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Beschluss

12 B 1348/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0130.12B1348.23.00
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Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2023 - 19 L 1684/23 - ist wirkungslos, soweit mit diesem die Anträge der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2023 eingelegten Widersprüche abgelehnt worden sind und über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.

Für die erste Instanz tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 und je 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten beider Antragstellerinnen zu je 1/4. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei.

Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2023 - 19 L 1684/23 - ist wirkungslos, soweit mit diesem die Anträge der Antragstellerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2023 eingelegten Widersprüche abgelehnt worden sind und über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist. Für die erste Instanz tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 und je 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten beider Antragstellerinnen zu je 1/4. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist in beiden Instanzen gerichtskostenfrei. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO anstelle des Senats. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung über die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit und bezüglich der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Auch für den Fall, dass die angefochtenen Entscheidungen und nicht ein davon unabhängiger eigener Entschluss der Antragstellerin maßgeblich für das erledigende Ereignis der Aufgabe der von den Tagespflegeerlaubnissen erfassten Räumlichkeiten gewesen sein sollte, entspricht die tenorierte - und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO berücksichtigende - Kostenfolge billigem Ermessen. Ohne das erledigende Ereignis hätte voraussichtlich keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bestanden, soweit dieser mit der Beschwerde angefochten worden ist. Dementsprechend verbleibt es für die erste Instanz bei der vom Verwaltungsgericht tenorierten Kostenfolge, wohingegen die Antragstellerinnen vollständig - nach Kopfteilen - die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, weil ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf Grundlage der von den Antragstellerinnen angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) wären weder - in entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - die in den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2023 jeweils unter Nr. 2 verfügten Anordnungen der sofortigen Vollziehung aufzuheben noch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen vom 26. Juni 2023 gegen die jeweils unter Nr. 1 der Verfügungen getroffenen Regelungen wiederherzustellen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der jeweils unter Nr. 1 der Bescheide getroffenen Regelungen den formalen Anforderungen an die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Soweit die Antragstellerinnen - im falschen Zusammenhang der formellen Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 der angefochtenen Verwaltungsakte enthaltenen Untersagungsverfügungen - die Begründung für unzureichend halten, setzen sie sich bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit den diesbezüglichen - zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung der Bescheide (jeweils S. 7) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Begründung zu erkennen gegeben hat, sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst zu sein, und einzelfallbezogen auf das Kindeswohl abgestellt hat. Bei der von den Antragstellerinnen für ungenügend gehaltenen Angabe, "dass nach Erhalt der Verfügung die Antragstellerinnen sofort Folge zu leisten haben und zwar auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen", handelt es sich nicht um die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern um einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Vollziehungsanordnung. Auch im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Interesse i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der Vollziehung der unter Nr. 1 der Bescheide getroffenen Regelungen wegen deren Rechtmäßigkeit nicht überwiegt und daher nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen ist, wäre die Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Zunächst wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Antragserwiderung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen in einer solchen Weise auseinandergesetzt, dass dies als nachgeholte Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zur Heilung eines ursprünglich möglicherweise bestehenden Anhörungsmangels (§ 24 SGB X) führe. Soweit die Antragstellerinnen demgegenüber eine kritische Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit ihrem Antragsvorbringen zu den einzelnen Familien, mit denen Betreuungsverhältnisse bestanden, vermissen, dringen sie nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass sie sich mit dem Vorbringen der Antragsschrift, insbesondere den Schilderungen der Antragstellerinnen in der eingereichten Anlage A12 "umfassend auseinandergesetzt" habe, und sie hat insoweit zu jedem Betreuungsverhältnis nochmals Ausführungen gemacht. Damit hat sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen der Antragstellerinnen zu den die angefochtenen Entscheidungen tragenden Aspekten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dies reicht für eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung aus, da die Antragsgegnerin das Antragsvorbringen erkennbar zum Anlass genommen hat, die angefochtenen Entscheidungen noch einmal kritisch zu überdenken und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Aspekte an den Entscheidungen mit dem konkreten Inhalt festhält. Vgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17. Soweit die Antragsgegnerin dabei nicht ausdrücklich alle Positionen, die die Antragstellerinnen für erheblich hielten, aufgegriffen und dazu nähere Ausführungen gemacht hat, kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe diese Aspekte bei ihrem erneuten Überdenken der Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Auch mit ihren Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte dringen die Antragstellerinnen nicht durch. Soweit sie im Hinblick auf die jeweils in Nr. 1 der angefochtenen Bescheide verfügte Entziehung ihrer Kindertagespflegeerlaubnisse darauf hinweisen, dass das Verwaltungsgericht mit § 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz und § 18 AG-KJHG NRW eine andere Ermächtigungsgrundlage bemüht habe als die Antragsgegnerin, die auf § 48 SGB X abgestellt habe, legen sie bereits nicht ansatzweise i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, warum dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Entscheidungen führen sollte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtsgerichts dazu, dass ihnen "die erforderliche Eignung im Sinne von § 43 SGB VIII" fehle und damit "die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nachträglich entfallen" seien, setzen sich die Antragstellerinnen nicht näher auseinander. Sie beschreiben lediglich, dass das Verwaltungsgericht ihre mangelnde Eignung auf "mehrere Punkte" stütze, "darunter Dissensen zwischen den Antragstellerinnen und den Eltern, abrupte Betreuungsabbrüche sowie die fehlende Zuordnung der Kommunikation zu den einzelnen Antragstellerinnen". Damit ziehen sie die - im Ergebnis voraussichtlich auch sonst nicht zu beanstandenden - Annahmen des Verwaltungsgerichts zu ihrer fehlenden persönlichen Eignung nicht ansatzweise in Zweifel. Soweit sie daran anschließend rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht gekommen seien, führt auch ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen nicht auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine Erlaubnisrücknahme nach § 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBizund § 18 AG-KJHG NRW als auch eine Aufhebung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gebundene Entscheidungen sind, so dass kein Ermessen besteht. Soweit dennoch Spielraum für Verhältnismäßigkeitserwägungen bleiben sollte, greift der Verweis der Antragstellerinnen auf Nr. 11 der "Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in H." zu kurz. Zum einen handelt es sich bei den Richtlinien nicht um nach außen wirksame Rechtsnormen, die an den zwingenden Rechtsfolgen der in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen etwas ändern könnten. Zum anderen betrifft Nr. 11 der Richtlinie nicht das Vorgehen bei feststehendem Fehlen der erforderlichen Eignung, sondern das vorgelagerte Vorgehen zur weiteren Prüfung bei aufkommenden Eignungszweifeln. Insoweit gehen die Antragstellerinnen im Übrigen nicht ansatzweise darauf ein, dass die Antragsgegnerin bereits seit Anfang 2022 wegen Beschwerden Kontakt zu ihnen - durch Hausbesuch oder telefonisch - gesucht hat, sie auf ihre Pflichten hingewiesen hat und sich nochmals ab Ende Februar 2023 um einen Gesprächstermin mit den Antragstellerinnen bemüht hat und dass sie erst nach der daraufhin ausgebliebenden Reaktion bzw. Mitwirkung eine fehlende Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit und damit letztlich in der Gesamtschau - in nicht zu beanstandender Weise - eine fehlende Eignung angenommen hat. Die aus ihrer Sicht für die Nichteignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen hat die Antragsgegnerin in den Verwaltungsvorgängen auch - wie in Nr. 11 der Richtlinie gefordert - dokumentiert. Dass das Verwaltungsgericht ausgehend von der angenommenen Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidungen "das öffentliche Interesse in Form des Kindeswohls, dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnisse auch sofort wirksam ist", höher bewertet hat als das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen, ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen besteht auch ohne Vorliegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung ein öffentliches Interesse daran, dass eine Förderung in Kindertagespflege nur durch Tagespflegepersonen erbracht wird, die entsprechend den gesetzlichen Maßgaben für eine Eignung (§ 23 Abs. 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB VIII) ihre Tätigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verlässlich und zuverlässig - insbesondere höchstpersönlich für die konkret ihnen vertraglich zugeordneten Kinder, unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten und Kündigungsfristen und des gesetzlichen Zuzahlungsverbots sowie mit der gesetzlich verlangten Kooperationsbereitschaft mit Eltern und auch dem Jugendamt und einer hierzu nötigen Kritikfähigkeit - ausüben. Vgl. etwa (auch zur Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung in einer Großtagespflege) OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit dem jeweils zweiten Satz in Nr. 1 der angefochtenen Bescheide verfügte Untersagung einer weiteren Betreuung der Kinder auf Grundlage von § 22 Abs. 8 Satz 1 KiBiz rechtmäßig gewesen sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragstellerinnen berufen sich insoweit auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Aufhebungsentscheidung und wollen damit sinngemäß möglicherweise geltend machen, dass sie mangels Vollziehbarkeit der Aufhebung entgegen § 22 Abs. 8 Satz 1 KiBiz noch über die erforderlichen Erlaubnisse zur Kindertagespflege verfügt hätten. Damit dringen sie bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Erfüllung der Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen daneben anführen, dass es auch "in materieller Hinsicht […] an einem rechtmäßigen Widerruf der Erlaubnis" fehle, bleibt die Beschwerde aus den diesbezüglich vorstehend genannten Gründen ohne Erfolg. Abgesehen davon kommt § 22 Abs. 8 Satz 1 Kibiz nicht nur beim Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, sondern auch beim - hier vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen - Fehlen der gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Eignung zum Tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).