Beschluss
12 B 1225/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1211.12B1225.23.00
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Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2023 - 19 L 2501/23 - ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2023 - 19 L 2501/23 - ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die tenorierte Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Ohne das erledigende Ereignis hätte unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei einer Entscheidung über die Beschwerde beschränkt gewesen wäre, voraussichtlich keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bestanden. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob der im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgte, ursprüngliche Hauptantrag überhaupt hinreichend bestimmt ist. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht durchgreifend mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Zulässigkeit des Antrags stehe die materielle Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses vom 22. Juni 2023 (19 L 995/23) und des die Beschwerde des Antragstellers zurückweisenden Beschlusses des beschließenden Senats vom 13. Juli 2023 (12 B 706/23) entgegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Rechtskraft einer neuen Entscheidung zu demselben Streitgegenstand - unabhängig vom dogmatischen Ansatz (z. B. analoge Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO) - nur dann nicht entgegenstehe, wenn der neue Antrag sich auf eine Veränderung relevanter Umstände stützt und diese jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der früheren Entscheidung begründen, und dass solche Umstände weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich seien. Soweit der Antragsteller diesbezüglich mit seiner Beschwerde auf den geänderten Betreuungsbeginn ab dem 1. November 2023 verweist, handelt es lediglich um eine Modifikation des Begehrens in Bezug auf den Leistungszeitraum, der aber auch im nunmehr geltend gemachten Umfang von der Rechtskraft des vorangegangenen Eilverfahrens erfasst ist. Denn dieses zielte bereits auf einen Betreuungsplatz im ab dem 1. August 2023 beginnenden und demnach auch die Zeit ab dem 1. November 2023 umfassenden Kindergartenjahr ab. Für die Zeit ab dem 1. November 2023 war die Sachlage hinsichtlich des Betreuungsangebots gegenüber der im vorangegangenen Eilverfahren angenommenen Sachlage unverändert, da dem Antragsteller für diesen Zeitraum (bis zum erledigenden Ereignis) lediglich ein Betreuungsplatz in der städtischen Kindertageseinrichtung D. und R. nachgewiesen worden ist. Über die Frage, ob ihm mit diesem (auch für die Zeit nach der Betreuung in Kindertagespflege weiterhin) angebotenen Betreuungsplatz ein bedarfsdeckender Betreuungsplatz nachgewiesen worden ist, ist in dem vorangegangenen Eilverfahren für die nunmehr nur noch geltend gemachte Zeit ab November 2023 - ungeachtet der zwischenzeitlich möglichen Inanspruchnahme von Kindertagespflege - rechtskräftig entschieden worden. Der außer dem neu begehrten Betreuungsbeginn mit der Beschwerde allein als Veränderung benannte Umstand, dass die Mutter des Antragstellers nicht mehr ausschließlich im Home Office tätig sei, betrifft - ungeachtet der Frage seiner Erheblichkeit - ebenfalls keine nachträgliche Änderung der Sachlage. Denn der nunmehr geltend gemachte und mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 18. Juli 2023 untermauerte Umstand, dass die Mutter für die Zeit ihrer Einarbeitung (in den ersten sechs Monaten) an jedem Dienstag und Mittwoch ihre Arbeitszeit im Büro in Z. zu erbringen habe, war ihr ausweislich ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 2023 bereits im Juni 2023, also noch während des vorangegangenen Eilverfahrens bekannt und wäre - bei entsprechender Glaubhaftmachung und im Falle einer Entscheidungserheblichkeit - bereits in jenem Verfahren zu berücksichtigen gewesen. Hat der Antragsteller demnach bereits nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit seines Antrags durchgreifend in Zweifel gezogen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Verwaltungsgericht zu Recht weiterhin die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint hat. Dies dürfte mit Blick auf die Ausführungen des beschließenden Senats im Beschluss gleichen Rubrums vom 13. Juli 2023 - 12 B 706/23 - zur von den konkreten Öffnungszeiten unabhängigen zeitlichen Deckung des angemeldeten Betreuungsbedarfs im Umfang von 45 Wochenstunden und mit Blick auf die auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens im vorliegenden Verfahren voraussichtlich anzunehmende Zumutbarkeit des nachgewiesenen Betreuungsplatzes in räumlicher Hinsicht aber nicht zu beanstanden sein. Insoweit wird lediglich ergänzend angemerkt, dass der Dienstwagen des Vaters des Antragstellers auch nach den Ausführungen im vorliegenden Verfahren weiterhin regelmäßig zur Verfügung steht, was für die nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Betrachtung der Zumutbarkeit der Entfernung der Kindertageseinrichtung zu berücksichtigen sein dürfte. Dementsprechend könnten an einzelnen Tagen, an denen der Dienstwagen nicht zur Verfügung steht, auch längere Wegstrecken - etwa für den Weg zu Fuß oder mit öffentlichem Personennahverkehr - grundsätzlich zumutbar sein. Hinzu kommt, dass - was im vorangegangenen Verfahren vom Antragsteller unerwähnt geblieben ist - ausweislich der Beschwerdebegründung und der eidesstattlichen Versicherung der Eltern vom 30. Oktober 2023 offenbar auch die Kindesmutter über einen Dienstwagen verfügt. Soweit mit der Beschwerde und in der eidesstattlichen Versicherung lediglich pauschal angegeben wird, dass dieser ihr für die Fahrten zum Büro und zu Kunden zur Verfügung stehe und eine private Nutzung "nicht vorgesehen" sei, ergibt sich daraus nicht, dass ihr - anders als dem für den gleichen Arbeitgeber arbeitenden Vater des Antragstellers hinsichtlich dessen Dienstfahrzeug - eine private Nutzung untersagt sei. Auch eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Fahrrads für den Weg zur und von der Kindertageseinrichtung hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Seine völlig unsubstantiierte Aussage und die entsprechend eidesstattlich versicherte Erklärung seiner Eltern, ein kindgerecht ausgestattetes Fahrrad stehe für das Bringen und Holen für die notwendige Fahrtstrecke nicht zur Verfügung, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Fahrrads unergiebig. Nachdem er sich im vorangegangenen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 706/23 darauf beschränkt hat zu hinterfragen, wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt sein könnte, dass ein geeignetes Fahrrad zur Verfügung stehe, verneint er nunmehr ausdrücklich lediglich das Vorhandensein eines "kindgerecht ausgestatteten Fahrrads", vermeidet dabei aber weiterhin jegliche positive Aussage dazu, über welche Art von Fahrrädern die Familie verfügt und aus welchen Gründen diese angeblich nicht kindgerecht ausgestattet sein sollen bzw. nicht mit zumutbaren Aufwand kindgerecht ausgestattet werden könnten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).