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Urteil

10 A 307/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0202.10A307.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei PKW-Stellplätzen (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück G01 (vormals Flurstück 339), mit der postalischen Anschrift Y.-straße 18 in T. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Auf dem etwa 13,4 ha großen Vorhabengrundstück befindet sich im nördlichen Teil das Wohnhaus des Klägers. Es stellt das südlichstes Gebäude der östlich an der Straße Y.-straße vorhandenen Straßenrandbebauung dar, an die sich im Osten freie Landschaft anschließt. Südlich von dem Wohnhaus des Klägers erstreckt sich ein das Vorhabengrundstück gut zur Hälfte bedeckender Kolk. Das Vorhaben soll auf einer unbebauten Grünfläche südwestlich des Kolks verwirklicht werden. Östlich des Vorhabenstandorts verläuft ein kleiner, aus südlicher Richtung kommender Zufluss des Kolks. Unmittelbar südwestlich des Vorhabenstandorts befindet sich ein ausgedehnter Kreuzungsbereich. Von diesem führt in nordwestliche Richtung zunächst der Fuß- und Radweg Y.-straße und sodann in nordöstliche Richtung die zum Wohnhaus des Klägers führende Straße Y.-straße am Vorhabengrundstück entlang. Mit Ausnahme des Wohnhauses des Klägers befindet sich Wohnbebauung im Bereich des Gewässers ausschließlich auf der kolkabgewandten Westseite des Weges (Wohnhäuser Y.-straße 8, 8a und P.-straße 240) bzw. der Straße, während sich auf der kolkzugewandten Ostseite hinter Hecken bzw. Baumreihen bis zur Gewässerkante Grünstreifen mit vereinzelten Bäumen und Büschen erstrecken. Vom Kreuzungsbereich aus gesehen Richtung Osten verläuft der in einer Sackgasse endende Weg S.-straße. Auf dessen gewässerabgewandten Südseite befinden sich die Wohnhäuser S.-straße 1-5. Auf der dem Kolk zugewandten Nordseite befindet sich lediglich am östlichen Straßenende mit dem Wohnhaus S.-straße 7 ein Hauptgebäude, im Übrigen sind dort überwiegend Grünflächen vorhanden. Von Westen kommend führt die P.-straße, an der sich bis dorthin beidseitig Wohnhäuser befinden, in den Kreuzungsbereich und knickt sodann in Richtung Südosten ab. Zwischen dem sich südwestlich des Kreuzungsbereichs befindlichen Wohnhaus P.-straße 237 und der Wohnbebauung S.-straße, die von der P.-straße betrachtet ein wenig zurückversetzt liegt, besteht ein etwas größerer Abstand. Nordöstlich des Kolks schließt sich freie Landschaft an, die im kolknahen Bereich durch eine großflächige Wasser- und Wiesenlandschaft geprägt ist. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für den nicht vom Kolk bedeckten Teil des Vorhabengrundstücks Flächen für die Landwirtschaft dar. Am 19. Dezember 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das vorbezeichnete Vorhaben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. August 2020 die Erteilung des Vorbescheids ab und setzte gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 149,50 Euro fest. Der Kläger hat am 2. September 2020 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich in die nähere Umgebung ein. Der Bebauungszusammenhang der vorhandenen Bebauung ende hier ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper, der nördlich des Vorhabens gelegene Kolk stelle einen Geländeeinschnitt dar, der den Vorhabenstandort an den Bebauungszusammenhang „herandrücke“. Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich läge, sei es als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Insbesondere widerspreche es weder der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“, weil eine landwirtschaftliche Nutzung im Bereich des Vorhabenstandorts unmöglich sei, noch lasse es angesichts der Begrenzung durch den Kolk die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. August 2020, zugestellt am 14. August 2020, zum Aktenzeichen: 00000-00-00, nebst zugehörigem Gebührenbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei PKW-Stellplätzen für das Grundstück Y.-straße 18 in T., G01, zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhabengrundstück liege nicht im unbeplanten Innenbereich. Der Vorhabenstandort gehöre angesichts der Entfernung zu der vorhandenen Bebauung nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat am 30. April 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Urteil vom 31. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es liege im Außenbereich und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, da es die Zersiedlung des Außenbereichs i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Vorhabenstandort liege noch im unbeplanten Innenbereich, da der Kolk als besonderes topographisches Merkmal den Eindruck vermittele, er gehöre noch zum Bebauungszusammenhang. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalteten die P.-straße, der Weg S.-straße sowie der Fuß- und Radweg Y.-straße - wie auch der durch sie gebildete Kreuzungsbereich - angesichts ihrer Funktion und Größe sowie ihres Ausbauzustandes nach dem Eindruck vor Ort keine trennende Wirkung. Die Bebauung an der Straße S.-straße sei angesichts der einheitlichen Bebauung auch nicht aufgrund des Abstandes zur P.-straße vom Bebauungszusammenhang entkoppelt. Dass nur auf der gewässerabgewandten Seite des Fuß- und Radweges Y.-straße sowie des Weges S.-straße Wohnbebauung vorhanden sei, bewirke ebenfalls keinen trennenden Eindruck, vielmehr entfalte diese prägende, spiegelbildliche Wirkung für eine Bebauung auf den gewässerzugewandten Seiten der Verkehrsanlagen. Der Geländeversprung zwischen Vorhabengrundstück und Kreuzungsbereich habe mit etwa 80 bis 100 cm nur ein moderates Ausmaß und kein ausreichendes Gewicht für eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Aber selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich läge, sei es als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig, da es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass kein Widerspruch zur Darstellung des Vorhabenstandortes im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft vorliege. Durch das Vorhaben könne auch kein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder verstärkt werden. Im nordöstlichen Bereich werde der Vorhabenstandort durch das vorhandene Gewässer begrenzt, die östlich von ihm gelegenen Flurstücke dürften für eine Bebauung zu klein sein. Selbst wenn dort ein Doppelhaus errichtet werden könnte, fehle es an einer erforderlichen weitreichenden bzw. nicht genau übersehbaren Vorbildwirkung. Mangels räumlich-prägenden Zusammenhangs könne das Vorhaben keine Vorbildwirkung für eine Bebauung des nordöstlichen Teils des Vorhabengrundstücks entfalten. Der nordwestliche Teil des Vorhabengrundstücks sei wiederum für eine Bebauung ungeeignet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2022 zum Az. 11 K 5223/20 abzuändern und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. August 2020 zum Az. 00000-00-00 nebst zugehörigem Gebührenbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei PKW-Stellplätzen für das Grundstück Y.-straße 18 in T., G01, zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Vorhaben liege bedingt durch die Kreuzungssituation, die Abstände der übrigen Bebauung zu dem ausgedehnten Kreuzungsbereich sowie die nur auf den gewässerabgewandten Seiten der vorhandenen Straßen liegende Bebauung außerhalb des vorhandenen Bebauungszusammenhangs. Aufgrund dieser örtlichen Situation vermittele der Kolk nicht den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Bebauungszusammenhang. Angesichts des Abstandes des Vorhabenstandorts zu dem Gebäude S.-straße 7, das möglicherweise selbst bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei, sowie zu dem Gebäude Y.-straße 18 könne auch nicht mehr von einer Baulücke die Rede sein. Als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB lasse es die Zersiedlung des Außenbereichs i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Dafür genüge es, dass die Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens auf den Flurstücken 80 und 85 entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßten. Zudem beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da die Verwirklichung des Vorhabens zum Verlust der landschaftlich natürlichen Bereiche des Kolks führe. Am 16. Januar 2024 hat der Berichterstatter des Senats eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Nach den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 15.84 -, juris Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 22. Daran gemessen nimmt der Vorhabenstandort nach dem von dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnbebauung an der Straße S.-straße, die allein noch keine Ortsteilqualität aufweisen dürfte, trotz der nicht unerheblichen Entfernung noch in einem Bebauungszusammenhang zu der sich westlich von ihr befindlichen Bebauung steht. Auch bei deren Einbeziehung in den vorhandenen Bebauungszusammenhang westlich des Kolks endet dieser vor dem Vorhabenstandort mit den Außenseiten der jeweils letzten Baukörper, namentlich der Wohnhäuser Y.-straße 8, 8a, P.-straße 240 und 237 südwestlich sowie - bei deren Einbeziehung in den Bebauungszusammenhang - der Wohnhäuser S.-straße 1-5 und 7 südöstlich des Vorhabenstandorts. Die topografischen Verhältnisse rechtfertigen keine Zuordnung des unbebauten Vorhabenstandorts zu dem vorgenannten Bebauungszusammenhang. Die Gewässerkante des Kolks stellt keine natürliche Grenze dar, die es rechtfertigt, die zwischen ihr und der genannten Bebauung befindliche unbebaute Fläche, auf der sich der Vorhabenstandort befindet, noch als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen vermittelt der Kolk nicht den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit dieses Bereichs zum Bebauungszusammenhang. Vielmehr erscheint die südlich des Kolks gelegene unbebaute Fläche bereits als Teil der freien, durch ausgedehnte Wasser- und Wiesenflächen geprägten Landschaft, die sich nordöstlich der vorhandenen Wohnbebauung im Kreuzungsbereich befindet. Dazu trägt wesentlich der nicht unerhebliche Abstand zwischen der Gewässerkante des Kolks und der südwest- bis südöstlich von ihr gelegenen Bebauung bei, durch den die dazwischen gelegene unbebaute Fläche, die auch die vorhandenen Verkehrsflächen umfasst, eine nicht unerhebliche Größe erreicht. Ebenso wenig wie die vorgenannten Verkehrsflächen stellt der aus südlicher Richtung kommende Zufluss des Kolks, angesichts seiner geringen Breite und unauffälligen Erscheinung, eine räumliche Zäsur dar, die die südwestlich des Kolks gelegene Freifläche mit dem Vorhabenstandort von der östlich davon und südöstlich des Kolks befindlichen trennt. Verstärkt wird der Eindruck eines unmittelbar an den genannten letzten Baukörpern erfolgenden Übergangs zum Außenbereich dadurch, dass sich die Bebauung dort - mit Ausnahme des vom Vorhabenstandort weiter entfernt liegenden Wohnhauses S.-straße 7 - jeweils auf den kolkabgewandten Seiten der Verkehrsflächen befindet und sich unmittelbar südlich vor dem Vorhabenstandort ein großzügiger Kreuzungsbereich erstreckt. Hinzu kommt, dass der Vorhabenstandort deutlich sichtbar tiefer als der Kreuzungsbereich liegt und das Vorhabengrundstück im Bereich des Vorhabenstandortes in Richtung Gewässerkante des Kolks weiter leicht abfällt. Der Vorhabenstandort kann auch nicht als (Teil einer) Baulücke angesehen werden. Die sich in Bezug auf den Vorhabenstandort gegenüberliegende Bebauung, wie die Wohnhäuser P.-straße 240 und S.-straße 7 sowie P.-straße 237 und Y.-straße 18, liegt weit voneinander entfernt. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigen auch die topografischen Verhältnisse nicht die Annahme, es handele sich um eine großflächige Baulücke, die noch Teil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs ist. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 ‑ 4 B 15.94 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2023 ‑ 10 A 1120/21 -, juris Rn. 72, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Unabhängig davon ist das Vorhaben aber auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Denn mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben sowohl auf der nordwestlich als auch südöstlich des Kolks gelegenen Freifläche deutlich abgeschwächt. Nach den verfügbaren Lichtbildern, dem frei zugänglichen Kartenmaterial sowie den Feststellungen vor Ort ist zumindest die unbebaute Fläche südöstlich des Kolks im Bereich der Flurstücke 80 und 85 (Flur 6, Gemarkung Rindern) mit Blick auf deren Größe und Zuschnitt - auch unter Einhaltung eines unbebauten 5 m breiten Gewässerrandstreifens ab Böschungsoberkante - für die Realisierung einer (Wohn-)Bebauung nicht zu klein. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Fehler bei der Gebührenberechnung werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.