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Beschluss

19 E 120/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0304.19E120.24.00
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Leitsätze

Die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gilt grundsätzlich ausnahmslos, also auch unabhängig von einem sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑ 19 E 145/20 ‑, FamRZ 2021, 1248, juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gilt grundsätzlich ausnahmslos, also auch unabhängig von einem sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII (wie OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑ 19 E 145/20 ‑, FamRZ 2021, 1248, juris, Rn. 4). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten bereits in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren - neben dem Verweis auf fehlende Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung - mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in Betracht. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was neben Weiterem erfordert, dass die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 14 und 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 ‑ 19 E 229/23 ‑, juris, Rn. 4. Hinreichende Erfolgsaussicht hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2023 (Festsetzung und Anwendung des mit der Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2023 angedrohten Zwangsmittels der Ersatzvornahme zur Beisetzung der Totenasche) mit der Begründung verneint, die genannte Grundverfügung vom 11. Mai 2023 sei bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon zutreffend Bezug genommen auf die Senatsrechtsprechung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW, nach der die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht grundsätzlich ausnahmslos, also auch unabhängig von einem sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch nach § 74 SGB XII gilt. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 ‑ 19 A 488/13 ‑, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 55 ff; Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑ 19 E 145/20 ‑, FamRZ 2021, 1248, juris, Rn. 4. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, mit dem sie lediglich ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene rudimentäre Schulbildung und mangelnde Rechtskenntnis sowie die daraus angeblich folgende Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung geltend macht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Umstände ändern nichts an der jedenfalls fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).