Beschluss
1 E 144/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0920.1E144.24.00
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Leitsätze
Im Falle der Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle orientiert sich der Streitwert an dem durchschnittlichen Jahresgewinn. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juni 2024 – 6 K 1426/22 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle orientiert sich der Streitwert an dem durchschnittlichen Jahresgewinn. (Rn.6) Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juni 2024 – 6 K 1426/22 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter ergangen ist (§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), was einer Beschlussfassung durch einen Einzelrichter i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG gleichzustellen ist.1OVG Münster, Beschluss vom 9.4.2024 – 12 E 795/23 – juris Rn. 1; so auch Beschluss des Senats vom 25.11.2016 – 1 E 322/16 – juris Rn. 1OVG Münster, Beschluss vom 9.4.2024 – 12 E 795/23 – juris Rn. 1; so auch Beschluss des Senats vom 25.11.2016 – 1 E 322/16 – juris Rn. 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem die angefochtene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, war der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2022, mit dem der Klägerin der Betrieb einer näher bezeichneten Wettvermittlungsstelle untersagt und sie aufgefordert wurde, diesen einzustellen. Nach Aufhebung dieses Bescheids durch Verfügung vom 19.4.2024 und übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 150.000 Euro festgesetzt. Die gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es kommt auf das objektive (wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der Streitsache an, wobei sich die Bedeutung einer Anfechtungsklage regelmäßig nach dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes richtet.2Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff.Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 52 Rn. 2 ff. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, die (auch) der Senat bei der Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in ständiger Rechtsprechung heranzieht,3z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 – 1 B 19/23 – und vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –z.B. Beschlüsse vom 12.12.2023 – 1 B 19/23 – und vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 – gibt dabei als Empfehlung an die Hand, dass sich der Streitwert auf den Jahresbetrag des mit dem untersagten Gewerbe erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, beläuft. Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Es kann dahinstehen, ob die in erster Instanz für Februar 2023 vorgelegte „Sportwettenabrechnung“ alleine eine taugliche Grundlage für eine Hochrechnung des Jahresgewinns darstellt, zumal die Einnahmen aus der Wettvermittlung über das Jahr gesehen durchaus schwanken dürften. Mit Schreiben vom 31.7.2024 hat die Klägerin indes nicht nur weitere Monatsabrechnungen aus den Jahren 2022 und 2023, sondern insbesondere auch eine Bestätigung ihres Steuerberaters vom 31.7.2024 zur Akte gereicht, wonach die fragliche, durch die Untersagungsverfügung in ihrem Bestand bedrohte Wettvermittlungsstelle im Jahr 2022 – wie im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wird – einen überschlägigen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von etwa 23.215 Euro erwirtschaftete. Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bezifferung des Jahresgewinns aus der Gewerbetätigkeit auf etwa 278.580 Euro. Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.9.2013 – 8 KSt 1/13 –, auf den der Beklagte verweist. Denn im dort zu entscheidenden Fall kam, wie sich aus Rn. 3 der Entscheidung ergibt, eine höhere Festsetzung als 15.000 Euro mangels konkreten Vorbringens zu den Gewinnerwartungen aus der untersagten Tätigkeit gerade nicht in Betracht Dass der Sportwettveranstalter Tipster Ltd., für den die Klägerin Sportwetten vermittelte, dem Fiskus nach dem zur Akte gereichten Pressebericht Millionenbeträge vorenthalten haben soll, ist für sich genommen nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Gewinndarstellung des Steuerberaters, der seinerseits nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG (unter anderem) verpflichtet ist, seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben, zu begründen. Nichts anderes gilt für den pauschalen Hinweis des Beklagten, in räumlicher Nähe des Betriebs der Klägerin finde sich eine weitere, den Umsatz der Klägerin sicherlich schmälernde Wettvermittlungsstelle des Marktführers. Damit verfängt der Einwand der Beschwerde nicht, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung sei angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Betrieb der Wettvermittlungsstelle überhöht. Dem Beklagten ist darüber hinaus nicht in seiner Ansicht zu folgen, die Festsetzung sei abzuändern, weil die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts wie auch andere Verwaltungsgerichte in Klageverfahren gegen die Untersagung des Betriebs von Wettvermittlungsstellen regelmäßig (so auch das Verwaltungsgericht im „Parallelverfahren“ 6 K 700/22) einen Streitwert von (nur) 15.000 Euro festsetzten; es bestehe keine Rechtfertigung dafür, einen zehnfach erhöhten Wert in Anschlag zu bringen. Hinter der Empfehlung eines Mindestbetrags von 15.000 Euro in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs steht die vereinfachende Erwägung, dass nur ab einem solchen Betrag das Existenzminimum durch eine Gewerbeausübung dauerhaft erwirtschaftet werden kann, was folglich auch der Bedeutung der Sache für den Kläger (mindestens) entspricht bzw. entsprechen muss.4VGH München, Beschluss v. 11.8.2021 – 22 C 21.1788 – juris Rn. 3, dort zum Widerruf der GewerbeerlaubnisVGH München, Beschluss v. 11.8.2021 – 22 C 21.1788 – juris Rn. 3, dort zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis Dieser (Mindest-)Betrag greift indes nur als Auffangtatbestand. Bestehen (wie hier) belastbare Anhaltspunkte für einen höheren Gewinn, bildet dieser die Bedeutung der Sache für den Gewerbetreibenden ab. Dieser Empfehlung ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Die in der Beschwerde monierte „gravierende Abweichung“ vom Streitwertkatalog vermag der Senat damit nicht zu festzustellen. Dass alleine die Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle durch einen Blick in die Bücher in der Lage ist, den konkreten Jahresgewinn mitzuteilen und so Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Streitwerts nehmen kann, was vorliegend – in den Worten des Beklagten – „bezeichnenderweise“ erst erfolgte, als bekannt wurde, dass der Untersagungsbescheid vom 14.10.2022 aufgehoben wurde, liegt dabei in der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die beklagtenseits begehrte Änderung der Streitwertfestsetzung. Keine Bedenken an der angefochtenen Entscheidung ergeben sich im Weiteren aus dem Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe Sportwetten des Veranstalters Tipster Ltd. vermittelt, dem die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Bescheid vom 15.6.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die „Veranstaltererlaubnis“ widerrufen habe;5siehe hierzu auch die „Whitelist“ der GGL (Stand: 12.9.2024), abrufbar über die Homepage der Behördesiehe hierzu auch die „Whitelist“ der GGL (Stand: 12.9.2024), abrufbar über die Homepage der Behörde spätestens nachdem das Verwaltungsgericht Halle einen hiergegen gerichteten Eilantrag abgelehnt habe, sei der Klägerin die Sportwettvermittlung am fraglichen Standort nicht mehr legal möglich gewesen, was sich auf ihr wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des Betriebes auswirken müsse. Dieses Vorbringen verkennt, dass gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten, bleiben aus Gründen der Vereinfachung der Wertberechnung6Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 40 Rn. 1Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 40 Rn. 1 unberücksichtigt. Die gegen die Untersagungsverfügung vom 14.10.2022 erhobene Anfechtungsklage datiert auf den 4.11.2022, so dass der Widerrufsbescheid vom 15.6.2023 für die Streitwertberechnung fallbezogen ohne Belang ist. Nicht überzeugend ist ferner der Einwand, der Beklagte habe während des parallelen Eilverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die Wettvermittlungsstelle verzichtet; die Klägerin habe ihr Gewerbe durchgehend betreiben können, so dass ihr faktisch keine Gewinneinbuße entstanden sei. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Anfechtungsklage beurteilt sich – wie dargestellt – anhand des objektiven Interesses der Klägerin an der Aufhebung des betroffenen Verwaltungsaktes. Der Bescheid vom 14.10.2022 untersagte ihr den Betrieb der Wettvermittlungsstelle mit Dauerwirkung. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung war Gegenstand der Anfechtungsklage, für die der fragliche Streitwert festgesetzt wurde. Eine für die Dauer eines Eilverfahrens (bzw. der Hauptsache) gegebene „Stillhaltezusage“ ist demgegenüber lediglich eine vollstreckungsrechtliche Regelung, die zudem auflösend bedingt ist durch den – aus Beklagtensicht – günstigen Ausgang des Eil- bzw. Hauptsacheverfahrens. Als solche vermag sie die wirtschaftliche Bedeutung der Hauptsache nicht zu schmälern. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde ferner auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.1996 – 1 BvR 1074/93 –, wonach Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung maßgeblich auf den grundrechtlich geschützten Justizgewährleistungsanspruch des Einzelnen stützt und daher kaum auf den Beklagten als Träger staatlicher Gewalt übertragbar sein dürfte, ist fallbezogen schon nicht zu erkennen, dass die in ihrer konkreten Höhe durch Vortrag der Klägerin veranlasste erstinstanzliche Streitwertentscheidung ein Kostenrisiko auslösen könnte, das außer Verhältnis steht zu dem im Klagverfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Wie ausgeführt ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin, dass die betroffene Wettvermittlungsstelle im Jahr 2022 einen Gewinn von durchschnittlich etwa 23.215 Euro pro Monat erwirtschaftete. Welche wirtschaftliche Bedeutung der Beklagte dem Ausgang der Hauptsache bemisst, ist für die Festsetzung des Streitwerts demgegenüber ohne Bedeutung. Schließlich ist dem Beklagten nicht in seiner Ansicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe ihm vor der Entscheidung über den Streitwert kein rechtliches Gehör (§ 108 VwGO) gewährt; es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, da sonst üblicherweise ein Wert von lediglich 15.000 Euro festgesetzt werde; ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu beziehen. Das Gericht hat dem Beklagten mit Schreiben vom 17.5.2024 die Zuschrift der Klägerin vom 15.5.2024 (nebst Anlagen) übersandt, mit der diese unter anderem unter Verweis auf die „Sportwettenabrechnung“ für Februar 2023 die Festsetzung des Streitwerts auf 150.000 Euro angeregt hat. Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 29.5.2024 ausdrücklich entgegengetreten. Dass auf Grundlage der zur Akte gereichten Unterlagen ein Streitwert von deutlich mehr als 15.000 Euro in Betracht kam, war demnach nicht „überraschend“, sondern Ausfluss des in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs empfohlenen Vorgehens. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Ebenso wenig war das Gericht gehalten, dem Beklagten zunächst mitzuteilen, dass es eine Festsetzung auf 150.000 Euro beabsichtige, um ihm sodann die Möglichkeit zu eröffnen, auf dieser Grundlage die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung zu erwägen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29.5.2024 eine Kostenübernahme ausdrücklich nur für den Fall in Betracht gezogen, dass der Streitwert auf 15.000 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).