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Beschluss

B 8 S 25.426

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer erweiterten Gewerbeuntersagung. Der Antragsteller wurde vom Landratsamt … mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass nach dessen Erkenntnissen der Hauptbetriebssitz des am … Juli 2016 beim Landratsamt … angemeldeten Gewerbes (Betriebsbeginn *. Juli 2016) verlegt worden sei und er zur Ummeldung verpflichtet sei. Der Antragsteller zeigte am 31. Mai 2024 rückwirkend zum *. Oktober 2021 den selbständigen Betrieb einer Kfz-Werkstatt mit der Tätigkeit „Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe“ bei der Stadt … mit der Betriebsstätte … Str. … in … an. Eine Ummeldung in die Betriebsstätte …straße erfolgte am … September 2024. In der Behördenakte befinden sich folgende Informationen über den Antragsteller: - Verschiedene zivilrechtliche Angelegenheiten, z.B. unter einem polizeilichen Aktenzeichen (Verkauf eines Mercedes ohne Zulassungsbescheinigung Teil I) und weitere. - Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … über die Sicherstellung einer erlaubnispflichtigen Munition und eines Butterfly-Messers beim Antragsteller vom 6. Juli 2024; Anklageschrift wegen Besitz eines Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3. und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über 23 Stück Munition entgegen § 2 Abs. 2 Waffengesetz vom 15. August 2024. - Aktenvermerk über Telefonat mit Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit: ein Kunde habe eine Rechnung vorgelegt, die von einem Mitarbeiter unterschrieben worden sei, der nicht korrekt bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Der Fall hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 266a StGB und das Mindestlohngesetz sei an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. - Aktenvermerk der Polizeiinspektion …: Beteiligung des Antragstellers an 43 Vorgängen (u.a. Pflichtversicherungsgesetz). - Eintragung einer Mitteilung zum Gewerbezentralregister: Höhe der Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit: Selbständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (rechtskräftig seit 31. Dezember 2024; Bußgeldbescheid vom 13. Dezember 2024). - 13 Eintragungen im Vollstreckungsportal der Länder wegen § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO (eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses wäre offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte). - Strafanzeige wegen Unterschlagung von Kfz und Betruges und Einstellung durch Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 StPO (hinsichtlich der Unterschlagung liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, da der Antragsteller sich auf sein Werkunternehmerpfandrecht berufe; hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs sei nicht nachzuweisen, ob der Antragsteller bei Eingehung des Vertrags und der Forderung von Vorauszahlungen nicht willens und in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Reparaturen tatsächlich zu erbringen). - Schreiben des Finanzamts … vom 13. Dezember 2024 (Nichtabgabe der Steuererklärungen seit 2017), fruchtlose Durchführung eines Zwangsgeldverfahrens wegen Nichttilgung von Zwangsgeldern – und Rücknahme der Zwangsgeldfestsetzungen (Schreiben des Finanzamts … vom 11. Februar 2025, Aktenvermerk über Telefonat mit Finanzamt … vom 12. März 2025: Bescheide hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen seien an die falsche Adresse geschickt worden, es handele sich um einen formalen Fehler, die seit 2016 fälligen Erklärungen seien nicht eingegangen, die Zwangsgelder erneut festgesetzt worden). Die Handwerkskammer für … äußerte mit Schreiben vom 11. Februar 2025, keine Einwände gegen die Gewerbeuntersagung zu haben. Der Antragsteller wurde von der Stadt … mit Schreiben vom 10. Februar 2025 zu einer erweiterten Gewerbeuntersagung angehört. Der Antragsteller antwortete mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2025, dass er die geringfügigen Forderungen bereits beglichen habe. Es erfolgten Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern. Das Gewerbe stelle seine Existenzgrundlage dar. Die Steuererklärungen seien beim Finanzamt … abgegeben worden. Den Bußgeldbescheid habe der Antragsteller nicht erhalten. Der Antragsteller sei zur Ausübung des Meisterhandwerks berechtigt. Was die zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffe, so seien sämtliche Vorgänge zugunsten des Antragstellers abgewickelt worden (der Bevollmächtigte vertrete den Antragsteller auch in diesen Angelegenheiten). Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sei auszuführen, dass wegen interner Verbuchungen bei der Haftpflichtversicherung die Zahlungen einem anderen Fahrzeug zugerechnet worden seien, der Sachverhalt habe geklärt werden können. Soweit waffenrechtliche Verstöße angesprochen seien, so habe es sich um ein in einem Fahrzeug befindliches Rettungsmesser gehandelt, welches der Antragsteller im Kindesalter geschenkt bekommen habe, soweit Munitionsteile gefunden worden seien, so habe es sich um Relikte eines früheren Nutzers des Wohnhauses gehandelt, die dieser dort in einem Abstellraum zurückgelassen habe. Die Vorwürfe seien mit einer unterhalb der Eintragungsgrenze von 90 Tagen liegenden Strafe abgeurteilt worden, sodass eine Eintragung im Führungszeugnis nicht vorliege. Mit Bescheid vom 26. März 2025 (zugestellt am 2. April 2025) untersagte die Stadt … dem Antragsteller die Ausübung des unter der Betriebsadresse …str. … in … gemeldeten Gewerbes „Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nr. 1). Zudem wurde die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 2). Der Antragsteller habe seine Tätigkeit spätestens 1 Monat nach Zustellung der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung unter Nr. 3 des Bescheids nicht nachkommen, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller mit 13 Eintragungen wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung im Vollstreckungsprotal der Länder eingetragen sei. Das Finanzamt habe am 13. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen seit 2017 nicht nachgekommen sei. Die Handwerkskammer für … habe mit Schreiben vom 4. Juli 2024 die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen des Verdachts der unberechtigten Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks angeregt, da der Antragsteller mit der Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks geworben habe und sich als Kfz-Meister bezeichnet habe, obwohl keine Eintragung in der Handwerksrolle vorliege. Die Antragsgegnerin habe daraufhin einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Antragsteller betreibe auch einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, was eine Erweiterung des Gewerbes darstelle, ohne dies bei der Antragsgegnerin angezeigt zu haben. Es gebe weiterhin Anzeigen bei der Polizei wegen des Verkaufs an einen Kunden ohne Zulassungsbescheinigung Teil I und des Weiteren wegen Unterschlagung, welches allerdings eingestellt worden sei, da ein strafbares Verhalten nicht habe nachgewiesen werden können. Zudem sei Klage erhoben worden wegen des vorsätzlichen Besitzes von zwei verbotenen Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition. Auf die Anhörung des Antragstellers hin habe man eine Anfrage beim Finanzamt … gemacht, welches mitgeteilt habe, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 28. November 2024 wegen der Nichtabgabe der Einnahmenüberschussrechnungen zurückgenommen worden sei (aus formalen Gründen), dass aber die fälligen Erklärungen seit 2016 dennoch nicht eingegangen und deshalb die Zwangsgelder neu festgesetzt worden seien. Auch die Handwerkskammer habe mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk weiterhin unberechtigterweise ausgeübt worden sei. Der Antragsteller befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen, was sich aus den Eintragungen im Vollstreckungsprotal ergeben würde. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen weise ebenfalls darauf hin, dass das Gewerbe nicht ordnungsgemäß betrieben worden sei. Das Gewerbe Handel mit Gebrauchtfahrzeugen sei nicht formal und eindeutig angezeigt worden, eine mündliche Äußerung genüge nicht. Ein Hang zur Missachtung der Rechtsordnung zeige sich in den vielfach gemeldeten Beschwerden bei der Polizei und dem Gewerbeamt über das Geschäftsgebaren. Es finden sich weiter Ausführungen zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit der Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen und da Eintragungen im Vollstreckungsportal vorlägen, habe er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten würden, weshalb eine Ausdehnung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person sowie die Untersagung der Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit zwingend geboten sei. Es folgen Ermessenserwägungen, auf welche Bezug genommen wird. Mit Bußgeldbescheid vom 8. April 2025 wurde eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR wegen Verstoß gegen Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 GewO festgesetzt (Nichtanzeige der gewerblichen Tätigkeit Handel mit gebrauchten Fahrzeugen). Mit Schreiben vom 30. April 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. März 2025 (* …*) und beantragte zugleich: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides der Beklagten/Antragsgegnerin vom 26.3.2025 – GZ … – wird aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die generellen Ausführungen des Bescheides zur vom Kläger angemeldeten Tätigkeit zutreffend seien. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller vorübergehend auch einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen – wie er meinte in entsprechender ordnungsgemäßer Abstimmung mit der Stadt … – betrieben habe. Dieses Tätigkeitsfeld werde vom Antragsteller nicht mehr betrieben. Der Antragsteller verfüge über einen Meistertitel, auf die beigefügte Urkunde werde Bezug genommen (eine Vorlage der Urkunde erfolgte allerdings mit diesem Schriftsatz nicht). Es handele sich um eine reine Formalität betreffend die Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung. Der Bußgeldbescheid habe ihn nicht erreicht – er habe die Umstände der unterbliebenen Zustellung aber nicht nachweisen können. Dieser Sachverhalt sei mit Begleichung des Bußgeldes erledigt. Von den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien 6 bereits abbezahlt und die übrigen in Bearbeitung und Prüfung wegen Ratenzahlungen. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen seien Alltag für Reparaturbetriebe, die sich gehäuft mit der Aufarbeitung älterer Fahrzeugmodelle und den damit einhergehenden besonderen Schwierigkeiten befassten. Dies habe keine Relevanz für ein Gewerbeuntersagungsverfahren. Die steuerrechtlichen Angelegenheiten seien entweder geklärt oder würden unverzüglich nach Herausgabe von Unterlagen durch das Hauptzollamt erledigt werden. Es seien Anfang März 2025 Unterlagen durch das Hauptzollamt beschlagnahmt worden, welche sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft befänden. Es lägen keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vor. Dem Antragsteller würde die Existenzgrundlage entzogen. Für die Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften sei im Rahmen einer Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer böswilligen, rechtsfeindlichen Gesinnung nachzuweisen. Die Behörde verhalte sich widersprüchlich, wenn sie in einem Gespräch darauf hinweise, dass eine Gewerbeanmeldung schriftlich eingereicht werden müsse, da sie verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller das Formular zur Unterschrift vorzulegen. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren obsiegen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die zur Last gelegten Sachverhalte zu dokumentieren. Beigefügt ist eine handschriftlich geführte Liste über die im Vollstreckungsportal geführten Eintragungen mit Vermerken wie „bezahlt, in Bearbeitung, teilweise bezahlt, wird in Raten bezahlt, in Prüfung“. Zudem wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers u.a. mit dem Inhalt vorgelegt, er sei davon ausgegangen, dass die Angabe des Gewerbes „Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe“ auch den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen umfasse. Sechs der Eintragungen im Vollstreckungsprotal hätten sich erledigt, die übrigen Vorgänge würden aktuell abbezahlt oder zeitnah geklärt. Er beschäftige drei Mitarbeiter, wirtschaftlich abhängig von ihm seien auch seine Frau und seine Tochter. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 8. Mai 2025, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit sei wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen blieben außer Betracht. Das nachträgliche Vorbringen zur Bezahlung der Schulden sei verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Zum Stand 7. Mai 2025 weise das Vollstreckungsprotal zudem 16 Eintragungen auf. Zudem habe der Antragsteller keine Steuererklärungen abgegeben. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden komme es nicht an. Was die wirtschaftliche Existenzgrundlage betreffe, sei auszuführen, das nicht erkennbar sei, dass er durch das Gewerbe seinen Lebensunterhalt nachhaltig habe sichern können. Der Meistertitel sei dem Antrag nicht beigefügt worden und hätte im Bußgeldverfahren bereits vorgelegt werden müssen. Der Antragsgegnerin sei es bewusst, dass eine Gewerbeuntersagung nicht allein aufgrund von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibendem und Kunden ausgesprochen werden könne. Dies sei vorliegend aber auch nicht geschehen. Dennoch habe sich hier durch die Häufung der weiteren im Bescheid und im hiesigen Schriftsatz mitgeteilten Vorkommnisse der Eindruck erhärtet, dass der Antragsteller dazu neige, die geltende Rechtsordnung zu missachten. Die Ausführungen zu den Ermessenserwägungen hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung wurden zudem noch darauf gestützt, dass die Zahlungsrückstände schon seit langer Zeit bestehen würden und eine Rückführung zumindest nicht erkennbar planvoll angestrebt worden sei. Der Antragsteller ließ mit weiterem Schreiben vom 30. Mai 2025 vortragen, dass der Meisterbrief der Handwerkskammer … vom 14. Februar 2011 nicht beigefügt gewesen sei, nun aber vorgelegt werde, weswegen der Vorwurf, dem Antragsteller würde die berufliche Qualifikation fehlen, widerlegt sei. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründeten keine Unzuverlässigkeit, es werde auf die Gesamtaufstellung des Antragstellers Bezug genommen, woraus sich ergebe, dass fünf der zwölf offenen Vorgänge abbezahlt worden seien, die übrigen Vorgänge seien in Bearbeitung und würden kontinuierlich gezahlt. Die von der Forderungshöhe maßgeblichen Forderungen stammten aus privaten Verbindlichkeiten betreffend ein privates Mietverhältnis. Dieser Mietvertrag habe eine Vielzahl von Fallstricken mit sich gebracht, in denen sich der Antragsteller auf rein privatem Gebiet verheddert habe. Dies begründe keine Unzuverlässigkeit und raube dem Antragsteller zudem die Möglichkeit, die Verbindlichkeiten abzubauen. Eine einzelne misslungene rechtsgeschäftliche Beziehung (privates Mietverhältnis) begründe keine Befürchtung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die handschriftliche Aufstellung des Antragstellers zu den Schulden beinhaltet Eintragungen wie „bezahlt“, „teilweise bezahlt“ oder „in Bearbeitung“ (Erledigung bis 12/25 oder 6/2025 oder wird in Raten bezahlt 9585,- davon noch offen 7835,-und 4635,- davon noch offen 600,-). Die Antragsgegnerin hielt mit Schreiben vom 3. Juni 2025, auf welches Bezug genommen wird, an der Anordnung der sofortigen Vollziehung fest und teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Handwerkskammer … ergeben habe, dass der Antragsteller dort nicht bekannt sei und keine Meisterprüfung abgelegt habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gewebeuntersagung unter Nr. 1, gegen die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Nr. 2 und gegen die Verpflichtung der Einstellung der Tätigkeit spätestens einen Monat nach Zustellung der Untersagungsverfügung unter Nr. 3 des Bescheids vom 26. März 2025 ist unbegründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da die zwar zulässige Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung unbegründet ist, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2025 keinen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet. Damit kommt auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides genügt insbesondere den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. a) In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris. Rn. 6). Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist (vgl. OVG NRW, B.v. 25.3.2015 – 4 B 1480/14 – juris Rn. 2). Dem genügt die hier vorliegende Begründung noch. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller auch in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde, sondern dass zu befürchten ist, dass weitere Schulden angehäuft und Straftaten begangen werden. Die Allgemeinheit und Geschäftspartner und Kunden seien davor zu schützen, eventuelle Vermögensnachteile durch das nicht rechtmäßige Verhalten des Antragstellers zu erleiden. Dem gegenüber müsse das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurücktreten. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Gang des Wirtschaftslebens sei als besonders hochwertig einzustufen. Die Antragsgegnerin hat mit diesen Ausführungen das besondere Vollzugsinteresse benannt, das über das bloße Erlassinteresse hinausgeht. b) Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes unter Nr. 1, die Erweiterung der Gewerbeuntersagung unter Nr. 2 mit der Abwicklungsfrist nach Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Ergänzend wird zur Sache und zum Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt: aa) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die weitere Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen im Kfz-Gewerbe“ untersagt (Nr. 1 des Bescheids vom 26. März 2025). (1) Daraus, dass die Gewerbeuntersagung als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist, hat die frühere Rechtsprechung gefolgert, dass die Regelung während der gesamten Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts dem geltenden Recht entsprechen musste. Nunmehr wird für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Gewerbeuntersagung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt. Da nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängt, ist es ausgeschlossen, die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – NVwZ 2015, 1545; BVerfG, B.v. 14.3.1995 – 1 BvR 1639/91 – NVwZ 1995, 1096). Damit stellt die Gewerbeuntersagung zwar nach wie vor einen Dauerverwaltungsakt dar, jedoch ist durch eine besondere gesetzgeberische Entscheidung von dem sonst bei dieser Art von Verwaltungsakten maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzuweichen. Eine spätere, d.h. nach Erlass des Bescheids wiedererlangte Zuverlässigkeit berührt demzufolge die Rechtmäßigkeit einer behördlicherseits zutreffend auf Unzuverlässigkeit gestützten Untersagungsverfügung nicht (BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155/90 – GewArch 1991, 110 (111)). Dieser Regelungszusammenhang besteht auch nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch den Landesgesetzgeber*unverändert fort. § 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO sind insoweit nicht geändert und auch in ihrem Regelungszusammenhang nicht deshalb unanwendbar geworden, weil das Verwaltungsverfahren dann nicht erst mit dem Widerspruchs-, sondern bereits mit dem Ausgangsbescheid endet. Das BVerwG hat die Zeitpunktbestimmung nämlich nicht aus der Überlegung abgeleitet, dass dem Betroffenen durch das Widerspruchsverfahren gleichsam eine hinreichende Bewährungsfrist eingeräumt würde, so dass es der Berücksichtigung der Zeit des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr bedürfe, sondern daraus, dass § 35 Abs. 1 und Abs. 6 GewO zur Entlastung der Behörde „eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits“ statuiere. Diese gewollte Trennung hebt nicht darauf ab, wie das Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist (Brüning in BeckOK, GewO, 62. Aufl., Stand 1.6.2024, § 35 Rn. 59 m.w.N.). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit u.a. des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. (2) Zwar kann das Unterlassen einer Gewerbeanzeige zu einer Ordnungswidrigkeit führen, da die Pflicht nach § 14 Abs. 1 GewO aber eine bloß formale Pflicht ist, führt der Pflichtverstoß noch zu keiner Unzuverlässigkeit (Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 47). Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich vorliegend aber aus dem Zusammentreffen der Eintragungen im Vollstreckungsportal und der Nichtabgabe seiner steuerrechtlichen Erklärungen. Die hinzukommende Ordnungswidrigkeit der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (Bußgeldbescheid vom 13. Dezember 2024: verletzte Vorschriften § 1 Abs. 1 und 2 und Anlage A Nr. 20 Handwerksordnung, § 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitergesetz, angewandte Bußgeldvorschriften § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e SchwarzArbG) und die vom Antragsteller eingeräumte Straftat des Besitzes zweier Butterflymesser, die in den Geschäftsräumen des Antragstellers in der … Str. … in … gefunden wurden (Anklageschrift), runden hierbei das Bild der Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nur ab, ohne allerdings einen eigenen Unzuverlässigkeitstatbestand zu bilden (Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 47). Sie zeigen aber, dass der Antragsteller einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften hat. Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Antragsteller nachträglich eine Kopie vorgelegt hat, von der er behauptet, es handele sich um seinen Meistertitel. Selbst die Vorlage des Meistertitels beseitigt nicht die Verwirklichung des Tatbestands des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO – selbständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ohne Eintrag in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HwO). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, eine entsprechende Eintragung nunmehr veranlasst zu haben. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen 13 Eintragungen im Vollstreckungsportal vor, dass die Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen. Dies zeigt, dass der Antragsteller vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen kann und dies bereits über einen längeren Zeitraum (seit 28. Januar 2022 – laut Eintragung im Vollstreckungsportal vom 29. Oktober 2024, vom 25. November 2024 und vom 21. Januar 2025). Die Ausführungen des Antragstellers belegen nicht, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses diese Forderungen getilgt waren. Sofern der Schuldner bereits die Anordnung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis für unzutreffend hält, stehen ihm Rechtsbehelfe zur Verfügung (§ 882d Abs. 1, Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 882e Abs. 4 ZPO), über die er mit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren ist (§ 882d Abs. 3 ZPO); eine vorzeitige Löschung von Eintragungen kann gem. § 882e Abs. 3 ZPO erreicht werden, insbesondere bei Nachweis der vollständigen Gläubigerbefriedigung (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) (BayVGH, B.v. 26.7.2022 – 22 ZB 22.291 – juris Rn. 14). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die größte Forderung laut Auskunft des Antragstellers aus einem privaten Mietrechtsverhältnis herrührt. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 88. EL, Stand März 2022, § 35 Rn. 50 unter Berufung auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 – GewA 1982, 294 = BVerwGE 65, 1 = MDR 1982, 873). Die Kammer verweist auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v.17.10.2022 – 22 ZB 22.856 – juris Rn. 18): „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann ein kurzfristiges Wohlverhalten eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere dann, wenn dieses Wohlverhalten nicht Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die für den Gewerbetreibenden sprechenden Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken – sie müssen sozusagen nachhaltig sein –, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein (vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.11.2015 – 22 C 15.1463 – juris Rn. 15 m.w.N.). Wohlverhalten, das ein Gewerbetreibender nach früherem Fehlverhalten zeigt, lässt etwa dann nicht ohne weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen, wenn dieses Verhalten erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93.86 – juris Rn. 11); einem ordnungsgemäßen Verhalten während der laufenden Bewährungszeit und während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens kann daher nur geringe Aussagekraft zuerkannt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 21).“ Vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 22 ZB 15.1271 – juris Rn. 9. Ein solches Sanierungskonzept wurde vom Antragsteller bis zum Bescheidserlass nicht vorgelegt. Erst im Rahmen der Begründung seines gerichtlichen Antrags legte er erstmals ein handschriftliches Dokument vor, in welchem er ausführte, welche Schulden er beglichen habe und dass andere Schulden in Bearbeitung seien. Mit einem weiteren Schreiben (Anlage zum Schreiben des Bevollmächtigten vom 30. Mai 2025) versucht er, die Nachhaltigkeit seines Tilgungsversuchs zu beweisen, wobei hier nur ein Wohlverhalten unter dem Druck des gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens zu erkennen ist. Dies vermag ein Sanierungskonzept nicht begründen. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, die eine Tilgung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und tatsächlich und konsequent verwirklicht wird, d.h. dies auch nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 – 22 ZB16.2177 – juris Rn. 16). Inwiefern eine Absprache mit den Gläubigern erfolgt ist und ob die Abbezahlung auch kontinuierlich und nachhaltig erfolgen wird, lässt sich auf Grund der erst im gerichtlichen Antragsverfahren vorgebrachten Äußerungen nicht beurteilen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass laut Eintragung im Vollstreckungsportal am 7. Mai 2025 16 Eintragungen vorlagen (älteste vom 7. März 2023 und somit bereits über 2 Jahre alt – Blatt 379 der Behördenakte). Der Antragsteller nimmt in seiner aktuellen Schuldenaufstellung aber nur auf 12 Posten Bezug, was es ebenfalls als fraglich erscheinen lässt, ob er tatsächlich einen Überblick über seine Schulden hat und nach einem erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Die 13 Eintragungen sprechen an sich schon allein für das Vorliegen der Unzuverlässigkeit. Hinzu kommt, dass der Antragsteller laut Mitteilung des Finanzamts seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten seit 2016 nicht nachkam – also auch noch für einen ganz erheblichen Zeitraum – (Bay VGH, B.v. 13.11.2017 – 22 C 17.2191 – BeckRS 2017, 133280). Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, die die Voraussetzung für die Annahme gewerberechtlicher Zuverlässigkeit ist, gehört es auch, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten – von sich aus – rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (OVG NW, B.v. 25.3.2024 – 4 A 2177/23 – juris Rn. 16). Laut einem Aktenvermerk über ein Telefonat der Antragsgegnerin mit dem Finanzamt (Blatt 315 der Behördenakte) hat der Antragsteller die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2023 nicht abgegeben – die Rücknahme der Zwangsgeldfestsetzungen erfolgten nicht auf Grund Eingang der fälligen Erklärungen, sondern da die Bescheide an formalen Fehlern litten (Zustellung an alte Wohnanschrift). (3) Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Das Vorliegen eines solchen Sonderfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Allein das Aufrechterhalten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere da es dem Antragsteller bereits bei der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht gelang, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Laut Hinweis des Vermieters hat der Antragsteller für die gemietete Werkstatt in der …straße seit Monaten keine Miete gezahlt, weshalb das Mietverhältnis gekündigt worden sei. Der Antragsteller habe dennoch trotz Kündigung die Tätigkeit in den angemieteten Räumen fortgesetzt (Blatt 288 sowie 364 der Behördenakte). Im Übrigen kann der Antragsteller auf eine unselbstständige Tätigkeit verwiesen werden, um so seine wirtschaftliche Existenz zu sichern (Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 123). bb) Gegen die Einräumung einer Abwicklungsfrist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheids (Nr. 3 des Bescheids) bestehen keine Bedenken. cc) Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe gemäß Nr. 2 des Bescheids stützt sich auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO liegen vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insoweit Tatsachen vorliegen müssen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17). Der Antragsteller hat vorliegend trotz Unzuverlässigkeit, die insbesondere auf seinen ungeordneten Vermögensverhältnissen und der Nichtabgabe der Steuererklärungen basiert, weiter an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und dadurch regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall weiter gewerblich zu betätigen. Da auch keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Antragsteller in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt, ist die erweiterte Gewerbeuntersagung vorliegend insoweit rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht gegeben (§ 114 Satz 1 VwGO). Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 15.04.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 18). Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung eine Ermessensentscheidung ist und hat ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auf andere Tätigkeiten ausweichen wird. 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an den Empfehlungen in Nr. 54.2.1, 54.2.2. und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.