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Beschluss

19 A 1084/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0123.19A1084.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, „1. Inwiefern sind Rückkehrer mit minderjährigen Kindern in Nigeria derzeit in der Lage, unter Berücksichtigung der Nahrungsmittelnot in Nigeria und der makroökonomischen Entwicklungen, das Existenzminimum zu sichern?“, „2. Inwiefern stellt eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einem minderjährigen Kind einen Umstand dar, der den Eltern die Niederlassung an einem unbekannten Landesteil in Nigeria erschwert?“, und „3. Besteht für in Deutschland geborene Kleinkinder bei einer Ausweisung nach Nigeria eine besonders hohe Gefährdung in Nigeria, tödlich an Malaria zu erkranken?“. Keine der aufgeworfenen Fragen führt zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 1. Die Frage zu 1. bedarf keiner berufungsgerichtlichen Klärung. Die Kläger verweisen zur Begründung auf die ihnen drohenden, durch die makroökonomischen Entwicklungen verstärkten Schwierigkeiten, als Familie nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt bei einer Rückkehr nach Nigeria ein existenzsicherndes Auskommen zu finden. Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria sind indessen nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ soweit überhaupt generalisierungsfähig ‑ umfassend geklärt sind. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 ff. Einer weiteren Klärung der dort getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat hierbei im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage etwa der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt ungeachtet dessen keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen. Die von den Klägern angeführten Erkenntnisse geben nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass es entgegen den Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts einer gesunden und arbeitsfähigen Frau, die zudem auf die (finanzielle) Unterstützung des Vaters ihrer Kinder zurückgreifen kann, generell nicht möglich ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria für sich und ihre minderjährigen Kinder den Lebensunterhalt sicherzustellen. Der überwiegende Teil der von den Klägern benannten Erkenntnisse beschäftigt sich lediglich allgemein mit der wirtschaftlichen und politischen Situation in Nigeria und enthält im Hinblick auf die aufgeworfene Frage keine näheren Erkenntnisse. Dies gilt zunächst für den von ihnen in Bezug genommenen Artikel der Augsburger Allgemeinen vom 16. März 2023 „Die Wahlen in Nigeria werden zum Ritt auf der Rasierklinge“, der sich lediglich allgemein mit der Energie- und Währungskrise in Nigeria und dem möglichen Einfluss des Ausgangs der dortigen Präsidentschaftswahlen darauf befasst. Auch der Bericht des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (ifW Kiel) vom 22. September 2021 „Corona-Pandemie verursacht langfristige Schäden in Afrikas Volkswirtschaften“ betrifft allgemein die afrikanischen Staaten. Zur Situation in Nigeria im Hinblick auf die aufgeworfene Frage enthält dieser keine näheren Erkenntnisse. Zur wirtschaftlichen Situation in Nigeria wird hingegen sogar positiv hervorgehoben, dass das Land von den mittlerweile wieder deutlich gestiegenen Rohstoffpreisen profitiere. Entsprechendes gilt für den Bericht der Deutschen Welle (DW) vom 17. Januar 2022 „Düstere Aussichten für Afrikas Wirtschaft“, der sich ebenfalls auf den gesamten afrikanischen Kontinent bezieht und die Rolle Nigerias betont, das als rohstoffreiches Land perspektivisch Wachstum erwirtschaften und zur Erholung der afrikanischen Wirtschaften beitragen werde. Auch der Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 5. September 2022 „Afrikas Erdölriese fördert immer weniger und verpasst damit eine der letzten Chancen, von der Fossilindustrie zu profitieren“ liefert keine näheren Erkenntnisse hinsichtlich der aufgeworfenen Frage. Die Berichte von ZDFheute „Massenandrang bei Hilfsaktion: Mehr als 30 Tote in Nigeria“ vom 28. Mai 2022 und Business Insider Afrika „The food crisis in Nigeria is extremly concerning - World Food Programme“ vom 18. Juli 2022 befassen sich mit Schwierigkeiten bei der Getreide- und Lebensmittelversorgung, betreffen indessen im Wesentlichen mögliche Folgen für die nördlichen Landesteile Nigerias. Die Berichte von ntv vom 6. Juni 2023 „Zerstörung ukrainischen Staudamms treibt Getreidepreise“ und der Agrarzeitung vom gleichen Tag „Neue Eskalation treibt Weizen-Preise“ beziehen sich lediglich allgemein auf die Auswirkungen russischer Kriegshandlungen auf den Weltmarkt-Getreidepreis und geben nichts Konkretes hinsichtlich der Versorgungssituation in Nigeria her. Der Themenbericht Nigeria des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Wien) „Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019“ vom 3. Dezember 2021 beschäftigt sich mit der Situation von Frauen in Nigeria, insbesondere auch solcher, die alleinstehend oder alleinerziehend sind. Im vorliegenden Verfahren ist er schon deswegen nur bedingt aussagekräftig, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass bei einer Rückkehr der Kläger nach Nigeria auch von einer Unterstützung durch den Vater der Kläger zu 2. bis 4. auszugehen sei. Unabhängig davon folgt aus dem Bericht selbst für alleinstehende und alleinerziehende Frauen nicht, dass diesen für sich und ihre Kinder bei ihrer Rückkehr nach Nigeria generell keine Existenzsicherung möglich wäre. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass Frauen dort, wenn auch unter teils schwierigen Umständen, überall alleine leben könnten (Seite 22) und auch alleinstehende Mütter üblicherweise Arbeit finden könnten und auch arbeiteten (Seite 22 f.), wobei sich für Rückkehrerinnen nichts grundsätzlich Abweichendes ergibt (Seite 26 ff.). Ein vergleichbares Bild zeichnet ACCORD in seiner „Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Frauen: Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, darunter für alleinstehende Frauen; Reintegration“ vom 22. Januar 2021, wonach für Frauen und Mütter trotz Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer Verschlechterung der Arbeits- und Beschäftigungssituation keine existenzielle Gefährdung gegeben sei. Soweit die Kläger schließlich unter Bezugnahme auf den Bericht der UNO-Sonderberichterstatterin Leilani Farha vom 23. September 2019 auf vor allem für Arme grob unangemessene Wohnbedingungen verweisen, bietet dies für eine generelle Existenzgefährdung alleinstehender Mütter mit ihren Kindern keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Hinsichtlich der Frage zu 2. fehlt es, soweit sie die Gefährdung durch eine drohende weibliche Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Nigeria betrifft, an der grundsätzlichen Klärungsfähigkeit, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Die Gefahr für Frauen oder Mädchen, in Nigeria Opfer einer Zwangsbeschneidung zu werden, hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld, in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 222/20.A ‑, juris, Rn. 75, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 40, vom 31. Juli 2019 ‑ 19 A 2518/18.A ‑, juris, Rn. 12, und vom 9. Juli 2019 ‑ 19 A 2540/18.A ‑, juris, Rn. 10. Soweit die Kläger mit der aufgeworfenen Frage konkret gerade auch auf eine grundsätzliche Klärung abzielen, inwieweit wegen (in der Heimatregion und auch in anderen Regionen) drohender weiblicher Genitalverstümmelung erschwerte, nicht zumutbare Bedingungen bei der Suche nach einer Niederlassungsmöglichkeit in unbekannten Landesteilen bestehen, fehlt es bereits an jeglichen weiteren Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Mit ihrem Vorbringen zur Begründung, sie seien finanziell nicht in der Lage, das Land systematisch auf der Suche nach einem zumutbaren Wohnort zu bereisen, wenden die Kläger sich der Sache nach gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall, sie könnten sich, ohne der Gefahr einer Genitalverstümmelung (Klägerinnen zu 1. bis 3.) oder einer Verelendung ausgesetzt zu sein, in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias niederlassen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient indessen nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. 3. Schließlich führt die mit der Grundsatzrüge zu 3. aufgeworfene Frage betreffend die Gefährdung für in Deutschland geborene Kinder, bei einer Rückkehr nach Nigeria tödlich an Malaria zu erkranken, nicht zur Zulassung der Berufung. Umstände im Zusammenhang mit der in Nigeria bestehenden allgemeinen Gefahr einer Erkrankung an Malaria sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats in umfassender Weise, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie und im Hinblick auf die wirtschaftliche, gesundheitliche und soziale Situation in Nigeria, geklärt. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 88 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 84 ff. Die im Zulassungsantrag von den Klägern benannten Quellen und Erkenntnisse, die sämtlich zeitlich vor der Senatsentscheidung vom 22. Juni 2021 datieren, zeigen bezogen auf diese Fragen keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).