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Beschluss

3 O 71/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0723.3O71.25.00
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Tenor
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Über den die Beschwerdefrist betreffenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin, als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne von § 6 VwGO entschieden, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die dortige Berichterstatterin. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 1 E 138/24 - juris Rn. 1 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Dem Beklagten ist hinsichtlich der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG zu gewähren. Danach ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist aus den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht in seinem die Aussetzung des Abhilfeverfahrens betreffenden Beschluss vom 24. Juni 2025 aus, dass der per beA dokumentierte Zugang des Streitwertbeschlusses vom 8. April 2024 am 5. November 2024 fristauslösende Bedeutung zukommt, so dass die vom Beklagten am 14. Mai 2025 erhobene Streitwertbeschwerde die Beschwerdefrist nicht wahrt. 2. Der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die einmonatige Beschwerdefrist einzuhalten. Verschulden ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. „Organisationsverschuldens“ gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört zwar, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen möglichst ausgeschlossen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 - 3 M 196/24 - juris Rn. 3 f.), ein bloßer Zuordnungsfehler des ansonsten beanstandungsfrei tätigen Büropersonals stellt jedoch keine Fehlerquelle dar, die auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigen schließen lässt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat glaubhaft gemacht, dass der ihm per beA zugegangene Beschluss über die Streitwertfestsetzung nicht nach dem Ausdrucken in Papierform von seiner seit 2013 für ihn tätigen und im Übrigen beanstandungsfrei arbeitendenden Mitarbeiterin, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten H., vorgelegt bzw. in anderer Weise zur Kenntnis gegeben worden ist, so dass er an der fristgemäßen Einlegung der Beschwerde gehindert war. Hierbei versichert der Prozessbevollmächtigte anwaltlich, seiner mit erforderlicher Sorgfalt ausgewählten Mitarbeiterin generell die Anweisung gegeben zu haben, Posteingänge aus dem beA nach der Anzeige des Erhalts im E-Mail-Account im beA aufzurufen, das eingegangene Dokument der zutreffenden Handakte zuzuordnen, das Schriftstück zu dieser Akte zu speichern, es auszudrucken, die Frist zu notieren und den Ausdruck mit der Handakte ihm am gleichen Tag vorzulegen. Diese Vorgehensweise wurde in dem hiesigen Verfahren entgegen der Vorgaben nicht eingehalten, wie die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgelegte Dokumentenliste zu der maßgebenden anwaltlichen Handakte 129-21 zeigt. Dort endet der Vorgang zunächst mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 14. Februar 2024, mit dem zu den klägerischen Erwägungen der Streitwertfestsetzung Stellung genommen wird, und wird zeitlich mit Schriftsatz vom 5. März 2025 fortgesetzt, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Festsetzung des Streitwerts erbittet. Wie die nachträgliche Rekonstruktion des Vorgangs ergab, wurden sowohl der Streitwertbeschluss als auch die gerichtliche Verfügung vom 5. November 2024, mit der der Streitwertbeschluss übersandt worden war, in der Dokumentenliste der anwaltlichen Handakte 100-20 - einem das Gymnasium G-Stadt (und nicht die Freie Sekundarschule G-Stadt) betreffenden Parallelverfahren (Az. 6 A 26/23 HAL) - gespeichert, dessen Aktenzeichen im Streitwertbeschluss sowie der richterlichen Verfügung (unzutreffend) aufgeführt wird und in dem ein Streitwertbeschluss unter dem gleichen Datum und in gleichlautender Höhe ergangen ist. Für ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der seine Mitarbeiterin mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, ist nach alledem nichts ersichtlich. 3. Auch wurde die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten wurde dessen Prozessbevollmächtigter erst durch das Telefonat mit der Berichterstatterin am 30. April 2025 auf die bereits erfolgte Übermittlung des Streitwertbeschlusses vom 8. April 2024 am 5. November 2024 hingewiesen. Dementsprechend bestand ab dem 30. April 2025 Kenntnis darüber, dass der Streitwertbeschluss bereits zugegangen war. Die Antragsfrist endet folglich mit Ablauf des 14. Mai 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), so dass die Antragstellung am gleichen Tag fristgerecht ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).