antragsteller legt nicht im Einzelnen dar, dass die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien in ihrer Gesamtheit textlich bereits – wie er es pauschal zumindest als möglich behauptet – zu der Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend ++“ zwingen müssten. c) Der in der Formulierung „in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste“ zum Ausdruck kommende Quervergleich unter anderem mit noch höherwertiger eingesetzten Beamten auf derselben Beurteilungsliste entspricht ferner den Grundsätzen aus der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit von beurteilten Leistungen, die im gleichen Statusamt, aber auf unterschiedlich hochwertig bewerteten Dienstposten erbracht wurden. Im Ausgangspunkt ist hiernach davon auszugehen, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, und dass eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023– 1 B 690/23 –, juris, Rn. 32, vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 –, juris, Rn. 15, vom 8. September 2020 – 1 B 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 19. April 2021– 1 B 1390/20 –, juris, Rn. 25. Demzufolge rechtfertigt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien die Schlussfolgerung, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023– 1 B 690/23 –, juris, Rn. 34, vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 30, und vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, dort m. w. N. Auf die Hochwertigkeit der Verwendung und ihr Ausmaß kommt es hiernach nicht erst dann an, wenn die Leistungen der Konkurrenten vergleichbar sind. Vielmehr ist schon eine Bewertung der Leistungen selbst nicht möglich, ohne zugleich die Wertigkeit des Dienstpostens und die Anforderungen der dort wahrzunehmenden Aufgaben in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung der Wertigkeit des Dienstpostens ist kein dem Leistungsvergleich nachgeschalteter Vorgang, sondern integraler Bestandteil der Bewertung der Leistung selbst. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende doppelte Bevorzugung der höherwertig eingesetzten Beamtinnen und Beamten. Es trifft nicht zu, dass diese auch bei schlechteren Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber anderen Beamten allein wegen ihres höherwertigen Einsatzes den Vorzug erhielten. Auch wenn diese in Einzelnoten gegebenenfalls eine schlechtere Note erhalten haben als geringwertiger eingesetzte Beamte, bedeutet dies wegen des am höherwertigen Dienstposten orientierten Maßstabes nicht, dass ihre Leistungen schlechter waren als Leistungen geringwertiger eingesetzter Beamter. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 – 1 B 690/23 –, juris, Rn. 36, und vom 9. September 2020 – 1 B 414/20 –, juris, Rn. 12. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil amtsangemessen oder auch weniger höherwertig als ihre Konkurrenten eingesetzte Bedienstete – wie vorliegend der Antragsteller – von vornherein keine Chance hätten, die Spitzennote zu erreichen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass selbst amtsangemessen beschäftigte Bedienstete nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin nicht von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausschluss folgt weder aus den Beurteilungsrichtlinien noch aus der generellen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023– 1 B 690/23 –, juris, Rn. 42, vom 31. Mai 2021 – 1 B 430/21 –, juris, Rn. 27, und vom 14. August 2019– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37. Der Antragsteller hat auch weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass in seinem Fall – ungeachtet seines höherwertigen Einsatzes – allein aufgrund etwaiger für sich genommen herausragender Leistungen die Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend ++“ gerechtfertigt wäre. Insbesondere zwingen die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien oder die Feststellungen der unmittelbaren Führungskraft in der Stellungnahme für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 21. September 2022 weder in ihrer Gesamtheit noch textlich zu der Vergabe der Spitzennote im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (s. o.). 2. Auf das weitere (die allein tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung betreffende) Beschwerdevorbringen zu der Möglichkeit des Antragstellers, im Falle einer hypothetischen Neubeurteilung eine bessere Gesamtnote zu erzielen und damit im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, kommt es mit Blick auf die unter 1. dargelegte Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung schon nicht an. Es greift aber auch nicht durch. Der Antragsteller wäre auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilung im Vergleich zu dem Beigeladenen chancenlos. Seine Auswahl in dem bestehenden Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen wäre nämlich auch bei einer erneuten Entscheidung über die Beförderungsauswahl ausgeschlossen, weil eine (das Gesamturteil noch eingehender begründende) Neubeurteilung nicht zu einem besseren Gesamturteil als dem bereits zuerkannten führen könnte. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse Falle vom 4. Juli 2023– 1 B 225/23 –, juris, Rn. 15, vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10 f., und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. Das ist hier der Fall. Zur Begründung nimmt der Senat auf die einschlägigen Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (BA, S. 4 ff.) Bezug, nach denen es mit Blick auf die beiden insoweit maßgeblichen Parameter (Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte; Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben) nicht erkennbar ist, wie es dem Antragsteller bei Neubeurteilung gelingen sollte, ein Gesamturteil wie der Beigeladene, also die Note „Hervorragend ++“, zu erlangen. Dieser zutreffenden Einschätzung nebst ihrer Begründung hat die Beschwerde mit den verbleibenden, d. h. nicht schon oben gewürdigten Argumenten, nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung zu den Erfolgschancen des Antragstellers in der Konkurrenz mit dem Beigeladenen bei einer unterstellt notwendigen Neubeurteilung des Antragstellers der Sache nach mit der zutreffenden Erwägung begründet, der Beigeladene habe im Beurteilungszeitraum (zeitlich ganz überwiegend) Aufgaben wahrgenommen, die gegenüber den bei dem Antragsteller zu betrachtenden Aufgaben noch (um eine Stufe) höherwertiger seien, ohne dass der hieraus resultierende Vorsprung durch eine Betrachtung der Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers ausgeglichen werden könne. Die – in einem Fall sogar nur auf „Gut“ lautenden – Bewertungen durch die unmittelbare Führungskraft des Antragstellers belegten nämlich nicht, dass dieser Spitzenleistungen erbracht habe, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, der Antragsteller habe das Gesamturteil „Hervorragend +“ im Wesentlichen nur wegen der erheblichen Höherwertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit erhalten. Es trifft zunächst ersichtlich zu, dass die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers keine Spitzenleistungen belegt. Sie enthält nämlich keine Formulierungen, die begrifflich auf besonders hervorzuhebende, weil noch über die höchstmögliche Bewertung der Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ hinausgehende Leistungen und Befähigungen schließen lassen. Dies könnte – der Wortbedeutung folgend – durchaus etwa bei Formulierungen zu „beeindruckenden“, „vorbildlichen“, „ausgezeichneten“, „exzellenten“, „beispielhaften“ oder „großartigen“ Leistungen in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Befähigung „in höchstem Maße“ erkannt wird. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023– 1 B 225/23 –, juris, Rn. 23 a. E. Zudem zeigt – jedenfalls – der gebotene Vergleich der für den Antragsteller und für den Beigeladenen vorliegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, dass die Bewertungen für den Antragsteller in der Summe eher schlechter, aber jedenfalls nicht besser ausgefallen sind als die den Beigeladenen betreffenden Bewertungen. So enthalten die Stellungnahmen für den Beigeladenen ein „Mehr“ an Formulierungen, die nicht nur „sehr gute“, sondern „hervorragende“ Leistungen oder Befähigungen schildern. Dieser Befund, nach dem insoweit wohl schon kein Gleichstand des Antragstellers mit dem Beigeladenen, jedenfalls aber kein Vorsprung des Antragstellers besteht, führt zusammen mit dem Aspekt der im Vergleich (noch) höherwertigeren Tätigkeit des Beigeladenen zu der Bewertung, dass auch bei Beachtung des Beurteilungsspielraums die Vergabe desselben Gesamturteils wie für den Beigeladenen auszuscheiden hätte. Der (sinngemäße) Einwand des Antragstellers, dass angesichts des bei beiden Konkurrenten sehr hochwertigen Einsatzes (A 8/A 13g BBesO bzw. A 8/A 13h, A14 BBesO) eine weitere Differenzierung nach der Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben nicht mehr gerechtfertigt sei, geht fehl. Er verkennt, dass, wie schon weiter oben ausgeführt wurde, entsprechend dem Leistungsgrundsatz eine auf einem höherwertigen Dienstposten erzielte Note auf eine bessere Leistung schließen lässt als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde. Der Antragsteller wäre aber auch dann chancenlos im hier zu prüfenden Sinn, wenn man die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend ++“ hier mit der Erwägung für möglich hielte, dass der Leistungsabstand des Antragstellers zum Beigeladenen letztlich marginal sei und schon eine Gleichbewertung rechtfertige. In einem solchen Fall würde nämlich – jedenfalls – die dann gebotene Ausschärfung der beiden aktuellen Regelbeurteilungen zwingend die Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen vor dem Antragsteller verlangen, weil der Beigeladene bei mindestens gleichwertigen Führungskraft-Bewertungen eine anspruchsvollere Tätigkeit wahrgenommen hat als der Antragsteller. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 10. Januar 2024) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO und der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 48.161,32 Euro (für Januar und Februar jeweils noch 3.683,61 Euro; für die übrigen Monate jeweils schon 4.079,41 Euro); ein Viertel hiervon (12.040,33 Euro) fällt in die festgesetzte Streitwertstufe bis 13.000,00 Euro, vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.