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Urteil

9 K 2446/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1120.9K2446.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für ein Fachmarktzentrum in U.. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung K., Flur 19, Flurstück 392 mit der postalischen Anschrift H.-straße N01 in U.. Auf den westlich davon gelegenen Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite der H.-straße plant die Beigeladene zu 1), ein Fachmarktzentrum zu errichten. Diese Grundstücke waren bislang überwiegend unbebaut und liegen nordöstlich des historischen Stadtkerns K.. Das Projektareal lag ursprünglich nur zum Großteil innerhalb der mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt U. aus dem Jahr 2014 ausgewiesenen Potenzialfläche „Q.“ innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Die zentralen Versorgungsbereiche stellen die zukünftig zu schützenden und zu entwickelnden Bereiche insbesondere mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Zentrengefüge dar. Dem Areal wird mit dem Konzept ein besonderes Potenzial zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zugesprochen, die ansonsten innerhalb des durch kleinteilige Bestandsstrukturen geprägten Stadtkerns nicht realisiert werden können. In dem Fachmarktzentrum sollen vier Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden. Ursprünglich sollten dies ein Lebensmittelvollsortimenter, ein Lebensmitteldiscounter, ein Getränke- und ein Drogeriefachmarkt sein. Das geplante Vorhaben soll über 210 Stellplätze verfügen und über zwei Zu- und Abfahrten ausschließlich von der H.-straße erschlossen werden. Die zurzeit innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der H.-straße vorhandenen öffentlichen Stellplätze sollen erhalten bleiben. Im öffentlichen Straßenraum westlich entlang der H.-straße soll Raum für rund 50 Stellplätze geschaffen werden. Sie sollen im Rahmen der Bauplanung neu angelegt werden. Eine Trennung zwischen diesen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stellplätzen und den 210 Stellplätzen des Bauvorhabens soll durch eine transparente / gläserne Schallschutzwand erfolgen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Fachmarktzentrum bestehend aus großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben stellte die Beigeladene zu 2) 2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N02 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“ auf, der nach Erlangung der Rechtskraft in dem betroffenen Teil des Geltungsbereichs den Bebauungsplan N03 „T.“ ersetzt (vgl. Seite 14 f. der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans N02). Städtebauliches Ziel der Beigeladenen zu 2) sei es danach, den Einzelhandel zentrumsnah im Stadtteil K. anzusiedeln. Hierfür sei der zentrale Versorgungsbereich im Einzelhandelskonzept an der H.-straße in unmittelbarer Nähe zur Z.-straße festgelegt. Der rund 2,15 ha große räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb der Gemarkung K. und umfasst in der Flur 13 das Flurstück 270 tlw., in der Flur 14 das Flurstück 295 tlw. sowie in der Flur 19 die Flurstücke 107, 170, 210, 390, 391, 425, 446, 447, 448, 450, 467, 470, 472, 481, 488, 490 tlw., 491, 492, 517 tlw., 520 und 534. Innerhalb des Plangebiets erfolgte eine Festsetzung als „Fachmarktzentrum mit folgenden Einzelhandelsbetrieben: ein Lebensmittelvollsortimenter, ein Getränke-Fachmarkt, ein Lebensmitteldiscounter, ein Drogerie-Fachmarkt“. Für das Vorhabengebiet wurde in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung und der erforderlichen Gebäudehöhe maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) bei Flachdächern (FD) wird in dem Vorhabengebiet mit maximal 8,00 Metern berücksichtigt. Dabei ist eine Überschreitung der Höhe bis auf maximal 11,00 Metern für installationstechnische Aufbauten, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie etc. zulässig, jedoch nicht für Werbeanlagen am Gebäude. Im Bereich der der Stellplatzanlage zugewandten überbaubaren Grundstücksfläche ist innerhalb einer begrenzten Fläche eine maximale Höhe von 14,00 Metern zulässig, um hier den Eingangsbereich zu repräsentieren. Als unterer Bezugspunkt gemäß § 18 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde die H.-straße entsprechend der damaligen Höhenlage festgesetzt. Der Beklagte erteilte auf der Grundlage des Bebauungsplans N04 der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 5. August 2022 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums (Altstadtcenter) in U. in der H.-straße, Gemarkung K., Flur 19, Flurstücke 107, 170, 201, u.a. Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin am 26. August 2022 Klage erhoben. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 13. September 2022 eine Nachtragsbaugenehmigung für Begrünungsmaßnahmen. Im Dezember 2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, den die Kammer mit Beschluss vom 27. Januar 2023 in dem Verfahren 9 L 957/22 ablehnte. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen Folgendes aus: Die Baugenehmigung vom 5. August 2022 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung habe sich nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand nicht feststellen lassen. Die nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Lärm würden bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des Vorhabens, so wie er in der schalltechnischen Untersuchung der B. – Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik (B.) vom 26. Mai 2021 beschrieben wurde, am maßgeblichen Immissionsort IO03 auf dem Grundstück der Klägerin an der Westseite des Gebäudes im ersten Obergeschoss eingehalten. Fehler der schalltechnischen Untersuchung, die erwarten ließen, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten würden, ließen sich nicht feststellen. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sei durch die angefochtene Baugenehmigung auch ausreichend abgesichert. Die Baugenehmigung verletze ferner nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin. Das Vorhaben entspreche dem nunmehr geltenden Bebauungsplan N04. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Klägerin komme allenfalls dann in Betracht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan N04 unwirksam sei, weil dann der Bebauungsplan N03 „T.“ maßgeblich sei, in dessen Geltungsbereich dann sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Klägerin lägen. Andernfalls – also wenn der Bebauungsplan N04 wirksam sei – könne sich die Klägerin schon gar nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. In dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung sei allerdings grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, der Bebauungsplan wäre offensichtlich unwirksam, wovon die Kammer nicht ausging. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte in dem anschließenden Beschwerdeverfahren 2 B 147/23 den angefochtenen Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 mit Beschluss vom 4. Mai 2023 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin verletze. Denn der vorhabenbezogene Bebauungsplan N04 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“ sei wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ergebenden Anforderungen offensichtlich unwirksam, weil in ihm die Kubatur der geplanten Gebäude in Bezug auf ihre Höhe nicht hinreichend konkretisiert bzw. mit der notwendigen Bestimmtheit festgelegt worden sei. Die Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan stelle die geplanten Gebäude durch entsprechende Einfärbung nur zweidimensional, d.h. nur in Bezug auf ihre Grundfläche dar. Zur jeweiligen Gebäudehöhe fänden sich in der Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan keine hinreichenden Angaben. So verbleibe aufgrund des Umstands, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Gebäudehöhe lediglich als Höchstmaß für die zulässige Bebauung festsetze und im Vorhaben- und Erschließungsplan keine Angaben zur jeweiligen Gebäudehöhe enthalten seien, in Bezug auf die Kubatur der Gebäude des geplanten Fachmarktzentrums ein nicht unerheblicher Spielraum. Damit gelange der vorherige Bebauungsplan N03 „T.“ nicht nur für das Grundstück der Klägerin zur Anwendung, sondern auch für die nördlich und nordwestlich gelegenen Vorhabengrundstücke, auf denen das Gebäude des Lebensmitteldiscounters sowie Teile der Gebäude des Getränke-Fachmarkts und des Lebensmittelvollsortimenters als wesentliche Bestandteile des Fachmarktzentrums errichtet werden sollen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans N03 „T.“ liegen diese Vorhabengrundstücke und das Grundstück der Klägerin aber in einem einzigen Baugebiet, nämlich einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Das auf den Vorhabengrundstücken als Einkaufszentrum i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO geplante Fachmarktzentrum sei im allgemeinen Wohngebiet jedoch unzulässig, so dass die Klägerin die durch die Baugenehmigung baugebietswidrig zugelassene Nutzung mittels des ihr insoweit zukommenden Gebietserhaltungsanspruchs abwehren könne. Infolgedessen führte die Beigeladene zu 2) ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zwecks Fehlerhebung durch, dessen Gegenstand auch weitere schalltechnische Untersuchungen aus Februar und Juni 2023 waren. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) auf deren Änderungsantrag eine weitere Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums und am selben Tag einen Befreiungsbescheid, der sich auf die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans N04 für die Inanspruchnahme einer Anpflanzfläche für die Feuerwehrzufahrt bezog. Am 25. Oktober 2023 machte die Beigeladene zu 2) die Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt U. öffentlich bekannt. Danach hat der Ratsbeschluss vom 14. September 2023 folgenden Wortlaut: „zu d) Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Sonderbaufläche (SO) mit der Zweckbestimmung „Handel (Fachmarktzentrum)“ im Bereich der H.-straße im Stt. K. wird gemäß der als Anlagen 6-8 beigefügten Planunterlagen festgestellt. Lage und Umfang des Plangebietes sind aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Für die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist die Grenzziehung in der zeichnerischen Darstellung verbindlich.“ Bei den dieser Bekanntmachung nicht beigefügten Anlagen 6 bis 8 handelt es sich um die Planzeichnung, die Begründung und den Umweltbericht. Nach der Begründung war Anlass für die Änderung, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 B 147/23 – Bedenken im Hinblick auf die Angepasstheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N04 an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) geäußert hatte. Vor diesem Hintergrund wurde für die 5. Flächennutzungsplanänderung ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in dem die Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 d) BauGB auf die dargestellte Sonderbaufläche „Handel – Fachmarktzentrum“ im Ganzen erstreckt wurde. Im November 2023 trat der geänderte Bebauungsplan N04 in Kraft. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans, die eine Änderung von Mischbaufläche / Wohnbaufläche in Sonderbaufläche (SO) „Handel“ zum Inhalt hatte, wurde zusätzlich auch die Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs auf den Bereich der Sonderbaufläche erweitert, der bislang nicht innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs lag, und nunmehr mit der Darstellung der Sonderbaufläche „Handel – Fachmarktzentrum“ deckungsgleich ist. Diese Erweiterung der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs stützte sich auf die gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches K. in der Stadt U. der R. (BBE) aus Juni 2023 in Ergänzung zu deren Auswirkungsanalyse zum geplanten Neubau des Fachmarktzentrums aus dem Jahr 2020. Die über den damaligen zentralen Versorgungsbereich hinausgehenden Vorhabengrundstücke wurden somit in der Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt U. als zentraler Versorgungsbereich zeichnerisch dargestellt (gelb schraffierte Fläche). Nach der Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei die vorliegende Planung an Ziel 6.5-2 i.V.m. 6.5-10 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) angepasst. Bei dem Fachmarktzentrum handele es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten im Sinne der Anlage 1 zu Ziel 6.5.-2 LEP NRW. Es befinde sich teilweise innerhalb des im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BBE, 2014) („parzellenscharf“) abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum K. (Potenzialfläche „Q.“). Das hier in Rede stehende Plangebiet reiche allerdings über die räumlichen Grenzen des im Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgewiesenen und im Flächennutzungsplan dargestellten zentralen Versorgungsbereichs bzw. über die daran anschließende Potenzialfläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs hinaus. Vor diesem Hintergrund werde – um Zweifel an der Angepasstheit der Planung an das Integrationsgebot aus Ziel 6.5-2 LEP NRW auszuräumen – die Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs im Flächennutzungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens so angepasst, dass sie nunmehr auch den Bereich der Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Handel-Fachmarktzentrum“ erfasse, der bislang außerhalb des förmlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs liege. Die für die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs zu beachtenden Voraussetzungen seien erfüllt; dies werde in der Entwurfsbegründung zur Flächennutzungsplanänderung und der gutachterlichen Stellungnahme der BBE aus Juni 2023 im Einzelnen dargelegt. Hieraufhin strengte die Beigeladene zu 1) ein Eilverfahren mit dem Ziel der Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalens vom 4. Mai 2023 an. Die Kammer lehnte diesen Eilantrag mit Beschluss vom 21. November 2023 – 9 L 1004/23 – ab, da sie auch von der Unwirksamkeit des geänderten Bebauungsplans ausging. In dem Eilverfahren 9 L 919/23, das die Klägerin im Hinblick auf die behauptete Durchführung von Bauarbeiten durch die Beigeladene zu 1) aufgrund der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2024 angestrengt hatte, gab die Kammer der Beigeladenen zu 1) mit Beschluss vom 9. Januar 2024 auf, sämtliche Baumaßnahmen zur Errichtung eines Fachmarktzentrums auf dem Grundstück in U., H.-straße 5-11, Gemarkung K., Flur 19, Flurstücke „170, 545, 425, 44, u.a.“ (Bezeichnung der Flurstücke in der Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Oktober 2023) unverzüglich einzustellen. Hierbei gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023, mit dem es die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hatte, fort gilt. Denn es handele sich bei der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2023 trotz ihrer Bezeichnung als „Baugenehmigung“ für einen „Neubau eines Fachmarktzentrums (hier: Änderungsantrag zu Az.: 63.30.HB.83/21)“ nicht um eine Änderungsgenehmigung und damit eine neue Baugenehmigung, sondern (nur) um einen Nachtrag, mit der Folge, dass dieser im Hauptsacheverfahren nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden könne, der er eine abschließende Gestalt gebe. Das hieran sich anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – 2 B 55/24 – erklärten die Klägerin und der Beklagte als Hauptbeteiligte übereinstimmend für erledigt. Mit Änderungsbescheid vom 1. Februar 2024 änderte der Beklagte die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2023 dahingehend ab, „dass der Textteil in seiner ursprünglichen Fassung (zugehörig zum Brandschutzkonzept vom 14.07.2021), welcher mit Bescheiderteilung am 06.10.2023 Gegenstand dieser Baugenehmigung geworden ist, durch den Textteil in der geänderten Fassung vom 11.09.2023 (Revision 1.0) ersetzt wird“. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte in dem Verfahren 2 B 1287/23 mit Beschluss vom 7. Mai 2024 den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2023 – 9 L 1004/23 – sowie seinen Beschluss vom 4. Mai 2023 ab und lehnte den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der offensichtliche Verstoß gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an die Festlegung der Gebäudekubaturen durch das durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden sein dürfte. Denn der in diesem Verfahren geänderte Vorhaben- und Erschließungsplan enthalte nunmehr Ansichten der geplanten Gebäude, in denen jeweils sowohl die Höhenlage der Oberkante Attika als auch die Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden in Metern über NHN (Normalhöhennull) und zudem die sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Punkten ergebende Höhe der jeweiligen Gebäude in Metern angegeben seien. Diese Angaben konkretisierten hinreichend den Rahmen, der sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe in der – ebenfalls im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geänderten – Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergebe. Dort ist in der Planzeichnung in Verbindung mit Ziff. 1.1.2.2 der textlichen Festsetzungen die maximal zulässige Gebäudehöhe mit 220,00 m über NHN festgesetzt, wobei oberer Bezugspunkt i.S.d. § 18 Abs. 1 BauNVO die Oberkante Attika ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gebe nunmehr mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe damit einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich der Vorhaben- und Erschließungsplan bewege, der mit seinen konkreten Höhenangaben für die jeweiligen Gebäude insoweit die Kubatur eindeutig festlege (vgl. hierzu auch Seite 29 oben der Planbegründung). Die weiteren vom Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 angesprochenen möglichen formellen und materiellen Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N04 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“ dürften bei summarischer Prüfung wohl ebenfalls durch das durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden sein. Schließlich führten auch die Rügen der Klägerin, dass das ergänzende Verfahren an formellen und materiellen Mängeln leide, nicht zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. hierzu im Einzelnen Seite 8 ff. des Beschlusses). Das Nutzungskonzept der Beigeladenen zu 1) hat sich teilweise geändert. Ein Lebensmittelvollsortimenter und ein Getränkefachmarkt sind nicht mehr Bestandteil des geplanten Vorhabens. Stattdessen sollen ein weiterer Lebensmitteldiscountmarkt und ein Non-Food-Discounter angesiedelt werden. Hierzu bedarf es einer Änderung des Bebauungsplans N04. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung wurde am 14. Oktober 2024 öffentlich bekanntgemacht. Zum Anlass und Ziel der 1. Änderung ist in der Begründung ausgeführt (Seite 1 f.): „Der Änderungsinhalt zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und hier ausschließlich bzgl. der zulässigen Einzelhandelsbetriebe, die zu berücksichtigenden Öffnungszeiten in der Zeit von 07:00 bis 21:00 Uhr (statt ursprünglich 21.30). und bei den Darstellungen / Kennzeichnung im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf die Kennzeichnung der Einzelhandelsbetriebe, die Ausweisung der Stellfläche Einkaufswagen, die Umfassung der Grünflächen im Bereich der Anlieferzone Unverändert und durch die 1. Änderung nicht berührt sind die Festsetzungen zu: Maß der baulichen Nutzung einschl. Grundflächenzahl und Höhe baulicher Anlagen Bauweise, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen oder Maßnahmen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Örtliche Bauvorschriften“ Zur Begründung ihrer weiter aufrecht erhaltenen Klage trägt die Klägerin vor, das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund von Lärmimmissionen, weil das Vorhaben die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht einhalte. Die von der Beigeladenen zu 1) zum Nachweis für die Einhaltung der Richtwerte vorgelegten Schallgutachten seien fehlerhaft. Sie hätten bei der Prognose die bestehende Vorbelastung durch den benachbarten Lackierbetrieb nicht berücksichtigt. Von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch den Lackierbetrieb im allgemeinen Wohngebiet habe nicht ausgegangen werden dürfen. Überdies seien die auf der Stellplatzanlage entlang der H.-straße anfallenden Lärmimmissionen unzutreffend nicht dem Gewerbelärm zugeordnet worden. Ferner seien in den Schallschutzgutachten zwingend für notwendig gehaltene Beschränkungen zur Reduzierung der Lärmimmissionen für die Nachbarschaft nicht in die Baugenehmigung aufgenommen. Die Baugenehmigung verstoße ferner gegen die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben sei ohne die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden, weil der Bebauungsplan N04 unwirksam sei. Der Bebauungsplan stehe im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Der geplante Standort des Fachmarktzentrums widerspreche dem Integrationsgebot nach Z. 6.5-2 LEP NRW. Erhebliche Teile des Plangebiets lägen weder innerhalb eines bestehenden zentralen Versorgungsbereichs noch innerhalb des geplanten und im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten zentralen Versorgungsbereichs. Die nunmehr zur Genehmigung gestellte 5. Änderung des Flächennutzungsplans, die eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs um die bisher außerhalb liegenden Teile des Plangebiets vorsehe, könne den Verstoß gegen das Integrationsgebot nicht beseitigen. Zudem führten Widersprüche zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Bebauungsplan zu einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BauGB. Außerdem leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, weil die vom Lackierbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden seien. Zusätzlich sei die Baugenehmigung unter Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs aus dem Bebauungsplan N03 „T.“ zustande gekommen. Weil der Bebauungsplan N02 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“ unwirksam sei, sei dessen Vorgänger, der Bebauungsplan N03 „T.“, der Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Der Bebauungsplan N03 „T.“ setze für das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest; dieser Festsetzung widerspreche das streitgegenständliche Vorhaben. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 5. August 2022 in der Fassung der Bescheide vom 13. September 2022, 6. Oktober 2023 und 1. Februar 2024 betreffend die Errichtung eines Fachmarktzentrums aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Schallprognose des Schallschutzkonzeptes komme zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte durch den Verkehrslärm nicht überschritten würden. Der Verkehrslärm sei nicht für die TA-Lärm heranzuziehen, da dieser Lärm nach Nr. 7.4 nicht dem gegenständlichen Vorhaben zugeordnet werde. Insofern sei für die Beurteilung der Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche § 2 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) maßgeblich. Danach liege der Grenzwert bei allgemeinen Wohngebieten bei 59 dB(A), welcher mit dem streitgegenständlichen Vorhaben eingehalten würde. Da das Vorhaben die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 16. BImSchV einhalte, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots somit ausgeschlossen. Das Vorhandensein eines Bebauungsplans verdränge das Rücksichtnahmegebot zwar nicht gänzlich, allerdings führten die Festsetzungen eines qualifizierenden Bebauungsplans zu einem ausreichenden Ausgleich der jeweiligen Interessen. Daher komme bei der Einhaltung dieser Festsetzung nur noch ausnahmsweise Drittschutz aus dem Rücksichtnahmegebot in Betracht. Sämtliche von der Klägerin erhobenen Einwände seien bereits im Planverfahren berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Eine Vorbelastung außerhalb der in der Schallprognose aufgeführten Vorbelastung habe nicht festgestellt werden können. Die Beigeladene zu 1) trägt vor, das genehmigte Fachmarktzentrum erweise sich gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos. Insbesondere werde sie durch dieses nicht aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet. Unter Zugrundelegung der Schallschutzgutachten der B. und der Begründung des gegenständlichen Bebauungsplans halte das genehmigte Bauvorhaben die einschlägigen Lärmgrenzwerte ein. Die Beigeladene zu 1) beruft sich zu den von dem Lackierbetrieb in der Bahnhofstraße 11 ausgehenden Immissionen auf den am Wohnhaus der Klägerin gelegenen Immissionsort IO03 auf die schalltechnische Untersuchung vom 2. Februar 2023 und trägt hierzu vor, dass der Lackierbetrieb bei der Ermittlung der Vorbelastung zu Recht außen vor gelassen worden sei. Gemäß dem Bebauungsplan N03 „T.“ 3. Änderung befinde sich der westliche Teil der Lackierwerkstatt in einem allgemeinen Wohngebiet, was auch für das Grundstück H.-straße N01 zutreffe, so dass hier störendes Gewerbe bzw. immissionsrelevante Anlagen auszuschließen seien („untergeordnete Gewerbebetriebe, z.B. Büronutzung“). Des Weiteren müsse die Lackierwerkstatt zwingend bereits an den deutlich näher gelegenen Baugrundstücken die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einhalten (z.B. Flurstück 393 oder 149) und dies jeweils an der Ostfassade. Das Fachmarktzentrum wirke hingegen nur auf die Westfassade ein, mithin sei hier augenscheinlich eine immissionsrelevante Überlagerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die haustechnischen Anlagen N4-LA02 und N4-LA03 würden nachts mit Schallleistungspegel von 65 dB(A) betrieben. Das Schallschutzgutachten brauche auch keine Vorgaben dazu enthalten, wie die Reduzierung des von der Haustechnik ausgehenden Lärms zu erfolgen habe. Es werde ausschließlich Haustechnik eingesetzt, welche sämtliche festgesetzten Werte bereits aus sich heraus einhalte (deshalb Stand der Technik) und daher keine diesbezüglichen gesonderten Maßnahmen, wie bspw. eine Einhausung, notwendig seien. Die Beigeladene zu 2) verteidigt ihre Satzungsbeschlüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren, zu den Eilverfahren 9 L 957/22, 9 L 919/23, 9 L 1004/23 und den dazugehörigen Akten im jeweiligen Beschwerdeverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gegen die Baugenehmigung vom 5. August 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen gerichtete Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Zulässiger Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist die Baugenehmigung vom 5. August 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 13. September 2022, 6. Oktober 2023 und 1. Februar 2024. Insbesondere die Genehmigung vom 6. Oktober 2023 ersetzt nicht die Ursprungsgenehmigung vom 5. August 2022. Bei ihr handelt es sich nicht um eine neue Baugenehmigung, sondern (nur) um einen Nachtrag, mit der Folge, dass dieser im Hauptsacheverfahren nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden kann, der er eine abschließende Gestalt gibt. Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigung bilden in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris, Rn. 10. In dem Eilverfahren 9 L 919/23 hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 9. Januar 2024 umfassend dargelegt, aus welchen Gründen es sich bei der Genehmigung vom 6. Oktober 2023 nicht um eine neue Baugenehmigung, sondern (nur) um einen Nachtrag handelt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer, an denen die Kammer festhält und deren Richtigkeit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner zu einem anderen Eilverfahren in diesem Zusammenhang ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 7. Mai 2024 – 2 B 1287/23 –, S. 3 f., bestätigt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die angefochtene Baugenehmigung hat sich nicht nach § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auf andere Weise erledigt. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, der seine regelnde Wirkung verliert. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Varianten entweder – wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung – an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Als Fallgruppen für die Erledigung auf andere Weise sind insbesondere anerkannt der Wegfall des Regelungsobjekts, die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung, der einseitige Verzicht und die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juli 2014 – 8 S 1071/13 –, juris, Rn. 27, m.w.N., insbes. zur Rechtsprechung des BVerwG. Entgegen dem Klagevorbringen in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1) nicht auf die ihr erteilte Baugenehmigung verzichtet. Sie hat keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt. In der Initiierung einer Änderung des Bebauungsplans N04 und den in deren Zusammenhang erfolgten Aussagen gegenüber Ratsmitgliedern liegt auch kein konkludenter Verzicht, weil darin keine endgültige Aufgabe der ursprünglich genehmigten Nutzung gesehen werden kann. Ein konkludenter Verzicht läge hierin nur, wenn analog den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für einen verständigen und objektiven Beobachter nach den Umstünden des Einzelfalls erkennbar wäre, dass die Rechte aus der früheren Baugenehmigung endgültig nicht mehr geltend gemacht werden sollen, wobei der Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sein müsste. Daran fehlt es hier. Die Vertreter der Beigeladenen zu 1) haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen können, dass zwar eine Änderung des Vorhabens beabsichtigt sei und prioritär verfolgt werde, die Beigeladene zu 1) sich aber zum derzeitigen Zeitpunkt die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung offenhalten lassen wolle, was im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Bauplanungsänderungsverfahren und den Umstand, dass noch kein neuer Bauantrag gestellt wurde, zur Wahrung der Möglichkeit einer Alternativplanung plausibel ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich derzeit ohne Abschluss des Planungsverfahrens und eines Änderungsantrags auch nicht abschließend beurteilt lässt, ob eine „neue“ Baugenehmigung nicht doch nur eine Nachtragsbaugenehmigung sein wird, die der Ursprungsbaugenehmigung, mit der sie eine genehmigungsrechtliche Einheit bildet, weiter bedarf, so dass ein verständiger und objektiver Beobachter nach diesen Umständen des vorliegenden Falls nicht annehmen würde, dass Rechte aus der früheren Baugenehmigung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt endgültig nicht mehr geltend gemacht werden sollen. Die Klägerin ist auch klagebefugt. Hierzu wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 27. Januar 2023 in dem Eilverfahren 9 L 957/22 zu der Antragsbefugnis Bezug genommen. B. Die angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergangenen Nachtragsbaugenehmigungen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer nach § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 2 B 1395/18 –, juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen verstößt nicht gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin (I.) und gegen das drittschützende und gebietsübergreifend geltende – vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 15 – bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) zum Nachteil der Klägerin (II.). Die Klägerin kann auch nicht die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) verlangen (III.). I. Der Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin wird durch das genehmigte Vorhaben nicht verletzt, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan N04 nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wirksam ist und das geplante Vorhaben der Beigeladenen zu 1) und das klägerische Grundstück sich nicht mehr im selben Baugebiet befinden. Die Kammer folgt insoweit der Begründung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2024 in dem Verfahren 2 B 1287/23 und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit das Oberverwaltungsgericht zur Klärung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes des Bebauungsplans N04 gegen Ziele der Raumordnung zur Klärung auf das Hauptsacheverfahren verwiesen hat, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Hierzu im Einzelnen: Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Anpassungspflicht gilt für alle raumbedeutsamen Planungen. Sie dient der Gewährleistung materieller Konkordanz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 10 D 121/07.NE –, juris, Rn. 63, m.w.N. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen enthält in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Fassung verbindliche, von der planenden Gemeinde zu beachtende Zielvorgaben für großflächigen Einzelhandel, vgl. § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Nach Nr. 6.5-10 LEP NRW sind vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB – wie hier – kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 6.5-2 und 6.5-3, im Falle von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 6.5.-3, 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 zu entsprechen. Mit den festgesetzten Lebensmittelmärkten sowie den Getränke- und Drogeriefachmärkten liegen zentrenrelevante Kernsortimente im Sinne von Nr. 6.5-2 i.V.m. Anlage 1 LEP NRW vor. Der Bebauungsplan N04 muss deshalb unter anderem den Anforderungen der Nr. 6.5-2 LEP NRW entsprechen, was die Klägerin hier in Zweifel zieht. Danach dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: • in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie • in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: • eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und • die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und • zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ausgehend hiervon liegt das genehmigte Fachmarkzentrum aufgrund der geringfügigen Erweiterung des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplans in einem bestehenden zentralen Versorgungsbereich und nicht in einem (gänzlich) neu geplanten Versorgungsbereich. Ob der zentrale Versorgungsbereich „Hauptzentrum K.“ in den Grenzen vor der 5. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse seine Versorgungsfunktion derzeit erfüllt, was die Klägerin unter Berufung auf das von ihr in Auftrag gegeben Gutachten der GMA verneint, ist nicht erheblich. Denn nach den Erläuterungen zu Nr. 6.5-2 LEP NRW (Seite 77 f.) können sich zentrale Versorgungsbereiche sowohl aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen (so im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB) als auch aus entsprechenden gemeindlichen planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Daran knüpft Ziel 6.5-2 an, wonach die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt ist, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, ist auf der kommunalen Planungsebene zu treffen. Die Gemeinde ist insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern (lediglich) an ihre Zentrenkonzepte gebunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 – 10 A 1676/08 –, juris, Rn. 94. Ob der zentrale Versorgungsbereich „Hauptzentrum K.“ derzeit seiner Versorgungsfunktion nachkommt, was die Klägerin durch das von ihr beigebrachte Gutachten in Zweifel zieht, bedarf damit keiner Entscheidung, da es in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 2) liegt, an diesem zentralen Versorgungsbereich festzuhalten und ihn zudem durch dessen Erweiterung in den nördlichen Bereich verbunden mit der Ansiedlung eines Fachmarktzentrums zu stärken oder sogar zu reaktiveren. Denn bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Ebenso findet diese Befugnis auch im Lichte der einschlägigen raumordnerischen Vorgaben ihre Grenzen, wenn eine Gemeinde ausgedehnte unbebaute Areale in einen zentralen Versorgungsbereich einbezieht, die aktuell keinerlei städtebaulich-funktionalen Bezug zu diesem Versorgungsbereich und der ihm zugewiesenen Versorgungsfunktion haben und die lediglich eine spätere, noch ungewisse Entwicklung sichern sollen, ohne dass erkennbar wäre, dass ein städtebaulich-funktionaler Bezug zu dem vorhandenen Versorgungsbereich überhaupt hergestellt werden kann und soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 2023 – 10 D 26/N01.NE –, juris, Rn. 124, vom 5. Juni 2018 – 2 A 2529/16 –, juris, Rn. 69, vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 47, vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris, Rn. 94, und vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE -, juris, Rn. 91. Dass diese Ausnahmen hier gegeben sind, also die Beigeladene zu 2) die Grenze ihres Planungsermessen überschritten haben könnte, weil die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint, ist – wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 2 B 1287/23 –, Seite 10, bei summarischer Prüfung festgestellt hat – auch angesichts der geringen Größe der nunmehr einbezogenen Fläche – nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Abwägungsmangels, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, unwirksam. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 13, und Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 14, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2022 – 10 D 19/N01.NE –, juris, Rn. 30, und vom 4. Dezember 2020 – 2 D 88/19.NE –, juris, Rn. 49. Ausgehend hiervon leidet der Bebauungsplan N04 nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln hinsichtlich der (Bewältigung der) Belange des (Lärm-)Immissionsschutzes, weil entgegen dem Klagevorbringen in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren zur Heilung des Verstoßes des ursprünglichen Bebauungsplans gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch die ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen der B. (Orientierende Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung „D.", Version 4.1, Februar 2023 und Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung unter Berücksichtigung der Baugenehmigungen für die Fa. „D.“, Version 4.2, Juni 2023) zugrunde gelegt wurden (vgl. Seite 44 der Begründung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N04 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“). Die Gemeinde hat also auch die von dem Lackierbetrieb ausgehenden Emissionen und die dadurch – im Ergebnis nicht vorhandene (s.u.) – Vorbelastung in ihre Abwägung einbezogen. Abgesehen davon liegt kein Mangel im Abwägungsvorgang vor, weil zum einen – wie sich anhand der Gutachten letztlich zeigte – von dem Lackierbetrieb keine Emissionen ausgehen, die eine Berücksichtigung als Vorbelastung erforderten. Zum anderen wäre, selbst wenn die Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen und dies nicht erfolgt und vom Plangeber auch nicht in die Abwägung einbezogen sein sollte, dieser Mangel des Abwägungsvorgangs keiner des Abwägungsergebnisses, weil in den Schallgutachten – wie noch ausgeführt wird – zutreffend darauf abgestellt wird, dass bei Berücksichtigung der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht durch Emissionen des streitgegenständlichen Vorhabens überschritten werden. II. Das Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BauNVO. § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BauNVO stellt sich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) dar. Diese Vorschrift soll – ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO – gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 16, vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. N01, und vom 18. Mai 1995 – 4 C N01.94 –, juris, Rn. 21. Soweit die Klägerin sich gegen schädliche Umwelteinwirkungen wendet, die durch vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr sowie vom Gewerbelärm verursacht würden, ist ein nachbarlicher Abwehranspruch der Klägerin unter Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen, da § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bereits in den dem Bebauungsplan N04 vorausgegangenen Abwägungsvorgang eingeflossen ist (1)). Aber auch ungeachtet dessen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht durch von dem genehmigten Bauvorhaben hervorgerufene unzumutbare Lärmbelästigungen ersichtlich (2)). 1) Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam „aufgezehrt“ wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris, N01, und Beschluss vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278.84 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 2 B 674/23 –, juris, Rn. 29, und vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 –, juris, Rn. 27. Der Plangeber hat die von der Klägerin gerügten Lärmimmissionen bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Hierzu hat er ausweislich der Begründung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N04 seiner Abwägungsentscheidung die schalltechnische Untersuchung der B. (Schallimmissionsprognose Vorhabenbezogener Bebauungsplan H15 „Fachmarktzentrum H.-straße-Süd“, H.-straße in 32805 U., Mai 2021) und die ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen aus Februar und Juni 2023 in Bezug auf den Immissionsort IO03 auf dem klägerischen Grundstück zugrunde gelegt. Da der geänderte Bebauungsplan N04 wirksam ist und mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung des Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorsteuert – vgl. dazu ausführlicher OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2021 – 2 B 1893/N01 –, juris, Rn. 40 f., m.w.N. – und das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans N04 entspricht, scheidet eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO aus. 2) Ungeachtet dessen hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 27. Januar 2023 – 9 L 957/22 –, S. 7-17, dargelegt, aus welchen Gründen das Rücksichtnahmegebot durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht verletzt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hierauf entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO vollumfänglich Bezug genommen und im Hinblick auf das Vorbingen in der dagegen erhobenen Beschwerde Folgendes ergänzt: a) Die Beigeladene zu 1) hat – wie bereits im Eilbeschluss vom 27. Januar 2023 ausgeführt – die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch Schallprognosegutachten belegt. Diese Gutachten sind nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorbelastung des Lackierbetriebs sei nicht ausreichend berücksichtigt, dringt sie damit nicht durch. Eine gemeinsame Einwirkung der durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) ausgelösten Emissionen und der des Lackierbetriebs auf den Immissionsort IO03 ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, insbesondere die Fahrzeugunterstellhalle im nordwestlichen Gebäudeteil des Lackierbetriebs emittiere zu ihrem Grundstück, ist irrelevant, weil nicht das Grundstück der maßgebliche Bezugspunkt ist, sondern der Immissionspunkt – hier IO03 –, auf den eben nicht eingewirkt wird. Welche emissionsträchtigen Tätigkeiten auf dem Hinterhof zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Lackierbetrieb stattfinden sollen, trägt die Klägerin nicht vor. Ungeachtet dessen kommt die schalltechnische Untersuchung vom 2. Februar 2023 in der Fassung vom 15. Juni 2023 der B. zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der maximal möglichen Vorbelastung für die Flächen des Lackierbetriebes für den auf dem klägerischen Grundstück gelegenen Immissionsort IO03 sich keine Veränderungen ergäben. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es eine bloße Unterstellung sei, dass der Lackierbetrieb die Grenzen zulässiger Beeinträchtigungen schon einhalten werde, es aber Aufgabe des Schallschutzgutachters gewesen wäre, diese Vorbelastung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auch tatsächlich zu untersuchen, ist dem nicht zu folgen. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden, ist die gutachtliche Vorgehensweise der Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Maximalbelastung nicht zu beanstanden. Solche Anhaltspunkte können etwa Beschwerden aus der Nachbarschaft über unzumutbaren Lärm oder in der Natur des Betriebes begründete Lärmquellen sein, die eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ohne besondere Vorkehrungen erwarten lassen. Beides ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren 2 B 147/23 sind die entlang der H.-straße vorgesehenen Stellplätze nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht in die Betrachtung der Lärmbelastung einzubeziehen. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bestimmt, dass Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 lit. c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden sollen, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist - und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Zu den Verkehrsgeräuschen nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm zählt auch die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum, selbst wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen und die Stellplätze im öffentlichen Straßenverkehrsraum (faktisch) überwiegend von den Nutzern der geplanten Anlage genutzt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 –, juris, Rn. 29. Das Vorbringen der Klägerin lässt – nach wie vor – nicht erkennen, dass eine Vermischung des anlagebedingten An- und Abfahrtverkehrs mit dem übrigen Verkehr auf der H.-straße nicht vorliegt. Dafür reicht es – wie ausgeführt – nicht aus, dass die Stellplätze entlang der H.-straße auch oder sogar überwiegend von Besuchern des Fachmarktzentrums genutzt werden. Denn hierdurch wird die Vermischung des Verkehrs nicht tangiert. c) Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ist durch die Baugenehmigung vom 5. August 2022 entgegen dem Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Lufttechnik ausreichend abgesichert. Es reicht hierzu aus, dass der Beigeladenen zu 1) aufgegeben wird, die von der Lufttechnik N4-LA02 bis N4-LA03 ausgehenden Lärmemissionen auf 65 dB(A) zu reduzieren. Zu hinreichenden Bestimmtheit bedarf es nicht der Benennung der einzelnen Regelungsmechanismen, die die Klägerin auch nicht nachprüfen könnte. Das, was die Klägerin überprüfen kann, ist, ob die von der Lufttechnik ausgehenden Lärmemissionen spürbar zur Nachtzeit im Vergleich zur Tagzeit reduziert werden, was ausreichend ist. III. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. Januar 2023 in dem Verfahren 9 L 957/22 die Gründe dafür dargelegt, dass die Klägerin nicht die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann. Hierauf wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich jeweils durch einen eigenen Sachantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.