Beschluss
12 E 795/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0409.12E795.23.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin erlassen worden ist, was einer Beschlussfassung durch einen Einzelrichter gleichzustellen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Die von der Klägerin ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist zulässig. Dass ihr selbst für das erstinstanzliche Verfahren ein Fünftel der Kosten auferlegt worden sind und sie bei der begehrten Festsetzung eines höheren Streitwerts auch höhere Gerichtsgebühren anteilig zu tragen hätte, ändert daran nichts. Sie hat gleichwohl - auch soweit es um die gegenüber dem beklagten Land auf Grundlage des Streitwerts festzusetzenden Kosten geht - ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung eines höheren Streitwerts. Sie hat glaubhaft gemacht, aufgrund individualvertraglicher Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten diesen im Innenverhältnis deutlich höhere Rechtsanwaltskosten zu schulden, als ihr im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens unter Zugrundelegung des bislang festgesetzten (und auch des mit der Beschwerde verfolgten höheren) Streitwerts vom beklagten Land zu erstatten wären. Die Festsetzung des begehrten höheren Streitwerts käme ihr insofern zugute, als sich die durch die streitwertbezogene Kostenfestsetzung gegenüber dem Beklagten nicht gedeckten und von ihr selbst zu tragenden Rechtsanwaltskosten in solchem Ausmaß reduzieren würden, dass die mit dem höheren Streitwert einhergehende Steigerung der anteilig selbst zu tragenden Gerichtskosten mehr als kompensiert wären. Ausgehend von der seitens der Klägerin begehrten Festsetzung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands auch 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die zulässige Beschwerde hat jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert bestimmt sich nach § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG); streitwerterhöhende oder -mindernde Umstände des unveränderten Streitgegenstands bleiben unberücksichtigt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 8 OA 74/13 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 S 1167/11 - , juris Rn. 11. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies zugrunde gelegt ist der erstinstanzliche Gesamtstreitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Die Klage 9 K 1092/23 war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 ArbStättV in Bezug auf das Erfordernis in Fluchtrichtung aufschlagender Notausgangstüren zu erteilen. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2023 ergibt, bezog sich dieses beim ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung noch nicht näher konkretisierte Begehren im Zeitpunkt der diesbezüglichen Klageerhebung bei verständiger Würdigung konkret auf die fünf Notausganstüren, die Gegenstand der Anordnungen in der vorgenannten Ordnungsverfügung waren. Zwar war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neben den arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen zur Umgestaltung der fünf Notausgangstüren auch eine vorläufige Untersagung des Einsatzes von Beschäftigten in betroffenen Räumen verfügt, für die mit Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung die Grundlage entfallen würde. Jedoch ist das primäre Ziel der begehrten arbeitsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die ansonsten erforderlichen Umgestaltungsaufwendungen zu vermeiden, so dass deren voraussichtliche Kosten für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde zu legen sind. Für deren grobe Bemessung bestanden hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Anhaltspunkte. Insoweit wird auf die Gründe zu 1. des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag im Verfahren 12 E 796/23 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.