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Beschluss

2 A 1938/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.2A1938.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2016 zu verbieten, das Backhaus auf dem „P.“ mit dem Veranstaltungs-/ Feierraum sowie mit der kompletten Küche einschließlich des Anbaus, der mit dem Backhaus und dem Grillplatz verbunden ist, sowie den Grillplatz nebst überdachtem Grill und Schutzhütte für die Veranstaltung von privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2016 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die kommerzielle Nutzung des Areals „P.“ in T. durch den Beigeladenen bestehe - ungeachtet der Bescheidung des Antrags durch die Beklagte jedenfalls in der Sache nicht. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten folge aus § 58 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018, wenn die angegriffene Nutzung im Widerspruch zu öffentlichen Vorschriften stehe und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletze, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt habe sowie das Ermessen der Behörde „auf Null“ reduziert sei. Vorliegend fehle es aber bereits an der erstgenannten Anspruchsvoraussetzung. Die angegriffene kommerzielle Nutzung des Areals „P.“ in T. sei nach wie vor vom Inhalt der der Beklagten durch den Kreis Q. erteilten Baugenehmigung vom 12. November 1996 nebst Nachtrag aus dem Jahr 2003 gedeckt, und die Nutzung halte sich im Rahmen der Genehmigung. Diese sei auch wirksam und nicht nichtig sowie in Bestandskraft erwachsen und somit bindend. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung komme es entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht an. Soweit sich der Kläger auf eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern berufe, sei ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts ebenfalls nicht gegeben. Zwar könne eine unzumutbare Immissionsbelastung auch unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. auf Neubescheidung begründen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei hier jedoch nicht gegeben. Dass der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von nachts 45 dB(A) durch Feierlichkeiten im „P.“ überschritten worden sein könnte oder werde, habe der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Er habe im Verwaltungsverfahren lediglich zwei Tage im Juli und August 2016 benannt, an denen es zu nächtlichen Ruhestörungen gekommen sein solle, was sich nicht mehr feststellen lasse. Hinweise dafür, dass es zu regelmäßigen und dauerhaften Überschreitungen des maßgeblichen Immissionswertes von 45 dB(A) komme, existierten nicht, weshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht anzustellen gewesen seien. Insbesondere die Maßnahmen des Beigeladenen für Veranstalter, dass ab 22.00 Uhr Musikwiedergabegräte bzw. Musikinstrumente außerhalb des Backhauses / des Anbaus nicht mehr benutzt werden dürften, im Backhaus / Anbau ab 22.00 Uhr die Lautstärke bei geschlossenen Fenstern und Türen soweit zu reduzieren sei, dass Lärmbelästigungen für Unbeteiligte vermieden werden müssten und auf dem Grillplatz ab 22.00 Uhr Tätigkeiten untersagt seien, die geeignet seien, die Nachtruhe zu stören, lieferten in Verbindung mit dem Umstand, dass außer dem Kläger, der offenbar keine Verstöße gegen etwaige Ruhestörungen der Polizei gemeldet habe, niemand sonst Lärmbelästigungen geltend mache, keine Hinweise auf relevante Verstöße gegen die Vorgaben des Beigeladenen an Veranstalter im „P.“. Auch für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern habe der Kläger lediglich ein Ereignis ohne nähere Details benannt, das sich ebenfalls nicht mehr feststellen lasse und selbst wenn es sich ereignet haben sollte, als singuläres Ereignis keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben an sich zu begründen vermöge, der dessen Untersagung rechtfertigen könnte. Diesen im Einzelnen noch weiter nachvollziehbar begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im vorstehenden Sinne hervorrufen könnte. 1. Der Kläger macht in der Zulassungsbegründung unter Anführung mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen zunächst geltend, dass die der Beklagten durch den Kreis Q. erteilte Baugenehmigung vom 12. November 1996 nebst Nachtrag aus dem Jahr 2003 mangels hinreichender Bestimmtheit sowohl im Hinblick auf die mit dem genehmigten Vorhaben für die Nachbarschaft verbundenen Lärmimmissionen als auch bezüglich der Beschreibung der beabsichtigten bzw. zugelassenen Art der Nutzung des Backhauses und des Schweinestalls unwirksam sei. Jedoch führt nicht jede Unbestimmtheit einer Baugenehmigung automatisch zu ihrer Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW und damit zu ihrer Unwirksamkeit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW. Vielmehr ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich, dass es sich bei der Unbestimmtheit um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies hat die Zulassungsbegründung vorliegend aber nicht ansatzweise dargelegt. 2. Darüber hinaus wendet der Kläger ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die der Beklagten durch den Kreis Q. erteilte Baugenehmigung vom 12. November 1996 nebst Nachtrag aus dem Jahr 2003 mangels ausreichender Konkretisierung und Bestimmtheit nicht sicherstelle, dass das mit ihr genehmigte Vorhaben die für den Nachbarschutz erforderlichen Immissionsrichtwerte auch auf dem Grundstück des Klägers einhalte. Dieser Einwand geht jedoch bereits deshalb fehl, weil aus einer etwaigen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein Einschreitensanspruch des Nachbarn nur folgt, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 2 A 810/22 -, juris Rn. 22 f. m. w. N. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit wird Bezug genommen auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, wonach der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, dass der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von nachts 45 dB(A) durch Feierlichkeiten im „P.“ überschritten worden sein könnte oder werde, und auch sonst - in Anbetracht der vom Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen für Veranstalter auf dem „P.“ - keine Hinweise dafür existierten, dass es zu regelmäßigen und dauerhaften Überschreitungen dieses Wertes komme. Diesen Ausführungen ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten. Die lediglich pauschale Behauptung, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gingen von einer kommerziellen Nutzung des „P.“ für den Kläger unzumutbare Lärmbelästigungen bzw. -störungen aus, reicht hierfür eindeutig nicht aus. 3. Im Übrigen erweist sich die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bereits deshalb als richtig, weil die Beklagte schon nicht Anspruchsverpflichtete des vom Kläger ihr gegenüber geltend gemachten Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die kommerzielle Nutzung des Areals „P.“ in T. durch den Beigeladenen ist, ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Denn die Beklagte ist weder eine große noch eine mittlere kreisangehörige Stadt, sondern eine sonstige kreisangehörige Gemeinde (vgl. hierzu die Verordnung zur Bestimmung der großen kreisangehörigen Städte und der mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 GO NRW), so dass nicht sie, sondern nur der Kreis Q. als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) i. V. m. Satz 2 BauO NRW) einen etwaigen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten erfüllen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 9. August 2016 sachlich beschieden hat. Insbesondere besteht die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte „Annexkompetenz“ der Beklagten nicht, weil die Beklagte nicht die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ist und damit insoweit über keine Zuständigkeit verfügt, an die eine „Annexkompetenz“ anknüpfen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).