Beschluss
19 B 181/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0328.19B181.24.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter stellt das Verfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, nachdem der Schulleiter der Integrierten Gesamtschule O. die Antragstellerin zu 1. in die Klasse 5 aufgenommen hat. Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Antragstellern aufzuerlegen. Ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren zum geltend gemachten Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 APO-S I und zum Merkmal der nächstgelegenen Schule im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung des begehrten Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 849/14 ‑, juris, Rn. 30. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).