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Beschluss

19 E 289/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0510.19E289.24.00
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Leitsätze

Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der im Eilverfahren keine Streitwertanhebung in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt ist (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N.).

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der im Eilverfahren keine Streitwertanhebung in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt ist (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N.). Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehren die Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 2.500,00 Euro, nachdem das Verwaltungsgericht diesen Streitwert im angefochtenen Beschluss auf 5.000,00 Euro festgesetzt hat. Mit diesem Begehren haben sie Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf die volle Höhe des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG angehoben, weil die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag zu 1. betreffend die Änderung des Schulvorschlags eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, das - wie hier - auf die Änderung eines Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW gerichtet ist, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2024 ‑ 19 B 181/24 ‑, juris, Rn. 3, und vom 19. August 2014 ‑ 19 B 849/14 -, juris, Rn. 30. Von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung macht der Senat in schulrechtlichen Eilverfahren nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder ‑ausschluss für zwei Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der das Gericht die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigieren kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N. Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist in diesem Sinn eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der das Gericht die Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren jederzeit rechtlich und faktisch korrigieren kann. Seine streitwertrechtliche Bedeutung reicht wegen seiner Vorrangwirkung im Schulaufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I weniger weit als der Streitgegenstand der Schulaufnahme selbst. Zur Vorrangwirkung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 ‑ 19 B 849/14 ‑, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; VG Aachen, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 ‑ 9 L 248/20 ‑, n. v., S. 9 des Beschlusses, und vom 13. April 2017 ‑ 9 L 365/17 ‑, juris, Rn. 6. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).