Beschluss
6 B 377/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.6B377.24.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe.
Zu einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ernennung anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe. Zu einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ernennung anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 4 K 264/24 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 11.1.2024, mit dem die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen worden ist, wiederherzustellen. Zunächst greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die auf Seite 6 des Rücknahmebescheides gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.2024- 6 B 1288/23 -, juris Rn. 10 ff. und vom 2.2.2022- 6 B 1707/21 -, juris Rn. 3 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe in schwerwiegender Weise das Ansehen und Vertrauen beeinträchtigten, welches das Beamtentum und seine Stellung als Lehrer und damit als Vorbild für die Heranwachsenden erfordere, weshalb ein Verbleib im Beamtenverhältnis nicht möglich sei. Damit knüpft der Antragsgegner an das dem Antragsteller vorgeworfene arglistige Verschweigen eines gegen ihn vormals anhängigen Ermittlungsverfahrens an und beschränkt sich mit der inzidenten Annahme, wahrheitswidrige Angaben mit dem Ziel, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu erreichen, seien nicht als vorbildlich anzusehen und geeignet das Ansehen und Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamtentums in Frage stellen, nicht auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen, wie mit der Beschwerde behauptet. Der Antragsteller beanstandet ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe arglistig gehandelt, als er in seiner Erklärung vom 29.12.2022 das Ermittlungsverfahren nicht angegeben habe. Das Gericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass er schlüssig und glaubhaft vorgetragen habe, von diesem Ermittlungsverfahren bei Abgabe der umstrittenen Erklärung nicht mehr hinreichende Kenntnis gehabt zu haben. Damit tritt er der erstinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts ohne Erfolg entgegen. Dieses hat ihm das behauptete fehlende Bewusstsein nicht abgenommen. Bereits dem Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 23.7.2020 habe er entnehmen können, dass ihm als Beschuldigtem in einem Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung (Stalking) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Er habe das Schreiben auch zum Anlass genommen, Anfang August einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, und schließlich über diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft umfassend zu den Vorwürfen Stellung genommen. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei einem bis dahin strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er die Vorwürfe als abwegig empfunden habe. Wie vehement er u. a. darlege, dass es sich um „völlig absurde und groteske Vorwürfe“ gehandelt habe, die „offenkundig auf einer entsprechenden psychischen Disposition der Anzeigeerstatterin beruhten“, spreche vielmehr dafür, dass ihm die Erfahrung, sich derartigen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen, längerfristig im Gedächtnis geblieben sei. Diese überzeugenden Ausführungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Die Behauptung, er habe die Angelegenheit an einen Dritten - den Rechtsanwalt - abgegeben, um sich nicht selbst mit dem Verfahren auseinanderzusetzen, belegt nicht ein Vergessen desselben. Aus der gut zweiseitigen anwaltlichen Stellungnahme vom 13.10.2020 ergibt sich vielmehr, dass der Rechtsanwalt den Inhalt der ihm zur Einsicht übersandten staatsanwaltlichen Ermittlungsakte mit dem Antragsteller erörtert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorwürfe und umfangreichen Schilderungen der Anzeigeerstatterin zur Kenntnis genommen hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Ermittlungsverfahren habe sich ihm, gerade wenn er diese Vorwürfe als absurd und grotesk empfunden haben sollte, in besonderem Maße eingeprägt, ist vor diesem Hintergrund keinesfalls lebensfremd, wie der Antragsteller behauptet. Eine andere Einschätzung lässt sich auch nicht aus der mit der Beschwerde geltend gemachten kurzen Dauer des Ermittlungsverfahrens herleiten. Denn im vorliegenden Fall muss die Tatsache, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen ist, den Antragsteller in besonderem Maße beunruhigt haben. Hatte er doch bereits am 7.5.2020 im Hinblick auf die angestrebte Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1.11.2020 eine schriftliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass er nicht vorbestraft sei, gegen ihn kein gerichtliches Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren anhängig sei und dass er die Einstellungsbehörde unverzüglich unterrichten werde, sofern bis zum Einstellungstermin gegen ihn noch ein solches Verfahren eingeleitet werde. Als er nur knapp drei Monate darauf von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person erfuhr, beauftragte er zwar unmittelbar einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, was zeigt, dass er sich durchaus der Bedeutung des Verfahrens bewusst gewesen ist. Die Einstellungsbehörde informierte er allerdings hierüber weder unverzüglich noch anlässlich der in den folgenden Monaten aus anderen Gründen geführten Korrespondenz. Bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 wurde er am 29.10.2020 zum Lehramtsanwärter ernannt; das Ermittlungsverfahren wurde erst am 17.11.2020 eingestellt. Mit Rücksicht auf diese zeitlichen Zusammenhänge ist die Behauptung abwegig, dass sich ihm dieses seinerzeit schwebende Ermittlungsverfahren nicht eingeprägt haben soll. Ebenfalls ohne Substanz ist der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsgegner hätte, wenn er zu Beginn des Jahres 2023 anlässlich der anstehenden Einstellung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe von dem Ermittlungsverfahren erfahren hätte, von dessen Ernennung zum 1.2.2023 Abstand genommen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass eine Ernennung jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gekommen wäre. Ohne weiteres nachvollziehbar ist die Einschätzung, allein die erforderliche Überprüfung dieses neuen Sachverhalts auf der Grundlage erst noch beizuziehender staatsanwaltlicher Ermittlungsakten wäre innerhalb der bis zur geplanten Ernennung verbleibenden vier Wochen nicht zu bewerkstelligen gewesen. Darüber hinaus wäre im Übrigen auch die Tatsache zu würdigen gewesen, dass der Antragsteller zuvor nicht nur im Vorfeld seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst, sondern auch anlässlich seiner Einstellung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit einer separat unterschriebenen Erklärung vom 17.4.2022 wahrheitswidrig versichert hat, dass gegen ihn innerhalb der letzten drei Jahre kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch die Behauptung des Antragstellers abwegig, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Einstellungsbehörde das verschwiegene Ermittlungsverfahren als seiner Einstellung hinderlich ansehen könnte. Immerhin war er bereits vor der hier einschlägigen fehlerhaften Erklärung vom 29.12.2022 anlässlich zweier Einstellungen durch den Antragsgegner aufgefordert worden, sich (auch) zu innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren zu erklären. Dass solche Verfahren von besonderer Bedeutung für die jeweils angestrebte Einstellung sein würden, lag damit auf der Hand. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, auf welche Unterlagen sich das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung des Sachverhalts gestützt habe. Seinem Prozessbevollmächtigten sind sämtliche Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten und die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die das Verwaltungsgericht in dem bereits anhängigen Parallelverfahren betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Aktenzeichen 4 K 68/24) beigezogen hatte, mit Verfügungen vom 23.1.2024 und vom 14.2.2024 zur Einsicht übersandt worden. Dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen um diese Beiakten handelte, bedurfte keiner weiteren Erläuterung. Ohne Erfolg greift die Beschwerde schließlich die erstinstanzliche Abwägung der Interessen an. Nach dem oben Ausgeführten bereits im Ausgangspunkt unzutreffend geht der Antragsteller von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids aus. Die Beschwerde setzt sich ferner nicht mit sämtlichen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist in erster Linie von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wahrnehmung schulischer Aufgaben durch uneingeschränkt geeignete Lehrer ausgegangen, dem eine weitere Ausübung des Dienstes durch eine Lehrkraft, deren Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Täuschung beruhe, entgegenstehe. In diesem Zusammenhang kommt auch das darüber hinaus berücksichtigte berechtigte Interesse an einer Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde zum Tragen. Denn diese hätte bei rechtzeitiger Kenntnis von dem vormals gegen den Antragsteller anhängigen Ermittlungsverfahren diese Tatsache in ihre Feststellungen zur Eignung des Antragstellers einstellen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.