Beschluss
7 B 1244/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0304.7B1244.23.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.10.2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2431/23 gegen die Baugenehmigung vom 1.6.2023 wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladene und der Antragsgegner jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.10.2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2431/23 gegen die Baugenehmigung vom 1.6.2023 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladene und der Antragsgegner jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat beurteilt die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren als offen. Es bedarf insbesondere der Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die mit dem genehmigten Betrieb des Veranstaltungssaals verbundenen Lärmimmissionen zu Lasten der Antragsteller verletzt wird. Zwar gelangt die Lärmprognose vom 23.10.2022 zu dem Ergebnis, dass an den Grundstücken der Antragsteller für alle betrachteten Veranstaltungsvarianten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte von in der Nacht 45 dB(A) eingehalten werden (Tabellen 8 bis 13 des Lärmgutachtens, Seite 33 ff.). Ob dieses der Baugenehmigung zu Grunde liegende Gutachten jedoch hinreichend tragfähig ist, ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend beurteilbar. Insbesondere bedarf es der Überprüfung der Umsetzbarkeit und Realitätsnähe des zugrundeliegenden An- und Abfahrtkonzepts. Diese Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. An dem An- und Abfahrtskonzepts für Veranstaltungen nach 21:00 Uhr mit 70, 100 und 150 Besuchern (vgl. Seite 49 f. Lärmgutachten), das auch Niederschlag in der angefochtenen Baugenehmigung gefunden hat, bestehen u. a. unter folgenden Gesichtspunkten Zweifel: Ausweislich der Auflage Nr. 4.1 der angefochtenen Baugenehmigung dürfen z. B. bei Veranstaltungen mit bis zu 70 Personen während der Nachtzeit maximal 10 Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz und 10 Taxidurchfahrten zur ungünstigsten Nachtstunde erfolgen. Nach der Auflage Nr. 7 der angefochtenen Baugenehmigung hat der Genehmigungsinhaber (die Beigeladene) dafür Sorge zu tragen, dass die Anzahl an Taxifahrten, E-Busfahrten und PKW-Bewegungen eingehalten wird. Dies soll durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Mieter (Gastgeber) sichergestellt werden. In dem ebenfalls zur Baugenehmigung gehörenden „Handout für Gäste des Gastgebers zu Parkbedingungen und verhaltensbezogenen Lärmschutzmaßnahmen max. 70 Gäste“ heißt es u. a., dass Taxis ausschließlich durch das Personal der Beigeladenen bestellt werden „dürfen“. Dies dürfte nicht hinreichend sicherstellen, dass abreisende Gäste nicht trotzdem selbst ein Taxi anfordern oder sich von privaten PKW abholen lassen. Auch die „Parkkartenregelung“ für Veranstaltungen mit mehr als 70 Gästen (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Seite 23 des angegriffenen Beschlusses) erscheint nicht ohne weiteres praktikabel. So ist schon nicht ersichtlich, wie gewährleistet werden soll, dass die Gäste nach Rückgabe der Parkkarte und der Aushändigung der Autoschlüssel auch tatsächlich bis 22:00 Uhr das Gelände verlassen. Ferner erscheint es möglich, dass das An- und Abfahrtkonzept sowie die darauf aufbauende Lärmprognose für Veranstaltungen mit mehr als 70 Personen nicht alle nach der Baugenehmigung zulässigen Beförderungsmittel einbezieht. Das Konzept sieht insoweit die An- und Abreise der Gäste nur „mittels PKW und eines Shuttleservice unter Einsatz von elektrisch angetriebenen Kleinbussen“ (Seite 13 Lärmgutachten) vor und betrachtet auch nur diese Verkehrsmittel im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (Tabellen 9, 10, 12 und 13, Seiten 34 f. und 37 f. Lärmgutachten), während die Baugenehmigung in Auflage Nr. 4.2 für Veranstaltungen dieser Größe ausdrücklich Taxis ohne Elektroantrieb im Nachtzeitraum für unzulässig erklärt, im Umherschluss also solche mit Elektroantrieb zulässt. Auch das zur Baugenehmigung gehörige „Handout für Gäste des Gastgebers zu Parkbedingungen und verhaltensbezogenen Lärmschutzmaßnahmen mehr als 70 bis max. 150 Gästen“ sieht für Veranstaltungen dieser Größenordnung (ausschließlich) die Möglichkeit vor, Taxis über das Personal der Beigeladenen zu bestellen. Geht man infolgedessen von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus, fällt die dann gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt das gegenläufige private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB). Im Fall der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung drohten aufgrund der Vielzahl der genehmigten Veranstaltungen (bis zu 104 pro Jahr) und des erheblichen Umfangs (bis zu 150 Personen) voraussichtlich regelmäßig Lärmbelastungen in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 7:00 Uhr. Angesichts der aufgezeigten Zweifel am Lärmgutachten vom 23.10.2022 ist nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass dabei die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, dies gilt insbesondere für das Grundstück 0.1, an den dortigen Immissionspunkten wird der Wert von 45 dB(A) nachts zum Teil nur um 0,1 dB(A) unterschritten (vgl. Tabellen 8 und 11 des Lärmgutachtens, Seite 33 und 36). Der ungestörten Nachtruhe kommt insoweit im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Gewicht zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 A 704/13 -, BRS 83 Nr. 137 = BauR 2016, 81 = juris Rn. 39. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie das Verwaltungsgericht ausführt - dem Lärmgutachten ein „worst-case“ Ansatz zugrunde liege und keineswegs davon auszugehen sei, dass der gesamte Abverkehr innerhalb einer Nachtstunde stattfinde. Ein solches Szenario lässt sich jedenfalls nicht zuverlässig ausschließen. Dem gegenüber muss das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung der Baugenehmigung zurücktreten, zumal sie ihren Betrieb auf der Grundlage der bisherigen Genehmigungslage fortsetzen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.