Beschluss
6 B 343/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.6B343.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die am 19.1.2024 beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das am 13.12.2023 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abgelehnt hat (I.). Etwas anderes folgt - jedenfalls im Ergebnis - auch nicht aus der ergänzenden Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14.6.2024 (II.). I. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint hat. Es ist im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung mit Bescheid vom 11.1.2024 davon ausgegangen, dass es bereits an einem bestehenden Statusverhältnis fehle, in dessen Rahmen das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seine Wirkung entfalten könne. Das gelte auch für den Fall, dass dieses Verbot erst mit Bestandskraft der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung gegenstandslos werde. Das Verbot greife jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahmeverfügung wiederhergestellt oder die Rücknahmeverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden sei. Dem tritt die Beschwerde erfolglos mit dem Einwand entgegen, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich. Hierzu trägt der Antragsteller vor, wenn eine Anordnung (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) gegenstandslos werde, könne sie nicht erneut "greifen", sobald die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung wiederhergestellt oder aber die Rücknahmeverfügung aufgehoben werde. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts liegt jedoch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht unterstellt im Rahmen der vom Antragsteller beanstandeten Erwägungen eine „Gegenstandslosigkeit“ des streitgegenständlichen Verbots erst mit Bestandskraft der Rücknahme der Ernennung. In diesem Fall bliebe das Verbot tatsächlich durch die vom Verwaltungsgericht angeführten Ereignisse (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahmeverfügung bzw. Aufhebung der Rücknahmeverfügung oder der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung) unberührt, weil diese gerade nicht die Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung herbeiführen. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte „greife" jedoch im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Klage wiederhergestellt, bzw. die Rücknahmeverfügung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben werde, entfalte bis dahin also keine den Beamten belastenden Wirkungen, ist damit ohne weiteres in Einklang zu bringen. Denn die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Gegenstandslosigkeit“ stellt ersichtlich auf das endgültige Entfallen des Regelungsgegenstands des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ab, während die vom Verwaltungsgericht genutzte Wendung „greift … jedenfalls solange nicht“ auf eine vorläufige Wirkungslosigkeit des Verbots aufgrund der sofort vollziehbaren Beseitigung des Statusverhältnisses durch die Rücknahmeentscheidung Bezug nimmt. Der Antragsteller dringt auch mit dem weiteren Einwand nicht durch, einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichteten Klage könne nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, wenn dieses Verbot tatsächlich nach Wegfall der Rücknahmeentscheidung bzw. der sofortigen Vollziehung derselben erneut Wirkungen entfalten könne. Dem Beamten sei nicht zuzumuten, einen bereits eingereichten Antrag zurückzunehmen und denselben dann nach Wegfall der Entscheidung, die eine Dienstverrichtung unmöglich gemacht habe, erneut zu stellen. Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Antragsteller den streitgegenständlichen Antrag erst gestellt hat, nachdem ihm der Bescheid vom 11.1.2024 zugegangen war, mit dem seine Ernennung zurückgenommen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet worden ist. Das stellt er selbst nicht in Abrede. Er hätte also im Hinblick darauf, dass es aufgrund der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ernennung mit Bescheid vom 11.1.2024 an einem Beamtenverhältnis fehlte, in dessen Rahmen er hätte Dienst verrichten können, zunächst auf Eilrechtsschutz (auch) gegen das sofort vollziehbare Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verzichten und den Ausgang der gegen die Rücknahmeentscheidung anhängigen Rechtsbehelfsverfahren abwarten können. Soweit die Beschwerde schließlich beanstandet, dem Antragsteller sei nicht durch einen Hinweis des Verwaltungsgerichts ermöglicht worden, auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zu reagieren, ist bereits nicht dargelegt, inwieweit er aufgrund eines solchen Hinweises einen für ihn günstigeren Ausgang des Verfahrens hätte erreichen wollen. Insbesondere hätte er dem Verfahren im Hinblick darauf, dass er den vorliegenden Antrag erst gestellt hat, nachdem die Ernennung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen worden war, nicht durch eine Erledigungserklärung eine andere Wendung geben können. II. Das mit Schriftsatz vom 14.6.2024 außerhalb der Begründungsfrist eingegangene ergänzende Vorbringen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Antragsteller bis zur Bestandskraft der Rücknahme seiner Ernennung ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage bzw. über den hiermit in Zusammenhang stehenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unabhängig davon haben sollte, ob er einen solchen Antrag bereits vor Bekanntgabe der sofort vollziehbaren Rücknahme seiner Ernennung gestellt hatte, bliebe sein Antrag im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig, weil dieser Antrag unbegründet ist. Der Antragsgegner konnte das Verbot auf § 17 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz LBG NRW i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG stützen. Nach diesen Bestimmungen ist in Fällen, in denen mit der Ernennung ein Beamtenverhältnis begründet wird, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2020 - 6 B 1575/19 -, juris Rn. 9. Dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner zu Recht von einer Herbeiführung der Ernennung durch eine arglistige Täuschung seitens des Antragstellers ausgegangen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 6 B 377/24 ausgeführt, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ebenfalls sofort vollziehbare Rücknahme seiner Ernennung begehrt hat. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Da mit der Ernennung, deren Rücknahme sich im vorliegenden Fall abzeichnete, i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ein Beamtenverhältnis begründet worden war, war dem Antragsteller entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz LBG NRW die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten und die sofortige Vollziehung dieses Verbots anzuordnen, um Gefahren für die konkrete Aufgabenerfüllung und das Ansehen des Berufsbeamtentums abzuwenden, die durch die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch jemanden verursacht werden können, dessen Amtshandlungen zwar wirksam sind, in dessen Person aber möglicherweise ein Sachverhalt verwirklicht ist, bei dem eine rückwirkende Beseitigung des Beamtenverhältnisses im Raum steht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Dezember 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).