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Beschluss

19 E 282/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0503.19E282.24.00
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Leitsätze

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein „bestimmender Schriftsatz“, der grundsätzlich der Schriftform bedarf, und der als Prozesshandlung unwirksam ist, wenn ihm die Unterschrift fehlt (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ OVG 11 N 157.16 ‑, juris, Rn. 6).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein „bestimmender Schriftsatz“, der grundsätzlich der Schriftform bedarf, und der als Prozesshandlung unwirksam ist, wenn ihm die Unterschrift fehlt (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ OVG 11 N 157.16 ‑, juris, Rn. 6). Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Begehren des Klägers aus seinen Faxschreiben vom 26. März 2024, 10. April 2024 und vom 2. Mai 2024 entsprechend § 88 VwGO als isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein noch einzulegendes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2024. Mit diesem Beschluss hat es seinen nach mehr als neun Jahren gestellten sinngemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegen den seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid 9 K 6235/14 vom 10. Februar 2015 wegen Versäumens der einmonatigen Antragsfrist als unzulässig verworfen. Die genannte Auslegung ist geboten, weil der Kläger in seinem Faxschreiben vom 26. März 2024 formuliert hat, er müsse „für einen ggf. neu zu stellenden Antrag PKH und Beiordnung eines bereiten Anwaltes beantragen“, weil seine Rechtsschutzversicherung seine Deckungsanfrage unbeantwortet gelassen habe. Im letztgenannten Faxschreiben vom 2. Mai 2024 nimmt er auf diesen Antrag Bezug und erklärt, dass er ihn „aus Gründen der äußersten Vorsicht wiederhole“. Der Senat lehnt den isolierten Prozesskostenhilfeantrag ab, weil er sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Von einer Anforderung der erforderlichen Prozesskostenhilfeerklärung sieht der Senat unter diesen Umständen ab. Unzulässig ist der isolierte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, weil er das Schriftformerfordernis nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO verfehlt. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein „bestimmender Schriftsatz“, der grundsätzlich der Schriftform bedarf, und der als Prozesshandlung unwirksam ist, wenn ihm die Unterschrift fehlt. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 ‑ XII ZB 21/94 ‑, NJW 1994, 2097, juris, Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ OVG 11 N 157.16 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166, Rn. 41. Macht ein Beteiligter weder von der elektronischen Form noch von der Möglichkeit des § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch, einen Prozesskostenhilfeantrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären, setzt die Schriftform seine eigenhändige Namensunterschrift voraus (§ 126 Abs. 1 BGB). Die drei genannten Faxschreiben des Klägers verfehlen diese Voraussetzung. Er hat sie jeweils ohne Unterschrift per Fax übermittelt und in jeder Fußzeile mit dem Vermerk „auch masch. erstellt, ohne Unterschrift gültig ‑ begl. Putzfrau“ versehen. Unabhängig davon ist der isolierte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers jedenfalls unbegründet. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass einer Wiedereinsetzung sowohl die fehlende Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen als auch § 60 Abs. 3 VwGO entgegenstehen. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, es „übersehe[n] fortgesetzt, vorsätzlich und mit Ihrer kriminellen Willkür- und Rechtsbeugungsbereitschaft die einfache Tatsache, dass ich dauernd erkläre, Ihren angeblichen Gerichtsbescheid von 2014 nie gesehen oder gar erhalten zu haben.“ Mit diesem Vorwurf übersieht umgekehrt der Kläger, dass er die Zustellung an seine damaligen Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis unabhängig davon gegen sich gelten lassen muss, ob auch er selbst das Schriftstück erhalten hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).