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Beschluss

5 E 924/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.5E924.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsgegner wendet sich ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch die ihm selbst die Kosten des durch Anerkenntnisbeschluss beendeten Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog auferlegt worden sind. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Nachdem die jetzige Antragstellerin und damalige Antragsgegnerin in dem durch Senatsbeschluss vom 13. September 2023 (5 B 1251/22) beendeten Eilverfahren teilweise unterlegen war, verzog der jetzige Antragsgegner und damalige Antragsteller an seinen jetzigen Wohnort. Die jetzige Antragstellerin begehrte sodann beim Verwaltungsgericht, unter Abänderung des genannten Senatsbeschlusses die im früheren Eilverfahren gestellten Anträge des Antragsgegners auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Der Antragsgegner erkannte den Änderungsantrag unter Protest gegen die Kostenlast an und verwies darauf, für den Änderungsantrag keinen Anlass gegeben zu haben. Das Verwaltungsgericht gab dem Änderungsantrag aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners statt und erlegte ihm die Kosten dieses Verfahrens auf. Die Kostenentscheidung in dem mit dem Anerkenntnisbeschluss aufgehobenen Senatsbeschluss blieb aufrechterhalten. Die auf die Kostenentscheidung des Anerkenntnisbeschlusses beschränkte Beschwerde des Antragsgegners ist unstatthaft. Ob sich diese Folge aus § 158 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO ergibt, kann im Ergebnis offen bleiben, denn nach beiden Varianten scheidet eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung aus. Überwiegendes dürfte indes dafür sprechen, bei einem Streit über die Kostenfolge eines Anerkenntnisses (vgl. § 156 VwGO) § 158 Abs. 1 VwGO heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Bei einer Anerkenntnisentscheidung dürfte es sich um eine solche „Entscheidung in der Hauptsache“ handeln, die lediglich aufgrund der Rechtswirkung des Anerkenntnisses ohne weitere Sach- und Rechtsprüfung ergeht. Vgl. OVG Berlin-Brand., Urteil vom 31. August 2021 – OVG 1 B 12.18 –, juris, Rn. 38; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 156 Rn. 33; offen gelassen von OVG Meck.-Vor., Beschluss vom 6. Juli 2023 – 1 LZ 238/23 OVG –, NordÖR 2023, 549, juris, Rn. 6; für die Heranziehung von § 158 Abs. 2 VwGO Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 156 VwGO Rn. 14 [Stand Okt. 2005]. In einem solchen Fall ist eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache statthaft. Nur zusammen mit diesem Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung kann die Kostenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Dies dient dem den Regelungen des § 158 VwGO zugrundeliegenden Zweck, Rechtsmittelgerichte entsprechend zu entlasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 4 BN 7.02 –, NVwZ 2002, 1385, juris, Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158. Rn. 1; Olbertz, a. a. O., § 158 VwGO Rn. 1 [Stand Okt. 2005]. Der durch sich selbst als Prozessbevollmächtigter rechtskundig vertretene Antragsgegner hat die Entscheidung in der Hauptsache im Beschluss des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht angegriffen, sondern beschränkt seine Beschwerde auf die Kostenentscheidung. Dies führt sowohl nach § 158 Abs. 1 VwGO als auch nach § 158 Abs. 2 VwGO zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde. Soweit der Antragsgegner insoweit auf die eine „sofortige Beschwerde“ unter gewissen Voraussetzungen eröffnende Vorschrift des § 99 Abs. 2 ZPO verweist, ist diese entgegen seiner Auffassung nicht nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar. Mit §§ 156, 158 VwGO trifft die Verwaltungsgerichtsordnung eine eigenständige und insoweit abschließende Bestimmung über das Verfahren, die keinen Raum für eine Heranziehung von § 99 Abs. 2 ZPO zulässt. Die früher bestehende Möglichkeit, eine Entscheidung über die Kostenfolge in Fällen des § 156 VwGO selbstständig anzufechten, ist seit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2809) ausgeschlossen. Der von § 158 VwGO schlechthin vorgesehene Ausschluss von isolierten Beschwerden gegen Kostenentscheidungen lässt keine entsprechende Heranziehung des inhaltlich abweichenden § 99 Abs. 2 ZPO für Anerkenntnisfälle zu. Vgl. OVG Meck.-Vor., Beschluss vom 6. Juli 2023, a. a. O., Rn. 7; Olbertz, a. a. O., § 156 VwGO Rn. 14 [Stand Okt. 2005]; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, ebd., § 173 VwGO Rn. 136 [Stand Okt. 2014]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).