OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1246/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0116.6B1246.23.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (12 K 2056/23) gegen seine durch Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt D. (JVA D.) vom 12.5.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW gestützte Zurruhesetzungsverfügung vom 12.5.2023 sei rechtmäßig. Sie unterliege in formeller Hinsicht keinen Bedenken und sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.5.2023 dienstunfähig gewesen. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Zurruhesetzung vom 5.7.2021 sei festgehalten, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage sei, in seinem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit für den Strafvollzug sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Es liege ein psychiatrisches Krankheitsbild vor (rezidivierende depressive Symptomatik, die auch in der Persönlichkeit verwurzelt sei mit emotional instabilen und impulsiven Zügen sowie verstärkter Kränkbarkeit). In der Vergangenheit sei es zu Konfliktsituationen im beruflichen Umfeld mit der Folge längerer Dienstunfähigkeit gekommen. Auch die aktuelle berufliche Situation werde als unbefriedigend erlebt, was sich in den gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten ausdrücke. Insoweit bestünden kaum Veränderungsmöglichkeiten bzw. kaum Einflussmöglichkeiten durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen. Der Umstand dauernder Dienstunfähigkeit - so die Mitteilung vom 5.7.2021 weiter - liege bei dem Betroffenen zunächst nicht vor. Gemäß der Vorbegutachtung von 2014 sei jedoch die Weiterbeschäftigung im Strafvollzug nicht mehr zumutbar bzw. nicht leidensgerecht. Infrage kämen anderweitige Einsatzmöglichkeiten bei Gericht oder den Justizbehörden. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit insbesondere Stressbelastungen, Konfliktfähigkeit und gehobene Verantwortung für Schutzbefohlene seien hierbei auszuschließen. Aufgrund dieser Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung sei der Antragsteller dienstunfähig für das ihm zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Auch wenn im Gutachten ausgeführt sei, dass ein "Umstand dauernder Dienstunfähigkeit (…) bei dem Betroffenen zunächst nicht" vorliege, sei erkennbar, dass diese Feststellung lediglich in Abgrenzung zum Restleistungsvermögen erfolgt sei. Im Hinblick auf das abstrakt-funktionelle Amt des Antragstellers werde nämlich ausgeführt, dass eine Weiterbeschäftigung im Strafvollzug nicht mehr zumutbar bzw. nicht leidensgerecht sei. Damit sei eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers, der als Justizvollzugsobersekretär (A 7 LBesO) ein Amt der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen bekleide, ausgeschlossen. Der diesem Statusamt entsprechende Aufgabenkreis könne laut Gutachten nicht mehr wahrgenommen werden. Soweit das Gutachten begrifflich die Wahrnehmung von Aufgaben im "Strafvollzug" ausschließe, sei dieser Begriff vor dem Hintergrund der eingeschlagenen Laufbahn - etwa in Abgrenzung zur Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug - deckungsgleich mit dem des "Justizvollzugs". Jedenfalls ergebe sich aus der ausdrücklichen Beschränkung des festgestellten Restleistungsvermögens auf eine Tätigkeit bei Gerichten und Justizbehörden, dass der Antragsteller für den Bereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug nicht dienstfähig sei. Die konkreten Suchbemühungen des Antragsgegners durch das Programm "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" (VfW) des Landesamtes für Finanzen NRW genügten auch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die durch § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründete Pflicht des Dienstherrn stelle, vor der Zurruhesetzung nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten zu suchen (Suchpflicht). Die Suchanfrage des Antragsgegners habe insbesondere eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Beschreibung der Person des Antragstellers unzulässige Einschränkungen oder Ergänzungen vorgenommen worden seien. Die Suchanfrage habe sich zudem auf den gesamten Bereich des Antragsgegners und auf Dienstposten erstreckt, die frei oder in absehbarer Zeit (sechs Monate) voraussichtlich neu zu besetzen gewesen seien. Auch seien die Anfragen jeweils mit Bitte um Prüfung erfolgt, ob die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und Übertragung einer geringwertigeren Tätigkeit bestehe. Auf sämtliche Anfragen habe das Landesamt für Finanzen NRW eine schriftliche Absage der angeschriebenen Behörden erhalten. Darüber hinaus habe das Landesamt für Finanzen NRW im Rahmen dialogischer Bemühungen zusätzlich konkrete Einzelanfragen bei anderen Behörden gestellt. Es sei auch nichts dagegen zu erinnern, dass es dem Antragsteller auf Grundlage von im Rahmen eines Coachings erhobenen Feststellungen die Eignung für einen Einsatz als Schulverwaltungsassistent abgesprochen habe. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen - er sei wie eine psychisch kranke Person behandelt worden, der Coach habe sich ihm gegenüber als Arzt und Therapeut aufgeführt und nicht das Ziel verfolgt, seine Eignung für den in Betracht kommenden Einsatz als Schulverwaltungshelfer festzustellen - ziehe der Antragsteller die Beurteilung seiner Eignung für den Einsatz als Schulverwaltungshelfer durch das Landesamt für Finanzen NRW nicht erfolgreich in Zweifel. Er verhalte sich nicht zu den getroffenen Feststellungen, sondern kritisiere lediglich die Art und Weise ihres Zustandekommens. Es treffe auch nicht zu, wenn der Antragsteller vortrage, eine Vollunterweisung für die Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Steuerverwaltung für sich nie ausgeschlossen zu haben, eine solche Qualifikation sei ihm nie angeboten worden. Ausweislich der auch vom Antragsteller persönlich unterschriebenen Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Team "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" vom 13.12.2021 habe er eben eine solche Qualifikation für sich ausgeschlossen. Im Ergebnis könne dies jedoch dahinstehen, da insbesondere auch in der Steuerverwaltung und in sämtlichen anderen Ressorts Anfragen nach leidensgerechten Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller mit negativem Ergebnis erfolgt seien. Ebenso habe es eine vom Antragsteller angezweifelte Anfrage bei der JVA D. selbst gegeben. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 1. Die Beschwerde macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht dienstunfähig. Nach dem Ergebnis der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom 5.7.2021 sei nur eine Aufgabenwahrnehmung im Strafvollzug ausgeschlossen, worunter in der naheliegendsten Auslegung eine Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt zu verstehen sei. Daraus ergebe sich hingegen nicht, dass der Antragsteller hinsichtlich des ihm übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne dienstunfähig sei. Dementsprechend habe die Begutachtung keine dauernde Dienstunfähigkeit ergeben und sei die Wertung des Gerichts, dass mit der diesbezüglichen Feststellung in der Mitteilung vom 5.7.2021 lediglich eine Abgrenzung zum Restleistungsvermögen erfolgt sei, nicht haltbar. Dort werde gerade nicht ausgeführt, dass ein dem Statusamt entsprechender Aufgabenkreis vom Antragsteller nicht wahrgenommen werden könne. Vielmehr sei die von der Amtsärztin für möglich gehaltene Tätigkeit bei Gerichten auch in der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug möglich und nicht nur im Allgemeinen Verwaltungsdienst im Justizvollzug. Mit diesem Beschwerdevorbringen zieht der Antragsteller die erstinstanzliche Feststellung seiner Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel, weil es hinsichtlich der Frage, welchem abstrakt-funktionellen Amt die von der Amtsärztin noch für möglich gehaltene Beschäftigung des Antragstellers etwa bei einem Gericht zuzuordnen wäre, auf einem fehlerhaften Verständnis der Sach- und Rechtslage beruht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit - im Folgenden wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. etwa Urteile vom 26.3.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris Rn. 14 f., vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, NVwZ 2014, 1319 = juris Rn. 14. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt. Aus ihm ergibt sich der wesentliche Inhalt des (Beamten-)Rechtsverhältnisses einschließlich des übertragenen Aufgabenbereiches. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6.4.2017 - 2 C 13.16 -, NVwZ-RR 2017, 701 = juris Rn. 16, vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, BVerwGE 151, 114 = juris Rn. 28 und vom 24.1.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 = juris Rn. 24. Nach diesen Maßgaben war im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheids von der Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auszugehen, weil bei seiner Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung stand, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet war. Das Statusamt des Antragstellers wird maßgeblich durch die Amtsbezeichnung Justiz vollzugs obersekretär und die Zugehörigkeit zur Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Zum Aufgabenkreis der dieser Laufbahn zugehörigen Statusämter gehört es - wie sich aus den Inhalten des Vorbereitungsdienstes (§§ 11 f. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen) und der Abgrenzung zu den Aufgaben der übrigen Vollzugsbediensteten, wie etwa der Beschäftigten des Verwaltungsdienstes, des Werksdienstes, des medizinischen Dienstes etc., ergibt (vgl. § 96 Abs. 2 StVollzG NRW) -, die Gefangenen in Justizvollzugseinrichtungen zu beaufsichtigen, zu versorgen und zu betreuen. Beamte dieser Laufbahn haben den meisten Kontakt zu den Gefangenen und unterstützen diese, ihre individuellen Vollzugsziele zu erreichen. Vgl. die Aufgabenbeschreibung zur Tätigkeit als Beamter im Allgemeinen Vollzugsdienst auf der Homepage der Justizvollzugsschule NRW, abrufbar unter https://www.jvs.nrw.de/aufgaben/avd/index.php, zuletzt abgerufen am 9.1.2024. Aufgrund dessen ist - anders als der Antragsteller meint - ein der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug zugeordneter Dienstposten und damit eine Tätigkeit in seinem Statusamt für einen Justizvollzugsobersekretär wie den Antragsteller abseits einer Beschäftigung in einer Justizvollzugsanstalt nicht denkbar. Ist eine solche - wie unstreitig auch im Fall des Antragstellers - aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, folgt daraus ohne weiteres die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auch nicht entgegen, dass die Amtsärztin in ihrer Beurteilung unter gewissen Einschränkungen Einsatzmöglichkeiten für ihn bei einem Gericht oder anderen Justizbehörden sieht. Denn die damit angesprochenen Dienstposten sind nicht einem Statusamt der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen wie dem eines Justizvollzugsobersekretärs zugeordnet, sondern im Hinblick auf die anders gelagerten Anforderungen einem Statusamt der Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen, wie etwa dem eines Ersten Justizhauptwachmeisters. In einem entsprechenden Einsatz des Antragstellers läge daher eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, die zwar einer Zurruhesetzung entgegenstünde, eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aber nicht nur nicht ausschließt, sondern sogar voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Amtsärztin, ein "Umstand dauernder Dienstunfähigkeit [liege] bei dem Betroffenen zunächst nicht vor", nicht als amtsärztliche Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers, sondern mit Blick auf ihre übrigen Ausführungen vielmehr als Feststellung eines eine anderweitige Verwendung des Antragstellers grundsätzlich ermöglichenden Restleistungsvermögens ausgelegt hat. Einer vorherigen diesbezüglichen Rückfrage bei der Amtsärztin bedurfte es nicht, weil ihre Aussage, "Der Umstand dauernder Dienstunfähigkeit liegt bei dem Betroffenen zunächst nicht vor", für sich genommen keine medizinische Bewertung beinhaltet, sondern vielmehr eine (unzutreffende, s. o.,) rechtliche Feststellung, die der Amtsärztin von vorneherein nicht oblag. Denn es ist zwar Aufgabe des Amtsarztes, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, IÖD 2015, 134 = juris Rn. 12, m. w. N. 2. Die Beschwerde zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe den Anforderungen der sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Antragsstellers genügt, nicht durchgreifend in Zweifel. a. Die Behauptung des Antragstellers, er habe entgegen der Annahme des Landesamts für Finanzen NRW und des Verwaltungsgerichts lediglich eine Vollunterweisung im Bereich der Steuerverwaltung ausgeschlossen, nicht jedoch für die Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, entbehrt einer Grundlage. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der durch den Antragsteller und das Landesamt für Finanzen NRW am 13.12.2021 geschlossenen und auch vom Antragsteller eigenhändig unterschriebenen "Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Team Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" eindeutig ergibt, dass dem Antragsteller u. a. die "Teilnahme an der Vollunterweisung für den allgemeinen Verwaltungsdienst" vorgeschlagen wurde, er diese jedoch für sich ausgeschlossen hat. Zu diesen Erwägungen verhält sich die Beschwerdeschrift nicht. b. Erfolglos wendet der Antragsteller weiter ein, ihm sei eine naheliegende Qualifizierung für eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht angeboten worden. Zwar trifft es zu, dass ihm das Landesamt für Finanzen NRW ein entsprechendes Angebot nicht unterbreitet hat. Darin liegt jedoch schon deshalb keine Verletzung der Suchpflicht, weil es seine Suche trotz der insoweit fehlenden Laufbahnbefähigung des Antragstellers im Einklang mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG gleichwohl auch auf seine Verwendung im Verwaltungsdienst im Justizvollzug erstreckt hat. Denn im Rahmen der Abschlussabfrage vom 14.12.2022 hat das Landesamt für Finanzen NRW u. a. alle Justizvollzugsanstalten in NRW um Prüfung gebeten, ob dort eine Einsatzmöglichkeit für den Antragsteller auf aktuell freien oder zukünftig freiwerdenden Stellen (innerhalb der nächsten sechs Monate) bestehe und hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine fehlende Laufbahnbefähigung kein Hemmnis darstelle, solange der Erwerb in absehbarer Zeit möglich sei. Sämtliche Justizvollzugsanstalten haben insoweit zurückgemeldet, dass auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Erwerbs der Befähigung für eine andere Laufbahn des Justizvollzugs - mithin auch mit Blick auf eine etwaige Qualifizierung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Justizvollzug - derzeit sowie in absehbarer Zeit (sechs Monate) keine Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller bestehe. Im Hinblick auf dieses Ergebnis der Abfrage hat es sich im Übrigen jedenfalls nicht negativ auf die Möglichkeit zur anderweitigen Verwendung des Antragstellers ausgewirkt, dass ihm die entsprechende Qualifizierung nicht angeboten worden ist. c. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Beschwerde, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien unzulässiger Weise aufgrund psychologischer Einschätzungen ausgeschlossen worden, die nicht "von medizinischer Seite" sondern von Verwaltungsmitarbeitenden des Landesamtes für Finanzen im Rahmen eines Coachings getroffen worden seien. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verwendung des Antragstellers als Schulverwaltungsassistent nach erfolgloser Durchführung eines dafür seitens des Landesamts für Finanzen NRW vorgesehenen Coachings im Februar 2022 nicht weiter in Betracht gezogen wurde, im Übrigen jedoch bis einschließlich Januar 2023 die vorstehend erwähnten, umfangreichen Vermittlungsbemühungen unternommen worden sind. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Landesamt für Finanzen NRW den Antragsteller nach Durchführung des Coachings als ungeeignet bzw. "nicht vermittelbar" für einen Einsatz als Schulverwaltungsassistent gehalten hat. Bei den für diese Beurteilung herangezogenen Feststellungen, "[Der Antragsteller] hat große Schwierigkeiten mit seiner Impulskontrolle. Er wechselt im Gespräch sehr schnell zwischen Opferrolle und Anklagen, bis hin zu Aggressionsausbrüchen. Nach seiner Angabe muss er jeden Tag elf verschiedene Medikamente einnehmen. Er befindet sich permanent in der Aufarbeitung seiner Vergangenheit und verwechselt seine Gesprächspartner schon mal mit Personen aus dieser. Ein Gespräch in Form eines klassischen Dialogs ist mit ihm nicht möglich. Er will in ein Amtsgericht, drei Minuten von seinem Wohnort entfernt vermittelt werden und sieht nicht ein, dass dies nicht möglich ist. Darüber hinaus fühlt er sich von seinem Nachbarn ausspioniert und mit dem Tod bedroht. Es laufen verschiedene Klagen, die er nicht richtig darlegen kann. Nach meiner Einschätzung bewegt sich [der Antragsteller] am Rand einer Gefährdung für sich und andere und ist in diesem Zustand nicht vermittelbar. Der Möglichkeit für eine Vermittlung müsste eine Therapie vorausgehen.", handelt es sich ganz überwiegend um Beschreibungen des vom Antragsteller im Rahmen des Coachings gezeigten Verhaltens, deren inhaltlicher Richtigkeit er auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Inwiefern es für die Beobachtung und Beschreibung des Verhaltens des Antragstellers und für die darauf gestützte Annahme, er sei als Schulverwaltungsassistent nicht vermittelbar, einer besonderen medizinischen Expertise bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass der Coach nach einer ausführlichen Wiedergabe seiner Eindrücke vom Antragsteller anlässlich des Coachings angemerkt hat, seiner Einschätzung nach bewege sich der Antragsteller am Rand einer Gefährdung für sich und andere und sei in diesem Zustand und ohne eine vorherige Therapie nicht vermittelbar, folgt nicht, dass es sich um eine allgemeine medizinische Bewertung der Einsatzmöglichkeiten oder gar der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers handelte. Es geht vielmehr um eine abschließende Stellungnahme im Hinblick auf die im Coaching zu untersuchende Möglichkeit, ihn als Schulverwaltungsassistent einzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013) und entspricht der im Tenor festgesetzten Wertstufe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).