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Urteil

10 K 2679/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1126.10K2679.22.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Gewährung von Billigkeitsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 für einen erlittenen Hausratschaden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem 18. Februar 2022 stellte der Kläger über das hierfür eröffnete online-Portal einen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, das Untergeschoss des von ihm angemieteten Einfamilienhauses in der „A-B-C-1“ in D sei durch das Hochwasser beschädigt worden. Durch das Hochwasser sei Hausrat im Wert von 10.000 Euro zerstört worden, namentlich Schwerlastregale (1.000 Euro), Kommoden (800 Euro), Schränke (1.500 Euro), Kleidung (3.000 Euro), Wertsachen (2.000 Euro), Stühle (700 Euro), Tische (750 Euro) und Teppiche (250 Euro). Soforthilfe habe er nicht erhalten. Mit E-Mail vom 6. April 2022 wies die Bezirksregierung E den Kläger darauf hin, dass festgestellt worden sei, dass er im Schadenszeitpunkt nicht am Schadensort gemeldet gewesen sei. Dies sei aber Voraussetzung für die Förderung eines Hausratschadens. Dem Förderantrag könne daher nicht entsprochen werden. Mit E-Mail vom 20. Juni 2022 wies der Kläger seinerseits darauf hin, dass er nun schon seit 20 Jahren an der angegebenen Adresse wohne. Nach den Erläuterungen zur Förderrichtlinie spiele es weder eine Rolle, ob man mit Erst- oder Zweitwohnsitz an der Schadensadresse gemeldet gewesen sei, noch sei förderschädlich, ob man etwa Hausrat bei Verwandten eingelagert habe. Auch würden regelmäßig Schäden in Gewerbebetrieben anerkannt, die sich in Nebenbetrieben bzw. -einrichtungen ereignet hätten. Im Fall einer Ablehnung seines Antrags würde er als Privatperson ungleich behandelt und benachteiligt werden. Im weiteren Mailverkehr bat die Bezirksregierung E den Kläger, seine Wohnverhältnisse näher zu erläutern und insbesondere mitzuteilen, ob er im Schadenszeitpunkt am Schadensort einen Zweitwohnsitz gehabt habe. Aus dem Melderegister ergebe sich, dass er dort nicht gemeldet gewesen sei. Er sei vielmehr gemeldet gewesen unter der Adresse „F-G-H 2“ in I. Der Kläger teilte hierauf mit, dass zutreffend sei, dass er amtlich gemeldet sei unter der Adresse „F-G-H 2“ in I. Dort in der Nähe seiner Freundin halte er sich 3 bis 4 Tage in der Woche auf. Die andere Zeit verbringe er an der Adresse „A-B-C-1“ in D. Dort befinde sich auch der Großteil seines Hab und Gutes. Es komme jeweils auf die Umstände an, wo er gerade sei. D sei sein Zweitwohnsitz. Mit Schreiben vom 1. September 2022 wies die Bezirksregierung E den Kläger darauf hin, dass laut Melderegister eine Anmeldung am Zweitwohnsitz des Klägers nicht erfolgt sei. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Es sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Der Kläger nahm mit E-Mail vom 21. September 2022 nochmals Stellung und wies erneut darauf hin, dass sich weder aus der Förderrichtlinie noch aus den Erläuterungen hierzu ergebe, dass eine amtliche Meldung am Zweitwohnsitz Voraussetzung für eine Förderung sei. Erstattungsfähig sei vielmehr jeder Schaden am Hausrat. Hierauf berufe er sich. Gewerbebetriebe bekämen Schäden an Außenlagern auch dann erstattet, wenn sie am Standort dieses Lagers keine Gewerbeanmeldung hätten. Er müsse gleichbehandelt werden. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2022 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Förderfähigkeit des Antrags sei, dass der Zweitwohnsitz an der Schadensadresse zum Schadenszeitpunkt nachweislich angemeldet gewesen sei. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Am 1. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Höhe von 13.000 Euro verfolgt hat. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, das Erfordernis einer amtlichen Meldung an der hier streitigen Wohnadresse lasse sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Er könne nachweisen, seit Jahrzehnten an diesem Ort alleine zu wohnen und dort Hausrat aufbewahrt zu haben, der durch die Flut beschädigt worden sei. Selbst wenn aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zunächst von einer Meldewohnanschrift ausgegangen werde, müsse schon aus Gleichbehandlungsgründen ein Gegenbeweis möglich sein. Die schlichte Anmeldung bedeute zudem nicht, dass jemand, der an einer Schadensadresse gemeldet sei, sich dort tatsächlich auch aufhalte und dort seinen Hausrat aufbewahre. Richtigerweise handele es sich bei dem Kriterium der Meldeadresse deswegen auch lediglich um eine Beweiserleichterung, nicht jedoch um eine Anspruchsvoraussetzung. In seinem Fall handele es sich zudem um eine völlig aus dem Rahmen fallende Besonderheit. Eigentümer des Hauses sei eine GmbH, deren Alleingesellschafter er sei, die zwischenzeitlich aber in Insolvenz geraten sei. In diesem Haus habe er seit Jahrzehnten gewohnt und auch seinen Hausrat gehabt. Melderechtlich sei er aber bei einer Freundin gemeldet gewesen, um zwischenzeitlich nicht wohlgesonnenen Geschäftspartnern sein Auffinden zu erschweren. Deswegen könne und dürfe er aber von einer Förderung nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls aber liege in einem solchen Fall eine unbillige Härte vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich die Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung einer über 10.000 Euro hinausgehenden Billigkeitsleistung begehrt hat. Der Kläger beantragt nunmehr noch, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung E vom 8. November 2022 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 18. Februar 2022 eine Billigkeitsleistung für beschädigten Hausrat in Höhe von 10.000 Euro zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt es aus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung schon nicht bestehe. Das eingeräumte Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Aus den Regelungen der Förderrichtlinie ergebe sich, dass nur Mieter, die zum Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet gewesen seien, die Fördervoraussetzungen erfüllten, um einen Hausratschaden geltend machen zu können. Bereits bei Antragstellung habe daher auch der Kläger erklären müssen, ob er im Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet gewesen sei. Er habe sich an dieser Stelle als gemeldete Person ausgegeben, ohne tatsächlich dort gemeldet gewesen zu sein. Hierbei handele es sich um eine unrichtige Angabe, die im Fall einer Bewilligung später zu einer Rücknahme hätte führen müssen. Ebenso sei auch im öffentlich einsehbaren Leitfaden zur Förderrichtlinie für alle Fördernehmer dargelegt, dass eine nicht am Schadensort angemeldete Person von einer Förderung ausgeschlossen sei. Die Ablehnung des Antrags des Klägers wegen fehlender Meldung am Schadensort sei in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium entsprechend der Verwaltungspraxis aller beteiligten Bezirksregierungen erfolgt. So ergebe sich auch aus dem internen Leitfaden des Ministeriums für die Antragsbearbeitung im Rahmen der Wiederaufbauhilfe NRW vom 18. November 2021, dass alle Bezirksregierungen bei der Antragsprüfung darauf zu achten hätten, dass alle Mieter am Schadensort gemeldet seien. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen und Privatpersonen berufen. Es bestehe schon keine vergleichbare Interessenlage. Bei Gewerbebetrieben sei es üblich, dass Material o. Ä. nicht am Unternehmenssitz gelagert werde. Ein Unternehmen sei nicht verpflichtet, alle seine Lagerorte anzumelden. Auf diesen Umstand habe das Ministerium bei der Erstellung der Richtlinie besondere Rücksicht genommen. Etwas Anderes gelte indes für Privatpersonen, die nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet seien, auch Nebenwohnungen beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Dies habe der Kläger nicht getan. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 10. September 2021 - zuletzt geändert am 29. November 2023 - (im Folgenden: FR) liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E vom 8. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Billigkeitsleistung, noch auf eine Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Nationale Förderrichtlinien stellen grundsätzlich bloße verwaltungsinterne, das Ermessen für die Verteilung staatlicher Leistungen lenkende Verwaltungsvorschriften dar. Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen sie nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, da sie keine Rechtsnormen sind. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde steuern. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15, vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris, Rn. 31, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 47 ff., und Beschluss vom 26. März 2024 - 4 A 275/22 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 ZB 19.1647 -, juris, Rn. 6, und vom 8. Mai 2023 - 6 ZB 22.2552 -, juris, Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris, Rn. 23; VG Aachen, u. a. Urteile vom 16. September 2020 - 7 K 212/20 -, juris, Rn. 22, und vom 10. September 2024 - 10 K 2624/22 - juris, Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Eine über die ihnen zunächst nur zukommende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, wobei dies nur in der Gestalt erfolgt, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Entscheidend ist mithin, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 15 ff., vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris, Rn. 17, und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, u. a. Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 49. Maßgeblicher Zeitpunkt im vorgenannten Sinne ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dabei dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 63. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich‟ verteilen. Finanzielle Zuwendungen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die dargestellten, in der Rechtsprechung in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2022 - 8 C 9.21 -, juris, Rn. 25, und vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 63. II. Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung der hier begehrten Billigkeitsleistung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der streitgegenständlichen Förderrichtlinie handelt es sich unzweifelhaft um eine verwaltungsinterne ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift im vorgenannten Sinn. Dies ergibt sich unmittelbar schon aus der Ziffer 1.2.2 FR, in der bestimmt ist, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nicht besteht, sondern die finanziellen Leistungen aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden und die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer auf Ziffer 4 FR gestützten Billigkeitsleistung als Aufbauhilfe für Privathaushalte in Form einer Pauschale für durch das Hochwasser beschädigten Hausrat liegen hier nicht vor. 1. Die nach dem eingangs dargelegten Maßstab entscheidungserhebliche (ständige) Verwaltungspraxis wird hier näher durch die Förderrichtlinie selbst und die hierzu ergangenen ministeriellen Erlasse sowie die im Internet für potentielle Antragstellende frei zugänglichen Informationen zur Antragstellung konkretisiert, namentlich u. a. durch die von der Landesregierung NRW veröffentlichten „Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ und „Fragen und Antworten für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“, vgl. u. a. hierzu die Internetpräsenz der Landesregierung NRW, abrufbar unter https://www.land.nrw/wiederaufbauhilfe, zuletzt aufgerufen am 26. November 2024, sowie die weiteren umfassenden, auf der Internetpräsenz der Landesregierung zudem verlinkten Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) auf dessen Internetpräsenz (https://www.mhkbd.nrw/), insbesondere den vom Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022. Vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 26. November 2024. Alle Unterlagen stellen im Ergebnis jeweils eine Verlautbarung des beklagten Landes dar, wie es die Förderrichtlinie versteht und deren Regelungen zu handhaben gedenkt. Liegen Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis nicht vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsbehörden die Gewährung der Billigkeitsleistungen auf der Grundlage dieser Hinweise und Informationen vornehmen. 2. Davon ausgehend hat der Kläger weder einen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Pauschale für beschädigten bzw. zerstörten Hausrat in der (noch) geltend gemachten Höhe von 10.000 Euro noch auf eine Neubescheidung seines Antrags. Der Antrag des Klägers wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 2022 abgelehnt, weil er - insoweit unstreitig - an der Schadensadresse („A-B-C-1 in 3 D) zum Schadenszeitpunkt weder mit Erst- noch mit Zweitwohnsitz gemeldet war. Diese Begründung begegnet nach Maßgabe der zuvor dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung des weitgehend freien und nur durch das Willkürverbot begrenzten Handlungsspielraums des Staates bei der Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Billigkeitsgründen sowie des insoweit lediglich eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines durch das Hochwasser verursachten Hausratschadens, dass die antragstellende Person im Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet war. Dies hat das beklagte Land im Verfahren unwidersprochen ausgeführt. Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Diese Verwaltungspraxis ist auch nicht willkürlich. Sie findet eine sachliche Anknüpfung in den Regelungen der Förderrichtlinie und den hierzu ergangenen Auslegungs- und Anwendungshinweisen des beklagten Landes. a. Nach den Regelungen der Förderrichtlinie sind grundsätzlich förderfähig im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden (Ziffer 4.1 Satz 1 FR). Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat und in bestimmten Fällen Einkommenseinbußen umfassen (Ziffer 4.1 Satz 2 FR). Förderfähig sind die Kosten für den eigenen Hausrat nach Ziffer 4.4.4 FR bis zur Höhe des entstandenen Schadens (Ziffer 4.4.2 Nr. 4 FR). Für Schäden am eigenen Hausrat im Rahmen der nach Ziffer 4.4.4 FR maßgebenden Pauschale beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent (Ziffer 4.4.1 Satz 2 FR). Nach Ziffer 4.4.4 FR zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen (Satz 1). Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale gewährt, bei einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 13.000 Euro (Satz 2). Nach Ziffer 4.2.1 lit. b) Alt. 2 FR sind Leistungsempfänger bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter. Damit enthält die Förderrichtlinie in den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zunächst zwar keine ausdrückliche Regelung, nach der eine Förderung nur in Frage kommt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der beschädigten Hausratgegenstände im Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet gewesen ist. Insoweit gewinnt aber an Bedeutung, dass die Billigkeitsleistung bei Mehr-Personen-Haushalten in Form einer Pauschale gewährt wird, die in Abhängigkeit von der Anzahl der (gemeldeten) Haushaltsmitglieder bemessen wird (vgl. Ziffer 4.4.4 Satz 2 lit. b) FR). Insoweit ist in Ziffer 4.4.4 Satz 2 lit. b) Nr. 3 FR geregelt, dass die Pauschale „für jede weitere dort gemeldete Person“ um jeweils 3.500 Euro erhöht wird. Das beklagte Land weist zutreffend darauf hin, dass schon aus dem Wortlaut dieses Zusatzes deutlich wird, dass nach dem Willen des Zuwendungsgebers insgesamt nur Mieterinnen und Mieter, welche zum Schadenszeitpunkt am Ort des Schadens gemeldet waren, die Fördervoraussetzungen erfüllen sollen, um einen Hausratschaden geltend machen zu können. Denn dafür, dass das Meldeerfordernis nur für „jede weitere Person“ (vgl. Nr. 3 der Regelung) und nicht auch für die „erste Person“ (vgl. Nr. 1 der Regelung) und „eine weitere Person“ (vgl. Nr. 2 der Regelung) gelten soll, spricht nichts. Hierfür fehlte es auch an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung. Dass das beklagte Land für seine Verwaltungspraxis in dieser Regelung einen Anknüpfungspunkt sieht, ist somit plausibel. Vgl. in diesem Zusammenhang zu der gleichen Regelung bereits: VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 30. August 2023 - 3 K 444/23 -, S. 5 f. (unveröffentlicht). b. Die Regelungen der Förderrichtlinie unterliegen aber nach dem eingangs dargelegten Maßstab ohnehin ausschließlich der Auslegungshoheit des beklagten Landes als des Zuwendungsgebers und gerade nicht der Auslegung durch das Gericht oder einer Interpretation durch den jeweiligen Antragstellenden. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Bewilligungsbehörde diese (Streit-)Frage im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 A 275/22 -, juris, Rn. 9, m. w. N. Insoweit hat das beklagte Land unwidersprochen ausgeführt, dass es in ständiger Verwaltungspraxis als Fördervoraussetzung auf die Anmeldung eines Erst- oder Zweitwohnsitzes am Schadensort abstellt. Es ist daher rechtlich irrelevant, dass nach Auffassung des Klägers die Wohnsitzanmeldung keine Anspruchsvoraussetzung darstellen dürfte, sondern allenfalls eine dem Gegenbeweis zugängliche Beweiserleichterung. Relevant ist allein die - von der Rechtsauffassung des Klägers abweichende - Bewilligungspraxis des beklagten Landes. Diese wird im Übrigen nicht nur durch die bereits aufgezeigte Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in der Förderrichtlinie gestützt, sondern auch durch weitere Umstände. So müssen die jeweiligen Antragstellenden - wie dies hier im Übrigen auch der Kläger selbst getan hat - bereits bei der Antragstellung in der „Anlage 2 Hausrat“ (Seite 9 des Förderantrags) erklären, welche Personen im Schadenszeitpunkt im betroffenen Haushalt gemeldet waren. Geben Sie dort an, dass keine Anmeldung vorlag, erfolgt eine Fehlermeldung im online-Antragsverfahren. Auch in dem zuvor bereits zitierten „Leitfaden für die 'Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft' - UPDATE-3“ ist für alle Antragstellenden ausdrücklich dargelegt, dass eine nicht am Schadensort angemeldete Person von einer Förderung ausgeschlossen ist („ Für abgemeldete Haushaltsangehörige wird die Pauschale grundsätzlich nicht gewährt “, S. 31). Gleiches ergibt sich aus dem vom beklagten Land im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem behördeninternen „Leitfaden für die Antragsbearbeitung im Rahmen der Wiederaufbauhilfe NRW“ (Stand: 18. November 2021) des zuständigen Ministeriums, in dem unter Ziffer 1.4 ausdrücklich ausgeführt wird, dass Personen, für die Billigkeitsleistungen geltend gemacht wurden, „ zum Schadenszeitpunkt am Schadensort gemeldet gewesen sein “ müssen und dies für Eigentümer und Mieter sowie für Haupt- und Nebenwohnsitz gilt. Dem entsprechend ergibt sich schließlich auch im Rahmen der formularmäßigen Antragsvorprüfung zur „Eigenschaft Antragsteller“ (vgl. Ziffer 1.3, S. 72-74 des Verwaltungsvorgangs) das unbedingte und vom Sachbearbeiter zu prüfende Erfordernis einer Meldung jeder antragstellenden Person mit Erst- oder Zweitwohnsitz an der Schadensadresse. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass dem Leitfaden zufolge eine Förderung auch möglich sein kann, wenn Hausrat vorübergehend ausgelagert war (vgl. Leitfaden S. 31), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine nur vorübergehende Auslagerung seines Hausrats hat der Kläger gerade nicht vorgetragen. Auf eine Verwaltungspraxis, die diesen Ausnahmefall abweichend handhabt, kann er sich daher schon nicht berufen. Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine von der grundsätzlichen Anknüpfung an eine Meldung als Erst- oder Zweitwohnsitz abweichende Verwaltungspraxis entwickelt und das beklagte Land in vergleichbaren Fällen gleichwohl eine Förderleistung auch in Fällen einer fehlenden Anmeldung am Schadensort gewährt hat, fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Vgl. in diesem Zusammenhang zu der gleichen Regelung bereits: VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 30. August 2023 - 3 K 444/23 -, S. 5 ff. (unveröffentlicht). c. Ebenfalls ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Nichtgewährung aus anderen Gründen willkürlich ist. Insbesondere ist das hier streitige Erfordernis einer melderechtlichen Registrierung der antragstellenden Person an der Schadensadresse nicht erkennbar sachwidrig. Es stellt vielmehr einen praktikablen und rationellen Verwaltungsvollzug sicher. Dabei ist die melderechtliche Registrierung regelmäßig ein vernünftiger und sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für die Zuordnung einer antragstellenden Person zu einem in der Gebietskulisse der von dem Hochwasserereignis betroffenen Kommunen gelegenen Schadensort. Vgl. zu der Anknüpfung an die Meldeadresse als Anspruchsvoraussetzung in anderem Zusammenhang auch Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 21 ZB 16.552 -, juris, Rn. 32 f.; VG Würzburg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - W 8 K 20.862 -, juris, Rn. 31 ff., 44 ff., 52. Die Annahme, dass die durch das Hochwasser beschädigten „zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen“, die nach Ziffer 4.4.4 Satz 1 FR gefördert werden sollen, in einer meldepflichtigen „Wohnung“ i. S. d. § 20 Satz 1 BMG aufbewahrt worden sind, ist ohne Zweifel naheliegend und sachgerecht. Insoweit ist es im Übrigen ohnehin allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2020 - 6 ZB 20.1652 -, juris, Rn. 12. Darauf, ob es zu der ständigen Verwaltungspraxis Alternativen gibt, die aus Sicht der antragstellenden Person oder des Gerichts auch oder gegebenenfalls sogar besser zur Zweckerreichung geeignet sind und damit unter Umständen auch zweckmäßiger sein mögen, kommt es angesichts des weiten Handlungsspielraums des Staates bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen aus den dargelegten Gründen nicht an. Es führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung, dass die Anknüpfung an die melderechtliche Erfassung der Wohnung (als Haupt- oder Nebenwohnsitz) hier wegen der fehlenden Anmeldung zu einem Ausschluss von der Förderung führt, obwohl durch das Hochwasser tatsächlich Hausratgegenstände im Eigentum des Klägers beschädigt worden sind. Denn Willkür ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil sich die Behörde - wie aufgezeigt - überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dazu zählen insbesondere bereits verwaltungsvereinfachende Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, die Bewilligungsbehörden von Sachverhaltsermittlungen zu entlasten und Entscheidungsabläufe zu beschleunigen. Vgl. etwa VG Regensburg, Urteil vom 12. September 2022 - RN 5 K 20.932 -, juris, Rn. 84. Soweit der Kläger eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Geschädigten beanstandet, die (ebenfalls) Hausratgegenstände ausgelagert hätten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zwar ist davon auszugehen, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, dass eine Förderung auch bei fehlender Anmeldung am Schadensort ausnahmsweise dann möglich sein kann, wenn Hausrat vorübergehend ausgelagert war (Leitfaden S. 31). Der Kläger fällt nicht unter diese Regelung, weil er seinen Hausrat gerade nicht lediglich vorübergehend ausgelagert hatte. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch jedenfalls nicht willkürlich. Denn in dem die Verwaltungspraxis vorzeichnenden Leitfaden wird an gleicher Stelle betont, dass einer Förderung entgegensteht, wenn der Hausrat - wie im Fall des Klägers - bereits längere Zeit ausgelagert gewesen ist, weil dann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Hausrat zur alltäglichen Lebensführung notwendig war. Diese Überlegung liefert zugleich einen sachlichen Grund für die - ausnahmsweise - abweichende Bewertung der Förderfähigkeit einer lediglich vorübergehenden Auslagerung in der Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine sachwidrige Ungleichbehandlung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass es bei hochwassergeschädigten Unternehmen eine abweichende Verwaltungspraxis gibt und bei deren - nicht auf Ziffer 4 FR, sondern auf Ziffer 3 FR gestützten - Anträgen grundsätzlich auch Schäden an Außenlagern u. Ä. als förderfähig anerkannt werden, selbst wenn es dort an einer Gewerbeanmeldung fehlt (vgl. zum Gegenstand der Förderung Ziffer 3.1 FR). Es handelt sich insoweit schon nicht um vergleichbare Sachverhalte, die eine Gleichbehandlung erforderten. Die sich aus dem BMG für natürliche Personen ergebende Meldepflicht für jede Wohnung (vgl. §§ 17, 20, 21 BMG) unterscheidet sich bereits grundlegend von der gewerberechtlichen Anzeigepflicht (vgl. § 14 GewO). Im Übrigen ist, wie zuvor aufgezeigt, Anknüpfungspunkt für das Meldeerfordernis bei der Bewertung der Förderfähigkeit von beschädigtem Hausrat, dass es sich um „zur Haushalts- und Lebensführung notwendige Möbel, Geräte und sonstige Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen“, gehandelt haben muss. Insoweit liegt der Anknüpfung an das Meldeerfordernis erkennbar die Überlegung zugrunde, dass - pauschalierend - angenommen werden kann, dass zur alltäglichen Lebensführung notwendige Hausratgegenstände regelmäßig in einer meldepflichtigen „Wohnung“ i. S. d. § 20 Satz 1 BMG aufbewahrt werden. Eine vergleichbare Sachlage gibt es bei Unternehmen offenkundig nicht. d. Für das Vorliegen eines atypischen Falls mit einer hieraus resultierenden Möglichkeit, eine unbillige Härte im Sinne von Ziffer 7.15 FR anzunehmen und im Einzelfall eine Förderung über die Regelung in Ziffer 4 FR hinaus vorzunehmen, ist schließlich ebenfalls nichts ersichtlich. Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Richtliniengebers sind aus notwendigen und sachgerechten Pauschalierungen resultierende und dabei nicht jeder einzelnen Fallgestaltung in vollem Umfang gerecht werdende Nachteile regelmäßig hinzunehmen. Diese sind gerade typisches Ergebnis von erforderlichen Pauschalierungen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss vielmehr auf atypische Fälle beschränkt bleiben. Andernfalls begründete im Ergebnis jede abweichende Fallgestaltung eine unbillige Härte, was im jeweiligen Einzelfall regelmäßig selbst dann zu einer Förderfähigkeit über Ziffer 7.15 FR führte, wenn die in der Richtlinie ausdrücklich bestimmten Fördervoraussetzungen nicht vorliegen. Die Ausnahme darf aber nicht zur Regel werden. Zu den typischen und damit hinzunehmenden Härten der vorgenommenen und wie aufgezeigt sachgerechten Pauschalierung zählen aber die vom Kläger insoweit aufgezeigten Umstände seines Einzelfalls, die ihn davon abgehalten haben mögen, seiner sich aus dem Bundesmeldegesetz ergebenden Meldepflicht nachzukommen. Die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen sie nicht. Damit scheiden sowohl eine Gewährung der begehrten Förderleistung als auch eine Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags des Klägers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.