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Beschluss

19 A 1410/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0228.19A1410.23A.00
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Leitsätze

Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit überhaupt generalisierungsfähig - umfassend geklärt (vgl. Urteile vom 22. Juni 2021 19 A 4386/19.A , juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 19 A 4604/19.A , juris, Rn. 65 ff.).

Für die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung sind jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.

Auch eine Mitgliedschaft in der IPOB (Indigenous People of Biafra) kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu den individuellen Umständen gehören, die für die Beurteilung der Möglichkeiten der Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Nigeria von Bedeutung sein können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit überhaupt generalisierungsfähig - umfassend geklärt (vgl. Urteile vom 22. Juni 2021 19 A 4386/19.A , juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 19 A 4604/19.A , juris, Rn. 65 ff.). Für die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung sind jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Auch eine Mitgliedschaft in der IPOB (Indigenous People of Biafra) kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu den individuellen Umständen gehören, die für die Beurteilung der Möglichkeiten der Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Nigeria von Bedeutung sein können. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „1. Inwiefern sind - unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse - nigerianische Personen, die IPOB-Mitglieder sind, in der Lage, in Nigeria das Existenzminimum zu erwirtschaften?“ und „2. Droht derzeit nigerianischen Personen, die sich aktiv für die IPOB einsetzen, in erhöhtem Maße die Gefahr, Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu werden?“. Keine der aufgeworfenen Fragen führt zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 1. Die erste Frage bedarf keiner berufungsgerichtlichen Klärung, weil Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit überhaupt generalisierungsfähigen Tatsachenfeststellungen zugänglich - umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 12, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 -, a. a. O., Rn 12, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, deren (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit nicht Gegenstand der Grundsatzrüge ist. Letzteres gilt auch, soweit der Kläger die aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit, in Nigeria ein Existenzminimum zu erwirtschaften, mit einer Mitgliedschaft in der IPOB (Indigenous People of Biafra) verknüpft. Vielmehr kann auch eine solche Mitgliedschaft je nach den Umständen des Einzelfalls zu den individuellen Umständen gehören, die für die Beurteilung der Möglichkeiten der Existenzsicherung nach der vorzitierten Senatsrechtsprechung von Bedeutung sein können. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dazu einzelfallbezogen auf der Grundlage seiner vorangegangenen Feststellungen, wonach der Kläger mangels einer nach außen herausgehobenen und erkennbaren Stellung innerhalb von IPOB in Nigeria nicht mit der Organisation in Verbindung gebracht werden könne, angenommen, er könne insbesondere in einer größeren Stadt im Südwesten des Landes auch aufgrund seines Universitätsabschlusses und seiner vorangegangenen Tätigkeit als Mathematiklehrer seinen Lebensunterhalt sicherstellen. 2. Die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt sich zur Begründung darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in Zukunft beabsichtige, (erneut) aktiv und nach außen für IPOB in Erscheinung zu treten und deswegen dann in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten werde. Auf ein solches, erst nach einer Rückkehr nach Nigeria angestrebtes Verhalten, mit dem der Kläger möglicherweise zukünftig (erstmals) eine Verfolgungsgefahr schafft, kam es für die angegriffene Entscheidung nicht an und wäre auch in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht erheblich. Soweit der Kläger mit der aufgeworfenen Frage möglicherweise auch an seine vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Tätigkeit und Mitgliedschaft bei der IPOB vor seiner Ausreise aus Nigeria anknüpfen will, fehlt es ebenfalls an der Entscheidungserheblichkeit, da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Sicherheitsbehörden jedenfalls namentlich nicht bekannt geworden ist und auch sonst nicht mit der Organisation in Verbindung gebracht werden kann. Der Kläger benennt im Übrigen auch keine Erkenntnisquellen oder sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen bereits eine niederschwellige Tätigkeit für die IPOB, im Rahmen derer der Betreffende zudem namentlich nicht bekannt geworden ist, zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr führen könnte. Den vom Kläger angeführten Medienberichten, wonach die IPOB „infolge eines manipulativen Boykottaufrufs der Präsidentschaftswahl 2023 im Namen der IPOB“ nunmehr besonders im Fokus der staatlichen Verfolgung stehe, lässt sich dazu nichts Konkretes entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).