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Beschluss

12 E 779/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.12E779.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltssozietät P. & Partner aus V. beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Der rechtmäßigen (rückwirkenden) Inanspruchnahme der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2020 hinsichtlich des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, den sie wegen der Erbringung von stationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) für ihren Sohn S. durch die Beklagte nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als Kindergeld beziehender Elternteil zu zahlen hatte, wird aller Voraussicht keine Verwirkung entgegenzuhalten sein. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der seinerseits auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verweist, wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen lediglich ergänzend ausgeführt: Darauf, ob die Klägerin seinerzeit "sämtliche Informationen bereit gestellt hat, die eine zutreffende Berechnung und damit auch eine Kostenbeitragsheranziehung ermöglicht hätten" und ob es sich aus ihrer Sicht bei dem an sie gezahlten Kindergeld für S. um "ihr Einkommen" gehandelt hat, kommt es nicht an. Für die Frage einer Verwirkung ist als Umstandsmoment maßgeblich vielmehr das Verhalten der anspruchsberechtigten Beklagten und wie es aus Sicht eines verständigen objektiven Empfängers in der Situation der Klägerin verstanden werden durfte. Denn die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006- 7 B 70.05 -, juris Rn. 9. In diesem Sinne widersprüchlich hat sich die Beklagte nicht dadurch verhalten, dass sie einerseits den aus dem Bezug von Kindergeld für S. durch die Klägerin resultierenden gesetzlichen Beitragsanspruch - wenn auch wegen versehentlichen Übersehens der Mitteilung des Bezugs erst lange Zeit danach - durchsetzen will, andererseits aber mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt hatte, "eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse" habe ergeben, dass "von deren Einkommen zurzeit kein Kostenbeitrag gefordert wird". Denn diese Aussage konnte nicht dahingehend verstanden werden, dass keinerlei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - also weder aus dem Einkommen der Klägerin gemäß § 94 Abs. 1 SGB VIII noch unabhängig vom Einkommen gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII - mehr erfolgen wird. Einerseits drängte sich aus der Formulierung "zurzeit" schon auf, dass bei einer mehrjährigen Leistung in der Zukunft - zumindest jedes Jahr (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - eine erneute Prüfung vorzunehmen ist und jedenfalls für den Fall einer Änderung der Einkommenssituation auch mit einer Änderung der Beitragsheranziehung gerechnet werden musste. Aber selbst im Falle des Ausbleibens von Änderungen der - inklusive Kindergeldbezug mitgeteilten - wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin deutete das allein an die Forderung eines Kostenbeitrags "von deren Einkommen" anknüpfende Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2013 in der Gesamtschau der gesetzlichen Neuregelungen zum 3. Dezember 2013 und des vorangegangenen Hinweisschreibens der Beklagten vom 2. Dezember 2013 nicht derart auf ein vollständiges Absehen von einer Beitragserhebung hin, dass auch mit der Erhebung des Kindergeldes als Kostenbeitrag nicht mehr hätte gerechnet werden müssen und dass die spätere Nacherhebung als treuwidrig erscheinen würde. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) erfolgten mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2013 Änderungen in den §§ 93 und 94 SGB VIII, in deren Folge bei Bezug von Kindergeld durch den Elternteil zusätzlich zu dem von seinem Einkommen abhängigen Kostenbeitrag (§ 94 Abs. 1 SGB VIII) ein einkommensunabhängiger Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII) erhoben wird. Damit sollte erreicht werden, dass der Kostenbeitrag aus dem Einkommen für jeden Elternteil gleich ist. In der vor-angegangenen gesetzlichen Ausgestaltung u. a. in § 94 Abs. 3 SGB VIII, wonach das Kindergeld den zu erhebenden Mindestbeitrag darstellte, der ggf. auf den höheren einkommensabhängigen Kostenbeitrag zu erhöhen war, erkannte der Gesetzgeber eine ungerechtfertigte ungleiche Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Denn der das Kindergeld beziehende Elternteil konnte dieses zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden und musste nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag aus seinem Einkommen bestreiten, wohingegen der andere Elternteil den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen aufbringen musste. Vgl. BT-Drucks. 17/13023, S. 10, 15. Dementsprechend ist das Kindergeld mit Einführung von § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich bei der Einkommensermittlung ausgeklammert und mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine gegenüber § 94 Abs. 1 SGB VIII separate, einkommensunabhängige Kostenbeitragsregelung getroffen worden, die in der Anwendung eine von der einkommensabhängigen Kostenfestsetzung unabhängige - und demgemäß eigenständig zu bescheidende - Beitragserhebung in Höhe des Kindergeldes zur Folge hatte. Darauf zielte erkennbar auch das in Bescheidform ergangene Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2013 ab, das ausdrücklich auf die gesetzlichen Neuregelungen durch das KJVVG und darauf hinwies, dass "unabhängig von einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag […] gem. § 94 Abs. 3 SGB VIII vom Kindergeldberechtigten das monatliche Kindergeld in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten" sei. Davon ist offenbar auch die Betreuerin der Klägerin ausgegangen, die im Jahr 2020 gegenüber der Beklagten ihre bei Zugang des Schreibens vom 11. Dezember 2013 aufgekommene Verwunderung darüber mitteilte, dass das Kindergeld nicht von der Beklagten verlangt werde. Da das Schreiben vom 11. Dezember 2013 allein darauf abstellt, dass "eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse" der Klägerin ergeben habe, dass "von deren Einkommen zurzeit kein Kostenbeitrag gefordert wird", hätte vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund von einem objektiven Empfänger nachvollzogen werden können, dass sich diese Aussage nicht auf die einkommensunabhängige Erhebung des Kindergeldes als Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII bezog. Dementsprechend geht der Einwand der Beschwerde fehl, dass das Schreiben vom 11. Dezember 2013 im Widerspruch zum vorangegangenen Informationsschreiben vom 2. Dezember 2013 stehe und das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment bilde. Auch eine mit der Beschwerde geltend gemachte "Zusicherung […], auf eine Kostenheranziehung zu verzichten", kommt danach nicht in Betracht. Ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen, kann dahinstehen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Kosten der Prozessführung (weiterhin) nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO), wozu es an der Vorlage aktueller Prozesskostenhilfeunterlagen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).