Beschluss
19 A 2212/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0312.19A2212.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „1. Inwiefern sind mittellose Eltern in Nigeria in der Lage, sich gegen eine im Heimatort kulturell vorgesehene weibliche Genitalbeschneidung bei Töchtern zu wehren und diese dauerhaft zu verhindern? 2. Inwiefern sind Rückkehrer an einem ihnen unbekannten Ort, an dem sie sich in Nigeria niederlassen, in der Lage, das Existenzminimum für ihre Familie zu erwirtschaften und eine potentielle weibliche Genitalverstümmelung abzuwehren?“ Keine der aufgeworfenen Fragen führt zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 1. Hinsichtlich der Frage zu 1. fehlt es an der grundsätzlichen Klärungsfähigkeit, weil sie sich ‑ auch unter Berücksichtigung einer finanziellen Mittellosigkeit der Eltern ‑ nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das die Asylbewerberin zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 222/20.A ‑, juris, Rn. 75, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 40, vom 31. Juli 2019 ‑ 19 A 2518/18.A ‑, juris, Rn. 12, und vom 9. Juli 2019 ‑ 19 A 2540/18.A ‑, juris, Rn. 10. In diesem Sinn hat auch das Verwaltungsgericht das Risiko der Klägerin, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, unter Berücksichtigung der individuellen, insbesondere auch der familiären Situation gewürdigt (S. 4 f. des Urteils). Mit ihrer Begründung des Zulassungsantrags rügt die Klägerin der Sache nach die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall, die nicht Gegenstand der Grundsatzrüge ist. Dies betrifft insbesondere auch den Einwand der Klägerin, ihre Mutter sei wegen fehlender Geldmittel nicht in der Lage, sie mit Hilfe von Bestechung von Traditionshütern gegen eine Genitalbeschneidung zu schützen. 2. Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage, inwieweit wegen (in der Heimatregion und auch in anderen Regionen) drohender weiblicher Genitalverstümmelung erschwerte, nicht zumutbare Bedingungen bei der Suche nach einer Niederlassungsmöglichkeit in unbekannten Landesteilen bestehen, fehlt es bereits an jeglichen weiteren Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Mit dem Vorbringen, ihre Familie sei finanziell nicht in der Lage, das Land systematisch auf der Suche nach einem zumutbaren Wohnort zu bereisen, wendet sich die Klägerin der Sache nach gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall, sie könne sich mit ihren Eltern, ohne der Gefahr einer Genitalverstümmelung oder einer Verelendung ausgesetzt zu sein, in einer Großstadt Nigerias niederlassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ indessen nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Soweit die Klägerin mit dieser Frage möglicherweise zugleich allgemein die Möglichkeit der Existenzsicherung von nach Nigeria zurückkehrenden Familien zum Gegenstand der Grundsatzrüge machen wollte, bedarf dies keiner berufungsgerichtlichen Klärung. Sie verweist darauf, dass ihre Familie bei einer Rückkehr nach Nigeria ihr Dasein höchstens am Rande des Existenzminimums bestreiten werde. Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind indessen nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit überhaupt generalisierungsfähig ‑ umfassend geklärt sind. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt ungeachtet dessen keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).