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Urteil

10 D 236/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0516.10D236.21NE.00
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Leitsätze

1. Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar.

2. Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde.

3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar. 2. Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde. 3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 900 „Ostpark/ Feldmark“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Das ca. 29,3 ha große Plangebiet des Bebauungsplans (im Folgenden: Plangebiet) wird im Westen durch die Immanuel-Kant-Straße, im Norden durch die Straße Feldmark, die Kleingartenanlage Bochum-Laer, die Havkenscheider Straße, im Nordosten durch die Nordkante des Grünlandstreifens und die Bahntrasse Bochum-Dortmund, im Osten durch die BAB 43, im Süden durch den Eichendorffweg, die Kleingartenanlage „Am Kleffmannsbusch“, den Sportplatz Havkenscheider Straße, den Verlauf der Böschungskante entlang des Havkenscheider Tals und im Südosten durch die Südkante des Grünlandstreifens begrenzt. Das Plangebiet umfasst die Flächen der ehemaligen Stadtgärtnerei sowie (bislang) bestehende Grün- und landwirtschaftliche Flächen. Der Bebauungsplan setzt westlich des Sheffield-Rings im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete, Grünflächen mit den unterschiedlichen Zweckbestimmungen „Parkanlage“, „Friedhof“, „Spielplatz“ und sonstige Sondergebiete „Hochschulgebiet“ bzw. „Quartiersgarage“ sowie östlich hiervon im Wesentlichen öffentliche und private Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Ableitung und Rückhaltung von Niederschlagswasser“ und ein sonstiges Sondergebiet „Reitanlage“ fest. Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind Eigentümer verschiedener Grundstücke, die sämtlich außerhalb des Plangebiets liegen. Zwei dieser Grundstücke hat die Antragstellerin zu 4. gepachtet, dort werden ein Steinmetzbetrieb und eine Bildhauerei betrieben. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind jeweils hälftige Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung M., Flur X, Flurstücke XY, XX und YZ. Auf dem Flurstück XX befindet sich ein Lebensmitteldiscountmarkt. Die Flurstücke XY und YZ sind unbebaut. Zudem sind die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils (alleiniger) Sondereigentümer einer der beiden Wohnungen im Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur X, Flurstück Y; an dem gemeinschaftlichen Eigentum halten sie Miteigentumsanteile von 842/1000 bzw. 158/1000. Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Antragsteller zu 1. und 2. selbst wohnen. Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung B., Flur X, Flurstücke AA, AB, BB, CC und DD, sowie des Grundstücks Gemarkung M, Flur EE, Flurstück FF. Auf dem Flurstück CC befindet sich ein Wohnhaus mit einem leerstehenden Ladenlokal, in dem früher eine Gärtnerei betrieben wurde. Auf dem von der Antragstellerin zu 4. gepachteten Flurstück BB befindet sich der Steinmetzbetrieb der Antragstellerin zu 4., auf dem ebenfalls von der Antragstellerin zu 4. gepachteten Flurstück AA das Lager dieses Steinmetzbetriebs ‑ welches bis auf das Flurstück AB reicht ‑, eine zugehörige Ausstellungsfläche sowie weiter westlich ein Ateliergebäude, das mittlerweile wieder vermietet ist und auch genutzt wird. Zu Gunsten des Antragstellers zu 1. besteht an den Flurstücken BB, CC, DD, FF und AB jeweils ein Nießbrauch, zugunsten der Antragstellerin zu 2. (einzig) an dem Flurstück AB. Der (vormalige) Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (im Folgenden: RFNP), der gemäß § 2 Abs. 1 LPG NRW Darstellungen sowohl in seiner Eigenschaft als Flächennutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Regionalplan beinhaltet, enthält für den Geltungsbereich des Bebauungsplans folgende zeichnerische Darstellungen: Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen westlich des Sheffield-Rings sind zum überwiegenden Teil als Wohnbaufläche bzw. Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Einzige Ausnahme stellt die Teilfläche in Verlängerung des Eichendorffwegs dar, die als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof bzw. allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt wird. Die Flächen des Friedhofs sowie die Fläche des geplanten Lärmschutzbauwerks sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof und allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. Zwischen Sheffield-Ring und Havkenscheider Straße stellt der RFNP Grünflächen mit der Zweckbestimmung Friedhof dar. Östlich der Havkenscheider Straße schließen sich Flächen für die Landwirtschaft an. Alle Bereiche östlich des Sheffield-Rings sind zugleich als allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie als Regionaler Grünzug festgelegt. In einem RFNP-Änderungsverfahren (25 BO) für die geplanten Bauflächen des Quartiers Feldmark-Ost zwischen Sheffield-Ring und Friedhof Altenbochum wurden die RFNP-Darstellungen/-Festlegungen von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Friedhof bzw. allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich in Wohnbauflächen bzw. Allgemeiner Siedlungsbereich geändert. Das RFNP-Änderungsverfahren umfasste auch die als Grünflächen (Friedhof bzw. allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) dargestellten Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 900 in Verlängerung des Eichendorffwegs sowie die Flächen des geplanten Lärmschutzbauwerks. Die Änderung des RFNP wurde am 4. September 2019 vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Nach Bekanntmachung der Genehmigung (GV. NRW. 2019, 598) trat die RFNP-Änderung am 15. Oktober 2019 in Kraft. In seiner Sitzung vom 25. August 2009 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans (damals noch unter der Bezeichnung „Wohnen an der Feldmark“). Zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hielt die Antragsgegnerin am 24. Juni 2014, 22. November 2014, 14. März 2015 und am 18. Juni 2015 jeweils eine Informationsveranstaltung ab. Der Ausschuss für Planung und Grundstücke beschloss in seiner Sitzung vom 8. März 2016 eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses. Damit einhergehend vergrößerte sich das Plangebiet. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 18. April 2016. Am 26. September 2017 fand eine weitere Informationsveranstaltung statt, bei der sich die Öffentlichkeit über den aktuellen Planungsstand informieren konnte. In seiner Sitzung vom 3. September 2019 beschloss der Ausschuss für Planung und Grundstücke neben der Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplans (nunmehr „Ostpark/Feldmark“) und der erneuten Änderung des Plangebiets die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans samt Begründung, Umweltbericht und wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen. Nach entsprechender Bekanntgabe im Amtsblatt am 30. September 2019 erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 8. Oktober 2019 bis zum 15. November 2019. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schreiben vom 14. November 2019 nahm der Antragsteller zu 1. Stellung zur beabsichtigten Planung. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ausschusses für Planung und Grundstücke vom 3. September 2019 zur erneuten Auslegung im Falle einer entsprechenden Erforderlichkeit wurde der Entwurf des Bebauungsplans samt Begründung, Umweltbericht, wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen und sonstiger umweltbezogener Fachgutachten nach entsprechender Bekanntgabe im Amtsblatt vom 27. Januar 2020 in der Zeit vom 4. Februar 2020 bis zum 17. Februar 2020 erneut öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. In seiner Sitzung vom 30. April 2020 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. Mai 2020 im Amtsblatt bekanntgemacht. Ausweislich der Planbegründung ist Ziel des Bebauungsplans Nr. 900 u. a. die städtebauliche Neuordnung der bislang für die ehemalige Stadtgärtnerei genutzten Flächen. Es solle dabei ein ökonomisch werthaltiges Wohngebiet mit einem hohen ökologischen Standard und einer besonderen Gestaltungsqualität entstehen, die bestehende Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe integriert und die vorhandene Wohnnutzung am Eichendorffweg abgerundet werden. Schließlich sollten die freie Landschaft und ihre landwirtschaftliche Nutzung erhalten und die Talsituation für ein naturnahes Entwässerungssystem vorbehalten werden. Weite Teile des Plangebiets wurden zuvor vom Bebauungsplan Nr. 324 erfasst, der öffentliche Grünflächen mit verschiedenen Zweckbestimmungen sowie Flächen für die Landwirtschaft festsetzte. Darüber hinaus überlagert das Plangebiet im mittleren Teil den Bebauungsplan Nr. 185, der in diesem Bereich öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten bzw. Sportplatz festsetzte. Der östliche Teil des Plangebiets erfasst den Bereich des Bebauungsplans Nr. 679 I, der ein Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiete, einen Kita-Standort sowie öffentliche und private Grünflächen festsetzte. Die Antragsteller haben am 25. Mai 2021 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Bei dem Bebauungsplan handele es sich um eine „recht ungewöhnliche Planung“. Denn das Plangebiet bestehe zum einen aus mehreren mit einander in Verbindung stehenden, teilweise sehr langgestreckten Teilflächen mit dort ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen und zum anderen aus einer zusammenhängenden, kompakten Fläche mit größeren Baugebieten. Der Normenkontrollantrag sei zulässig. In Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 2. sei zu berücksichtigen, dass alle in der Gemarkung M., Flur EE, gelegenen Grundstücke vor ca. 20 Jahren in ein Umlegungsverfahren (Umlegungsgebiet Nr. 166a) einbezogen worden seien. Der Bebauungsplan modifiziere das dem Umlegungsplan zugrunde gelegte planerische Konzept in rechtserheblicher Weise und könne damit ihre Rechte und Interessen verletzen. Der Bebauungsplan wirke sich erheblich auf den diese Grundstücke ebenfalls erfassenden Bebauungsplan Nr. 679 I mit den weiter nördlich und nordwestlich ausgewiesenen Wohngebieten aus. Da sich die Geltungsbereiche beider Bebauungspläne mithin überlagerten, müsse von sich widersprechenden Planungen ausgegangen werden. Zudem sei das von ihnen bewohnte Grundstück (Freigrafendamm 60 in Bochum) betroffen, als sich das Plangebiet des mit anderen rechtsverbindlichen bzw. noch beabsichtigten Planungen nicht abgestimmten Bebauungsplans auf direkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Grundstücke erstrecke. Von der Betroffenheit der Antragstellerin zu 3. sei auszugehen, weil auf dem ihren Grundstücken gegenüberliegenden Grundstück im Plangebiet eine Reithalle, ein Reitplatz und sonstige Anlagen für die Pferdehaltung geplant seien, von denen erhebliche Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen ausgehen könnten. Entsprechendes gelte für den An- und Abfahrtsverkehr. Vor diesem Hintergrund sei auch die Antragstellerin zu 4. antragsbefugt. Denn sie nutze Teile der im Eigentum der Antragstellerin zu 3. stehenden Grundstücke gewerblich für den dort untergebrachten Bildhauer- und Steinmetzbetrieb. Von den genannten Emissionen sei schließlich auch der Antragsteller zu 1. betroffen, denn zu seinen Gunsten sei an diesen Grundstücken ein Nießbrauch eingeräumt. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an mehreren Fehlern. Er sei fehlerhaft bekanntgemacht worden. Zudem sei ein Verfahrensfehler darin zu erblicken, dass insbesondere der Satzungsbeschluss und die zugehörige öffentliche Bekanntmachung den Hinweis enthielten, die Bebauungspläne Nr. 185, 324 und 679 I sollten mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 900 in dessen Geltungsbereich außer Kraft treten. Dies vermittele den unzutreffenden Eindruck, es habe lediglich die Absicht bestanden, die anderen Bebauungspläne zukünftig außer Kraft zu setzen. Überdies sei der Bebauungsplan mit mehreren, von der Planung tangierten anderen Bebauungsplänen sowie dem Landschaftsplan „Bochum Mitte/Ost“ nicht abgestimmt. Die von der Planung verursachten Emissionen und naturschutzrechtlichen Auswirkungen auf die gesamte Flora und Fauna, insbesondere mit Blick auf § 44 BNatSchG, seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Reithalle mit Reitplatz, das städtische Friedhofsgebäude und die städtische Feuerwache seien „langjährig“ verschwiegen worden. Mit Blick darauf werde eine erneute Offenlegung aller Planunterlagen gefordert. Ferner sei der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen zustande gekommen, die sich aus § 1 Abs. 7 BauGB an den Abwägungsvorgang ergäben. Insoweit verweisen die Antragsteller zunächst erneut auf eine aus ihrer Sicht fehlende Abstimmung mit anderen städtischen Planungen, die sich auf den gesamten Abwägungsvorgang ausgewirkt habe. Darüber hinaus sei der Rat in abwägungsfehlerhafter Weise ihren Interessen und den Einwendungen aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1. vom 14. November 2019 nicht in der rechtlich gebotenen Art und Weise nachgekommen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 900 „Ostpark/Feldmark“ der Stadt Bochum für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Eine rechtsfehlerhafte Bekanntmachung des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern bemängelte Widersprüchlichkeit der Planungen liege nicht vor. Die (teilweise) Überplanung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 679 I sei unschädlich. Dieser sehe zwar ein Erschließungssystem sowie Gebäude einer geplanten Wohnsiedlung vor. Diese seien indes bislang nicht realisiert worden und entsprächen in Teilen auch nicht mehr den Absichten der Grundstückseigentümer. Darüber hinaus seien die alten Festsetzungen überwiegend nicht mit den Zielen der Rahmenplanung „OSTPARK - Neues Wohnen“ sowie den städtebaulichen Entwürfen für die Quartiere Feldmark und Havkenscheider Höhe in Einklang zu bringen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans werde außerdem der Bebauungsplan Nr. 679 I - soweit sich beide deckten - außer Kraft gesetzt. Das gelte auch für die weiteren überplanten Bebauungspläne Nr. 185 und Nr. 324. Der Bebauungsplan entspreche zudem den Vorgaben des rechtskräftigen Landschaftsplans Bochum Mitte/Ost. Teilbereiche des Plangebiets lägen innerhalb des temporären Landschaftsschutzgebiets Nr. 12 „Havkenscheid Bochum-Ost, Laer“. Dieses umfasse hier eine bäuerliche Kulturlandschaft mit vielfältigen Biotopstrukturen. Es bestehe kein Widerspruch zur mit dem Bebauungsplan geplanten naturnahen Entwicklung der Freiflächen östlich des Sheffield-Rings. Gleiches gelte für das geplante sonstige Sondergebiet „Reitanlage“, das ursprünglich ebenfalls innerhalb das temporären Landschaftsschutzgebiets Nr. 12 gelegen habe. Abgesehen davon sei die Festsetzung des temporären Landschaftsschutzgebiets bereits mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 679 I, der für diese Teilfläche eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingartenanlage festgesetzt habe, aufgehoben worden. Auch die weiteren Einwände griffen nicht durch. Der Betriebshof und die Wache der freiwilligen Feuerwehr nördlich der Straße Feldmark lägen gar nicht im Plangebiet. Dennoch habe man diese in den Blick genommen, insbesondere seien die potentiellen Immissionen durch den Betriebshof mit Feuerwache im Rahmen der Gewerbelärmuntersuchung untersucht worden. Das Sondergebiet „Reitanlage“ sei in den Unterlagen, die sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 ausgelegt worden seien, thematisiert worden. Im Bebauungsplanverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, das sich u. a. mit den vom Reiterhof hervorgerufenen Verkehrslärmemissionen befasse. Diese Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert an dem am stärksten betroffenen Immissionsort (östliche Fassade des Gebäudes Feldmark 106) am Tag um 22 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um 7 dB(A) unterschritten werde. Sowohl eine detaillierte Lärmberechnung für die von dem geplanten Reiterhof ausgehenden Lärmemissionen als auch die Beurteilung der sich an den angrenzenden Nutzungen ergebenden Lärmimmissionen erfolgten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Weitere Immissionen wie Staub- und Geruchsimmissionen seien im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht untersucht worden. Da die umliegenden Flächen als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu qualifizieren seien, seien auch die Schutzansprüche der angrenzenden Grundstücke entsprechend limitiert. Darüber hinaus sei auch im Hinblick auf die geringe Größe der geplanten Reitanlage auf entsprechende Untersuchungen (Geruchs- und Staubimmissionen) verzichtet worden. Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die gesamte Flora und Fauna seien umfassend untersucht worden. Entsprechende Festsetzungen und Hinweise seien in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Artenschutzprüfung komme zu dem Ergebnis, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Sinne einer Auslösung von Verbotstatbeständen entstünden. Schließlich seien die Einwendungen des Antragstellers zu 1. in seinem Schreiben vom 14. November 2019 in die Abwägung eingestellt worden. Die Abwägung komme jedoch zu dem Ergebnis, dass diesen nicht gefolgt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- bzw. Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19, und vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4. In der Abwägung können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2023 - 7 D 33/21.NE -, juris Rn. 26, und vom 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, juris Rn. 22. Neben dem Grundstückseigentümer kann demjenigen, der in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist - zum Beispiel in Form eines Nießbrauchs oder einer Grunddienstbarkeit -, eine Antragsbefugnis zukommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 BN 15.13 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2023 - 2 D 147/20.NE -, juris, Rn. 39 ff.; für den Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechtes siehe BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 4 BN 20.16 -, juris Rn. 8. Ferner können obligatorisch Berechtigte antragsbefugt sein. Denn auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 4/17.NE -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 7. Ausgehend hiervon sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich jeweils als Eigentümer bzw. in sonstiger Weise dinglich oder obligatorisch Berechtigter von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken auf ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung berufen. Dieses ist (jeweils) möglicherweise verletzt. I. Das gilt zunächst für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. Für sie ergibt sich die Antragsbefugnis jedenfalls vor dem Hintergrund der planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms am Grundstück Gemarkung B., Flur EE, Flurstück CC, das im Eigentum der Antragstellerin zu 3. steht und an dem dem Antragsteller zu 1. ein Nießbrauch zusteht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 26 f., Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 19, vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 ‑, juris Rn. 5, und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, u. a. -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 7 D 58/22.NE -, juris Rn. 38. Dabei kann eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums abwägungsbeachtlich sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 19. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2022 - 7 D 27/20.NE -, juris Rn. 37. Danach ist der Verkehrslärmzuwachs an dem benannten Grundstück abwägungsrelevant und vermittelt mithin die Antragsbefugnis. Ausweislich Anlage 6 Seite 1 der durch die Antragsgegnerin erstellten „Untersuchung zum Verkehrslärm in Bochum Bebauungsplan Nr. 900 - Ostpark/Feldmark - Erläuterungsbericht“ vom 20. Juni 2019 (im Folgenden: Verkehrslärmuntersuchung) erhöht sich der Verkehrslärm im Prognose-Mitfall, also unter Berücksichtigung der umgesetzten Planung, an der Ostseite des 1. OG tagsüber um 1,5 dB(A) auf (gerundet) 59 dB(A) tags bzw. (gerundet) 53 dB(A) nachts. Dieser Lärmzuwachs ist unter den hier vorliegenden Einzelfallumständen nicht derart geringfügig, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu 1. und 3. von vorherein ausgeschlossen werden könnte. II. Die Antragstellerin zu 4. ist ebenfalls antragsbefugt. Das folgt (jedenfalls) aus den planbedingten, von der Reitanlage ausgehenden Geruchsimmissionen am von der Antragstellerin zu 4. gepachteten und für ihren Betrieb genutzten Grundstück. Mit Blick auf die für den Betrieb genutzten Flächen im Freien kann hinsichtlich des schutzwürdigen Belangs, von planbedingten Geruchsimmissionen durch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite geplante Reitanlage, zu der auch Außenflächen vorgesehen sind, verschont zu werden, eine Rechtsverletzung im vorliegenden Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Aufstellungsverfahren keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. III. Auch die Antragstellerin zu 2. ist antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis folgt aus dem ihr an dem Flurstück AB eingeräumten Nießbrauch. Nach allgemein verfügbaren Luftbildaufnahmen wird jedenfalls der rückwärtige Teil dieses Flurstücks ‑ wie derjenige des westlich angrenzenden Flurstücks AA ‑ als Lagerfläche für den Steinmetzbetrieb genutzt. Dass ihr Nießbrauch am Flurstück AB durch die bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 4. angesprochenen Geruchsimmissionen negativ betroffen werden könnte, ist im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. B. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an den geltend gemachten oder sonstigen beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.); er leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln (dazu II.). I. Der Bebauungsplan leidet weder hinsichtlich der Bekanntmachung (dazu 1.) noch ansonsten an einem beachtlichen formellen Mangel (dazu 2). 1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Bebauungsplan nicht rechtsfehlerhaft bekanntgemacht worden. Er ist insbesondere - wie von § 10 BauGB vorausgesetzt - vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 26. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2022 ‑ 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 28, vom 1. Juli 2021 ‑ 10 D 92/19.NE -, juris Rn. 69, und vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 29. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 30, und vom 23. Mai 2022 - 10 D 205/20.NE -, juris Rn. 21. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2022 ‑ 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 32, und vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 33, zur zwingenden Reihenfolge siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 2022 - 2 D 348/21.NE -, juris Rn. 53. Besteht die Satzung - so wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2022 ‑ 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 34, und vom 30. Juni 2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40, sowie Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 -, juris Rn. 35. Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Alle drei Blätter der Planurkunde sind mit einem Ausfertigungsvermerk versehen. Diesen hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin jeweils am 4. Mai 2020 - und damit zeitlich nach dem Ratsbeschluss vom 30. April 2020 - unterschrieben. Die Satzung ist sodann am 25. Mai 2020 im Amtsblatt veröffentlicht worden. 2. Der Bebauungsplan leidet auch sonst nicht an beachtlichen formellen Fehlern. a. Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Reitanlage, das „städtische Friedhofsgebäude“ und die „städtische Feuerwache“ „langjährig“ verschwiegen, sodass eine erneute Offenlegung aller Planunterlagen erforderlich sei, trägt nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung (im Folgenden BauGB a. F.) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt worden ist. Diesen Anforderungen ist hier vollumfänglich Genüge getan worden. Ein Fall des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist schon nicht gegeben. Obwohl der Betriebshof und die Wache der freiwilligen Feuerwehr, deren Um- bzw. Neubau die Beklagte beabsichtigt, gar nicht im Plangebiet liegen, sind die von diesen beiden ausgehenden Lärmemissionen in der „Schalltechnischen Untersuchung Gewerbelärm Ostpark-Quartier Feldmark und Bochum“ der Peutz Consult vom 8. April 2019 (dort Seite 13) dennoch gutachterlich in den Blick genommen worden. Dieses Gutachten hat sowohl vom 8. Oktober 2019 bis zum 15. November 2019 als auch vom 4. Februar 2020 bis zum 17. Februar 2020 ausgelegen. Das sonstige Sondergebiet „Reitanlage“ war bereits Gegenstand des in der Zeit vom 8. Oktober 2019 bis zum 15. November 2019 öffentlich ausgelegten Entwurfs des Bebauungsplans sowie dessen Begründung. Hinsichtlich eines städtischen Friedhofsgebäudes, dessen „langjähriges Verschweigen“ die Antragsteller monieren, legen sie nicht einmal dar, um welches Gebäude es sich konkret handeln soll. b Unschädlich ist ferner, dass der Aufstellungsbeschluss vom 25. August 2009 und der Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 8. März 2016 nicht bekanntgemacht worden sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 ‑, juris Rn. 24 ff., und Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 2 D 37/09.NE -, juris Rn. 69 ff.; siehe ausdrücklich zur Unbeacht-lichkeit der Bekanntmachung Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL Oktober 2023, BauGB § 2 Rn. 29. c. Die Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 30. September 2019 ist zwar insofern unrichtig, als die Auflistung der Beschlusspunkte mit b) statt mit a) beginnt, indes hat bereits die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Fehler allein redaktioneller Art und damit unbeachtlich ist. d. Der Vortrag der Antragsteller, die in der Gemarkung M., Flur EE gelegenen Grundstücke seien vor ca. 20 Jahren in ein Umlegungsverfahren (Umlegungsgebiet Nr. 166a) einbezogen worden, führt nicht auf den von ihnen geltend gemachten (Verfahrens-) Fehler. Das seit langem abgeschlossene Umlegungsverfahren ist vielmehr für diesen Rechtsstreit - nicht nur unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Anforderungen - irrelevant. Auch die Antragsteller zeigen nicht auf, welche Bedeutung das Umlegungsverfahren für die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben soll. Damit musste der Senat dem mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 erneut gestellten Antrag, die das seinerzeitige Umlegungsgebiet betreffenden Umlegungsunterlagen beizuziehen, nicht nachkommen. e. Entgegen der Ansicht der Antragsteller folgt ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht daraus, dass insbesondere der Satzungsbeschluss und die zugehörige öffentliche Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass die Bebauungspläne Nr. 185, 324 und 679 I mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 900 in dessen Geltungsbereich außer Kraft treten „sollen“ und mithin ‑ so die Antragsteller ‑ den unzutreffenden Eindruck vermittelten, es habe lediglich die Absicht bestanden, die anderen Bebauungspläne zukünftig außer Kraft zu setzen. Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan, auch wenn er nicht rechtsförmlich aufgehoben wurde, seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 85. Der neue Bebauungsplan überlagert damit gleichsam den früheren Plan mit der Folge, dass dessen Festsetzungen das entgegenstehende frühere Recht verdrängen, ohne es aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, juris Rn. 21; Bischopink, in: Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 85. Danach verdrängt der Bebauungsplan ab seinem Inkrafttreten die Bebauungspläne Nr. 185, 324 und 679 I, soweit sich die Plangebiete decken. Insoweit haben die Bebauungspläne Nr. 185, 324 und 679 I automatisch ihre frühere rechtliche Wirkung verloren. Eines besonderen Rechtsakts zur (Teil-) Aufhebung der alten Bebauungspläne bedurfte es mithin nicht. Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, sie hätten nicht erkennen können, dass der Bebauungsplan die Bebauungspläne Nr. 185, 324 und 679 I (teilweise) überlagere und damit verdränge, es hätte insofern besonderer, hervorgehobener Hinweise seitens der Antragsgegnerin bedurft, trägt nicht. Schon anhand der ausgelegten Planunterlagen konnten interessierte Bürger ohne Weiteres erkennen, dass das Plangebiet teilweise mit dem älterer Bebauungspläne identisch ist. So hat im Übrigen auch der Antragsteller zu 1. die Planung und die damit einhergehende Rechtslage verstanden. Denn er hat in seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 ausdrücklich moniert, der Bebauungsplan hinterlasse einen „planerischen Flickenteppich, da die Flächen zum B-Plan 679 I“ gehörten. f. Die weiteren im Schriftsatz der Antragsteller vom 20. Mai 2021 unter der Überschrift „Verfahrensmängel“ erhobenen Rügen (Verstoß gegen das „Abstimmungs-gebot“, verfahrensfehlerhafte Behandlung der von der Planung ausgehenden Immissionen und naturschutzrechtlichen Auswirkungen auf Flora und Fauna) stellen bereits keine formellen Fehler im Rechtssinne dar. II. Der Bebauungsplan leidet ferner nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. Es fehlt nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit (dazu 1.), der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB (dazu 2.), er ist weder wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (dazu 3.) noch wegen Abwägungsmängeln unwirksam (dazu 4.). 1. Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10, vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris Rn. 33, sowie Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 -, juris Rn. 4, vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 3, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 53, vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 37, vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 153, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41. Zu derartigen zwingenden Gründen können zum Beispiel die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets durch eine Landschaftsschutzverordnung, vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 -, juris Rn. 12, nachgehend Urteile vom 9. Dezember 2015 - 9 C 28.14 -, juris Rn. 34, und vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, juris Rn. 9, oder artenschutzrechtliche Verbote, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, juris Rn. 13 f., gehören. Vgl. zum Ganzen Külpmann, in: Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 404 ff., 408 ff. Danach fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Mit dem Bebauungsplan soll unter anderem eine städtebauliche Neuordnung der bislang für die ehemalige Stadtgärtnerei genutzten Flächen mit der Schaffung eines neuen Wohngebiets erfolgen, die bestehende Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe soll integriert und die freie Landschaft sowie ihre landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden. Der Bebauungsplan ist überdies weder aufgrund unüberwindlicher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (dazu a.) noch wegen eines entgegenstehenden Landschaftsplans (dazu b.) vollzugsunfähig. a. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 57, vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 40, und vom 29. Juni 2021 - 2 D 66/19.NE -, juris Rn. 157. Diese Abschätzung ist hier erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Rat hat zur Grundlage seiner Entscheidung auch die vom Umwelt- und Grünflächenamt der Antragsgegnerin am 20. November 2019 erstellte „Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 900 ‚Ostpark / Feldmark‘“ gemacht. Diese widmet sich umfassend artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen und kommt zu dem plausiblen Ergebnis, durch die Umsetzung des Bebauungsplans entstünden unter Berücksichtigung der dargestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Sinne einer Auslösung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG. b. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen Vorschriften zum Landschaftsschutz zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Festsetzung des sonstigen Sondergebiets „Reitanlage“, dem ein Landschaftsplan der Antragsgegnerin nicht entgegensteht. Zwar verortet der - 1998 in Kraft getretene - Landschaftsplan „Bochum Mitte/Ost“ (im Folgenden: Landschaftsplan) für ein Gebiet östlich der Havkenscheider Straße, in dem der Bebauungsplan u. a. das sonstige Sondergebiet „Reitanlage“ festsetzt, das Landschaftsschutzgebiet Nr. 12. In diesem Bereich ist es gemäß Ziffer 1.2.1 des Landschaftsplans (dort Seite 135) u. a. verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Indes handelt es sich hierbei (nur) um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet. Das hat zur Folge, dass dessen Festsetzungen ausweislich des Textteils des Landschaftsplans (dort Seite 156) nur bis zur Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans oder einer Planfeststellung gelten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn rückwirkend zum 13. März 2000 trat bereits der Bauungsplan Nr. 679 I in Kraft, der ein Gebiet östlich und südlich der Havkenscheider Straße - und damit insbesondere den Bereich des sonstigen Sondergebiets „Reitanlage“ - überplante. 2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB. „Anpassen" bedeutet dabei, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Insoweit setzen sie der gemeindlichen Bauleitplanung einen verbindlichen Rahmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 ‑ 4 BN 10.16 -, juris R. 7; Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 425, 460. Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen dienen. Sie sind im Wege der Abwägung überwindbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09, u. a. -, juris Rn. 298, und vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 26; Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 478. Nach diesen Maßgaben liegt hier ein Verstoß insbesondere nicht darin, dass der (seinerzeitige) RFNP in seiner Gestalt als Regionalplan für das Gebiet östlich der Havkenscheider Straße - und damit auch für den Bereich des sonstigen Sondergebiets „Reitanlage“ - (neben weiteren) die Darstellung Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche enthielt. Ungeachtet weiterer Erwägungen folgt das schon aus dem Umstand, dass ausweislich des Textteils und der Begründung des RNFP Flächen für die Landwirtschaft, die zu den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen gehören, gerade auch freizeit- und tourismusbezogenen Dienstleistungsangeboten wie zum Beispiel Reiterhöfen, Pensionspferdehaltung sowie allgemein dem Bereich der Freizeitreiterei dienen. 3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise „zu entwickeln", dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 7. März 2007 - 4 BN 1.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 - 7 D 29/10.NE -, juris Rn. 55. Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan. Das gilt insbesondere, soweit der RFNP in seiner Gestalt als Flächennutzungsplan für das Gebiet östlich der Havkenscheider Straße - und damit auch für den Bereich des sonstigen Sondergebiets „Reitanlage“ - (neben weiteren) die Darstellung Flächen für die Landwirtschaft enthielt. Denn unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gehören zur Landwirtschaft auch freizeit- und tourismusbezogene Dienstleistungsangebote wie zum Beispiel Reiterhöfe, Pensionspferdehaltung und allgemein der Bereich der Freizeitreiterei. 4. Der Senat vermag auch keine beachtlichen Mängel der Abwägung festzustellen. Nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze (dazu a.) wären etwaige Abwägungsmängel teilweise gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden (dazu b.) und sind im Übrigen nicht gegeben (dazu c.) a. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2022 - 7 D 190/20.NE -, juris Rn. 86, und vom 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE -, juris Rn. 67; zum Gebot der Konfliktbewältigung siehe auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE -, sowie Beschluss vom 22. April 2022 ‑ 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 26 ff. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2022 - 7 D 190/20.NE -, juris Rn. 86, und vom 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE -, juris Rn. 67. b. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs in Bezug auf von der Reitanlage ausgehende Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen sowie eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms wären nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB jedenfalls unbeachtlich geworden. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB u. a. nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung, hier eines Bebauungsplans, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dabei verlangt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. „Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 -, juris Rn. 25, und vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 29, sowie Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 5. Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 6. Eine diesen Anforderungen genügende rechtzeitige Mängelrüge fehlt in Bezug auf Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen der Reitanlage sowie eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms. Die Antragsschrift aus dem gerichtlichen Verfahren, die die Antragsteller zusammen mit einem Anschreiben am 25. Mai 2021 - und damit am Tag des Fristablaufs - als Rügeschrift an die Antragsgegnerin übersandt haben, entfaltet insoweit keine Anstoßfunktion. Die maßgeblichen Passagen der Antragsschrift sind substanzlos. Die Antragsteller tragen lediglich allgemein vor, der Bebauungsplan verstoße gegen das gesetzliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bzw. der Bebauungsplan sei in materiell-rechtlicher Hinsicht unter Verstoß gegen die Anforderungen zustande gekommen, die sich aus § 1 Abs. 7 BauGB an den Abwägungsvorgang ergäben (S. 6 des Schriftsatzes). Welche konkreten Verstöße dies sein mögen, legen sie nicht dar. Auch dem Gesamtzusammenhang der Antragsschrift können keine entsprechenden Anhaltspunkte entnommen werden. Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, welche von dem Reitbetrieb ausgehen können, erwähnen die Antragsteller allein im Rahmen ihrer Ausführungen zur Antragsbefugnis. Abgesehen davon fehlt es an jeder Substantiierung. Dasselbe gilt mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller zum „auf den zur Reithalle und zum Reitplatz ständig an- und abfahrenden Verkehr“. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller annähme, mit der unter der Überschrift „Verfahrensmängel“ formulierten Rüge, die von der Planung ausgehenden Immissionen seien verfahrensfehlerhaft behandelt worden (S. 6 des Schriftsatzes), werde auch ein Abwägungsmangel geltend gemacht, genügte diese nicht den Anforderungen, denn es mangelte ihr ebenfalls an jeglicher Substantiierung und Konkretisierung. Die Antragsgegnerin hat auch ihrer Hinweispflicht aus § 215 Abs. 2 BauGB Genüge getan. Gemäß dieser Bestimmung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dem ist die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nachgekommen, ohne dass die Formulierung des Hinweises zu beanstanden wäre. Der Hinweis litt schließlich nicht an beachtlichen Mängeln. Ein derartiger Hinweis darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Er muss die durch die Planung Betroffenen bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam machen, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen können. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 4 BN 15.23 -, juris Rn. 3. Dafür ist hier weder etwas ersichtlich noch wird dies von den Antragstellern geltend gemacht. Erst Recht lassen sich dem entsprechenden Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für Mängel im Abwägungsergebnis entnehmen. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. c. Im Übrigen genügt die Abwägung den oben geschilderten Anforderungen; dies gilt insbesondere mit Blick auf die von den Antragstellern kritisierte fehlende „Abstimmung“ mit anderen Planungen der Antragsgegnerin (dazu aa.), die Berücksichtigung der „naturschutzrechtlichen Auswirkungen auf die gesamte Flora und Fauna“ (dazu bb.) und hinsichtlich der im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 1. (dazu cc.). aa. Dem Vortrag der Antragsteller, der Bebauungsplan sei mit weiteren Bebauungsplänen - zum Beispiel Nr. 185 oder Nr. 679 I - sowie mit dem Landschaftsplan nicht „abgestimmt“, fehlt es an der erforderlichen Substanz. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich daraus ein Abwägungsfehler ergeben soll. Es ist der Gemeinde im Übrigen unbenommen, in Ausübung ihrer Planungshoheit bereits beplante Gebiete mit einem neuen Bebauungsplan mit geänderten Planungszielen zu überplanen. Vgl. Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 29. bb. Die weitere Rüge der Antragsteller, die vom Bebauungsplan ausgehenden „naturschutzrechtlichen Auswirkungen auf die gesamte Flora und Fauna“ seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, führt ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler. Entsprechende Einflüsse sind in mehreren Gutachten („Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 900 ‚Ostpark/Feldmark‘“, „Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 900 ‚Ostpark/Feldmark‘“, sowie „Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 900 ‚Ostpark/Feldmark‘“, jeweils vom 20. November 2019 und erstellt von der L. & T. GbR) untersucht und bewertet worden. Diese hat der Rat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Konkrete Einwände hiergegen bringen die Antragsteller auch nicht vor. cc. Schließlich ist die Antragsgegnerin den vom Antragsteller zu 1. im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 14. November 2019 erhobenen Einwänden, die sich mit der konkreten Ausdehnung des Plangebiets befassen, abwägungsfehlerfrei nicht nachgekommen. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem „Wie" auch das „Ob" und „Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Maßgebend sind die eigenen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 9. Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich dabei auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 - 10 D 7/03.NE -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 50. Nach diesen Maßgaben verhilft die Rüge der Antragsteller, das Plangebiet hätte um einige ihrer Grundstücke erweitert werden müssen, dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Ausdehnung und Grenzen des Plangebiets nachvollziehbar dargestellt. Im Übrigen führt auch der (erst im gerichtlichen Verfahren erhobene) allgemein gehaltene Einwand, es handele sich - bezogen auf die räumliche Ausdehnung des Plangebiets - um eine „recht ungewöhnliche Planung“, nicht auf Fehler der Abwägungsentscheidung. In der Planbegründung wird der Zuschnitt des Plangebiets unter Verweis auf die schrittweise Umsetzung und Konkretisierung der Rahmenplanung „OSTPARK - Neues Wohnen“ - das Quartier Feldmark solle als erstes realisiert werden und der Wasserlauf diene bereits der Entwässerung des Quartiers Feldmark, daher sei der Wasserlauf dem Bebauungsplan Nr. 900 zugeordnet worden - nachvollziehbar erläutert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.