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Beschluss

4 B 1090/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.4B1090.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.9.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.9.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5429/22 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.6.2022 hinsichtlich der Widerrufs- und Einstellungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO seien nicht gegeben. Das private Interesse des Antragstellers hieran überwiege nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, deren Begründung das Gericht folge. Der Antragsteller sei für das Gewerbe nach § 33c Abs. 1 GewO als unzuverlässig einzustufen. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller im Erlaubnisverfahren wissentlich die unrichtige Angabe gemacht habe, in den letzten fünf Jahren sei kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig gewesen oder eingeleitet worden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids aufgrund der Vielzahl der gegen ihn verhängten Bußgelder, der gegen ihn anhängig gewesenen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der wissentlichen Falschangabe im Erlaubnisverfahren über in den letzten fünf Jahren anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren für unzuverlässig erachtet. Die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO ist nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus den in § 33c Abs. 2 GewO genannten Gesichtspunkten ergeben, aber auch auf anderen Gründen beruhen. Diese entsprechen denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO u. a. dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 ‒ 4 B 118/20 ‒, juris, Rn 6 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.6.2021 ‒ 6 S 506/21 ‒, juris, Rn. 7. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der Vielzahl der gewerbebezogenen Verfehlungen des Antragstellers, die die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.6.2022 im Einzelnen gewürdigt hat, erfüllt. Dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen. Der Einwand des Antragstellers, allein seine Lese- und Rechtschreibschwäche mache ihn nicht unzuverlässig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller nicht aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche für unzuverlässig erachtet, sondern wegen der mehrfachen Verletzung von Ordnungsvorschriften und nicht gänzlich ausgeräumten Strafvorwürfen, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat, sowie der im Gaststättenerlaubnisverfahren wissentlich falschen Angaben über anhängige bzw. anhängig gewesene Ermittlungsverfahren. Ausschließlich auf die zu letzterem Vorwurf gegebene Erklärung des Antragstellers, er habe aufgrund fehlender Kenntnisse auf einen Dolmetscher vertrauen müssen, hat das Verwaltungsgericht reagiert, indem es die Einhaltung der Vielzahl rechtlicher Vorgaben bei fehlenden Sprachkenntnissen für schwierig erachtet hat. Dass die sich daraus ergebende Befürchtung, der Antragsteller werde Rechtsvorschriften nicht beachten, zu Recht besteht, hat dieser schon durch die Verwirklichung der Bußgeldtatbestände trotz entsprechender Schulung seitens der Industrie- und Handelskammer gezeigt. Hinzu kommt, dass wegen der konkreten Erfahrungen mit dem Antragsteller bei der Beantragung gewerbebezogener Erlaubnisse – möglicherweise wegen fehlender Sprachkenntnisse – nicht gewährleistet ist, dass er im Rahmen seiner Gewerbeausübung in notwendiger Weise vertrauensvoll mit der Gewerbeaufsicht und den übrigen für ihn zuständigen Behörden zusammenarbeiten wird. Ebenso wenig steht der Annahme seiner Unzuverlässigkeit der Einwand entgegen, dass die Antragsgegnerin sich zu ihrer Begründung ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte berufen hat. Solange die in der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Einzelnen aufgeführten Bußgeldentscheidungen weder getilgt noch zu tilgen sind, was auch der Antragsteller nicht behauptet, dürfen sie verwertet werden (§ 153 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 GewO). Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 21.9.1992 ‒ 1 B 152.92 ‒, juris, Rn. 5 (zur Heranziehung von Tatsachen aus Strafurteilen), und vom 26.2.1997 – 1 B 34.97 –, Rn. 11 (zu den Tilgungsfristen der GewO); OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 – 4 E 779/18 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Dass der Antragsteller sich eigenem Bekunden zufolge für die Belange seines Stadtteils einsetzt und meint, deshalb in den Fokus von Ermittlungen geraten zu sein, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das damit behauptete Wohlverhalten kann insbesondere die durch Bußgeldbescheide geahndeten Ordnungswidrigkeiten als Grundlage der gebotenen Prognoseentscheidung nicht unbeachtlich werden lassen. Die Berücksichtigung der Bußgeld- und Ermittlungsverfahren verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hierin keine „doppelte Sanktionierung“. Eine – hier nicht einmal erfolgte – strafrechtliche Sanktionierung einer Tat ist zwar nur einmal möglich (Art. 103 Abs. 3 GG). Dies ist jedoch keine Sperre für eine Verwertung regelwidrigen Handelns für ein Verwaltungsverfahren, soweit das Gesetz hierzu keine Sonderregelung trifft. Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 14.2.1963 ‒ 1 C 98.62 ‒, BVerwGE 15, 282 = juris, Rn. 10 f. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin kein milderes Ordnungsmittel als den Widerruf der Erlaubnis gewählt hat. Abgesehen davon, dass auch der Antragsteller kein milderes Mittel benennt, ist die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, dem unzuverlässigen Antragsteller die Erlaubnis zu widerrufen, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 ‒ 1 B 24.96 ‒, juris, Rn. 4 (zur Gewerbeuntersagung); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.6.2021 ‒ 6 S 506/21 ‒, juris, Rn. 24, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.