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Beschluss

5 B 1251/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0913.5B1251.22.00
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Leitsätze

1. Im Einzelfall erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren zur Verpflichtung auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber Drittem (Hundehalter).

2. Eine Behörde darf zur Abwehr schwerwiegender von Hunden ausgehender Gefahren Maßnahmen ergreifen, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2022 wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Einzelfall erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren zur Verpflichtung auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber Drittem (Hundehalter). 2. Eine Behörde darf zur Abwehr schwerwiegender von Hunden ausgehender Gefahren Maßnahmen ergreifen, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2022 wird teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.