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Beschluss

15 B 398/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0430.15B398.24.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als in Auflage Nr. 4 das Aufstellen von Bierbänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten an den Informationsständen auch innerhalb der nach der Anlage 1 zum Bescheid für die Nutzung ab 15.00 Uhr gekennzeichneten Fläche auf dem M. untersagt ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/5 und der Antragsteller zu 4/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als in Auflage Nr. 4 das Aufstellen von Bierbänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten an den Informationsständen auch innerhalb der nach der Anlage 1 zum Bescheid für die Nutzung ab 15.00 Uhr gekennzeichneten Fläche auf dem M. untersagt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/5 und der Antragsteller zu 4/5. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu der vom Antragsteller begehrten Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Beteiligten streiten allein noch um die Rechtmäßigkeit der Auflage Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. April 2024, wonach jedwede Nutzung von Bierbänken oder vergleichbaren Sitzgelegenheiten im Rahmen der für den 1. Mai 2024 ab 15.00 Uhr auf dem M. in X. unter dem Thema „Her mit dem schönen Leben für alle!“ angemeldeten Veranstaltung untersagt ist. Ausgehend von der Beschwerdebegründung und dem dort näher erläuterten Veranstaltungskonzept geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begehrt. Das so verstandene vorläufige Rechtsschutzbegehren ist begründet. Das in der Auflage Nr. 4 verfügte Verbot, über je einen (für Informationsmaterial) zugelassenen Tisch hinaus auch Bierbänke (oder ähnliche Sitzgelegenheiten) an den Informationsständen aufzustellen, ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. 1. Die vom Antragsteller für den 1. Mai 2024 ab 15.00 Uhr auf dem M. in X. unter dem Thema „Her mit dem schönen Leben für alle!“ angemeldete Veranstaltung ist von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden, von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (dort. Seite 2 f.) Bezug genommen. 2. Das vom Antragsteller beabsichtigte Aufstellen von Bierbänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten an den Informationsständen ist eine infrastrukturelle Ergänzung der Versammlung und vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. a) Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst das Recht der Grundrechtsträger, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001- 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 63. Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG ist prinzipiell die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 15 B 1555/19 -, juris Rn. 10, vom 25. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, und vom 23. September 1991 - 5 B 2541/91 -, juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017- 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 60, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 10 CS 12.845 -, juris Rn. 18, und vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767-, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 L 2258/12 F -, juris Rn. 43. Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Sie legen gegenüber der Versammlungsbehörde dar, welche Gegenstände sie zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007- 6 C 22.06 -, juris Rn. 14 und 17; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 15 A 3138/18 -, juris, Rn. 58, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015 ‑ 10 B 14.2246 -, juris Rn. 61. b) Nach diesen Grundsätzen spricht Alles dafür, dass das Aufstellen von Sitzgelegenheiten an den Informationsständen dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfällt, da es aller Voraussicht nach einen hinreichenden funktionalen und konzeptionellen Bezug zu der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung aufweist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Bereitstellung zusätzlicher Sitzgelegenheiten etwa in Form von Bierbänken dem angestrebten Versammlungszweck dienen soll, einen öffentlichen Raum zu schaffen, in dem Teilnehmende – insbesondere auch in Gruppen – zum nachhaltigen Debattieren über das Versammlungsthema angeregt werden sollen und die ausreichende Gelegenheit bestehen soll, sich mit bereitgelegtem Informationsmaterial inhaltlich intensiver zu befassen. Dieses Konzept zielt erkennbar auf eine gewisse Verweildauer der Teilnehmenden ab. Die Versammlung soll über einzelne Redebeiträge und eine zeitlich begrenzte musikalische Darbietung hinausgehen; bezweckt ist eine Versammlungsdauer von über fünf Stunden. Nach seiner Schilderung im Kooperationsgespräch vom 18. April 2024 möchte der Antragsteller darüber hinaus erreichen, dass eine möglichst große Zahl von Teilnehmenden des am selben Tag bereits um 13.00 Uhr geplanten Versammlungsaufzugs, der laut aktenkundigem Vermerk des Polizeipräsidiums X. vom 15. April 2024 am V. beginnen und am M. („Kundgebungsort“) enden soll, dort anschließend verbleibt und der Versammlung ab 15.00 Uhr beiwohnt. Dass, wie der Antragsgegner schon im Kooperationsgespräch angeführt hat, am M. genügend Bänke für „alte und schwache“ Teilnehmende vorhanden seien, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Schon aufgrund der geplanten Versammlungsdauer sowie des erhofften Zusammenschlusses mit Teilnehmenden des zuvor geplanten Aufzugs erscheinen Sitzgelegenheiten nicht allein im Hinblick auf „alte und schwache“ Menschen notwendig, um möglichst viele Personen zu einer längeren Verweildauer motivieren zu können. Auch kann nicht festgestellt werden, dass fest installierte Bänke in räumlicher Nähe zu den Informationsständen innerhalb der dem Antragsteller hierfür zugewiesenen Versammlungsfläche (vgl. Auflage Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 des Bescheides), und dazu noch in ausreichender Zahl, vorhanden wären, als dass hierdurch bereits dem kommunikativen Anliegen auf der Grundlage des Versammlungskonzepts angemessen Rechnung getragen wäre. 3. Die Auflage Nr. 4 dürfte in § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW keine rechtliche Grundlage finden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 ‑ 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79. a) Gemessen hieran fehlt es jedenfalls im Hinblick auf den Teil der dem Antragsteller zugewiesenen Versammlungsfläche, der ohnehin für den Aufbau von Pavillons und vergleichbaren Hilfsmitteln vorgesehen ist, an einer unmittelbaren Gefahr durch das zusätzliche Aufstellen von Bierbänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten; insoweit ist die Auflage Nr. 4 zur Gefahrenabwehr auch nicht erforderlich. Zur Begründung der Auflage Nr. 4 hat der Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt, das Verbot u. a. der Nutzung von Bierbänken (oder ähnlichen Sitzgelegenheiten) sei erforderlich, um Flucht- und Rettungswege im Interesse der Versammlungsteilnehmenden freizuhalten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts schließen lassen, sind allerdings nicht ersichtlich. Aus der vom Antragsteller nicht mehr angegriffenen Auflage Nr. 1 des Bescheides folgt, dass sämtliche Aufbauten einschließlich der geplanten Informationsstände ausschließlich innerhalb der in Anlage 1 zum Bescheid mittels Begrenzungslinien gekennzeichneten Fläche östlich des Haupteingangs zum Q. zulässig sind. Die sich westlich an diesen Bereich anschließende Fläche unmittelbar am Haupteingang darf zusätzlich zwar ebenfalls ab 16.30 Uhr für die Versammlung genutzt werden, allerdings nur für den Aufenthalt von Personen und nicht für Hilfsmittel, insbesondere Sitzgelegenheiten und dergleichen. Ausgehend von dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass das Aufstellen weiterer, zumal beweglicher Sitzbänke nahe der Informationsstände den in der Anlage 2 zum Bescheid dargestellten „Fluchtkorridor“ so sehr einengte, dass eine geeignete Zuwegung für Rettungsfahrzeuge und auch ein ausreichender Fluchtweg nicht mehr verblieben. Letzteres erschließt sich insbesondere zum Schutz der Versammlungsteilnehmenden auch deshalb nicht, da diese das Gelände jedenfalls auch in nördliche Richtung verlassen könnten. Auch dürfte nicht mit einem besonders hohen Personenaufkommen zu rechnen sein. Gäste sowie Angestellte des Frankenbades, das um 16.00 Uhr schließt, dürften das Gelände bis 16.30 Uhr verlassen haben, wovon auch der Antragsgegner ausgeht. Bis dahin darf die zusätzliche Versammlungsfläche am Haupteingang überhaupt nicht genutzt werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass deutlich mehr als die vom Antragsteller angemeldeten 150 Personen an der Versammlung teilnehmen werden, liegen nicht vor. b) Dessen unbeschadet dürfte die Auflage Nr. 4 auch ermessensfehlerhaft sein (§ 114 Satz 1 VwGO). Maßnahmen, die milder sind als ein Verbot der Nutzung jedweder Sitzgelegenheiten auf dem gesamten Versammlungsgelände, etwa eine zahlenmäßige Begrenzung von Sitzmobiliar oder eine konkrete Festlegung von Aufstellflächen, hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung seines Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht in Erwägung gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).