Beschluss
12 B 1260/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1129.12B1260.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Oktober 2023 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 2. November 2023 abgelaufen ist. Die auf den 31. Oktober 2023 datierte Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin ist aber erst am 21. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auch die zuvor am 17. November 2023 an das Oberverwaltungsgericht übermittelte Beschwerdebegründung vom 15. November 2023, der als Anlage ein Exemplar der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2023 beigefügt war, ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden und kann daher nicht die Beschwerdefrist wahren. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. November 2023 bereits nicht ausdrücklich gestellt. Unabhängig davon, ob man in dem Schriftsatz zumindest einen sinngemäßen (wirksamen) Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sieht, liegen die Voraussetzungen für eine nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag mögliche Wiedereinsetzung nicht vor. Es ist weder von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. Bei einer Fristversäumnis einer Behörde ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn die Fristenkontrolle und Überwachung der Fristen in der Behörde nicht ordnungsgemäß organisiert ist. Eine Behörde hat hinsichtlich der Organisation und Überwachung der rechtzeitigen Absendung von fristwahrenden Schriftsätzen die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen wie ein Rechtsanwalt. Auch von Behörden wird daher zum einen erwartet, dass sie das mit dem Postausgang betraute Personal mit der gehörigen Sorgfalt auswählen, anleiten, schulen und überwachen. Zum anderen ist ein Fristenkontrollbuch zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Fehlt es an einer geeigneten Organisation des Postausgangs, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2013- 12 A 1510/11 -, juris Rn. 3 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 65 f., m. w. N. Davon ausgehend sind für eine Schuldlosigkeit der Fristversäumnis keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Antragsgegnerin dazu, dass "im Rahmen der internen Zuständigkeiten […] die formale und fristgerechte Einreichung der Beschwerde durch die zuständige Kollegin des Jugendamtes an die Abteilung F1.5 - Digitales Management - zur Weiterleitung über das BePo an das VG Arnsberg weitergeleitet" worden sei und dass es jedoch "aus nicht nachvollziehbaren Gründen […] in der Abfolge versäumt" worden sei, "die formale Einlegung der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg final weiterzuleiten", gibt insoweit nichts her. Die Antragsgegnerin zeigt bereits nicht ansatzweise auf, welche wirksamen Maßnahmen der Fristenkontrolle sie getroffen hat. Dass die Antragsgegnerin nach ihrem weiteren Vorbringen erst durch die Verfügungen des Senats vom 17. und 21. November 2023 von dem Umstand der Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben will, ist für die Frage, ob die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, unerheblich. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, "man habe sich "seitens des Digitalen Managements in dem Glauben [befunden], dass die Verfristung […] geheilt werden könnte", indem "im Rahmen der nachfolgenden Recherche und Kontaktaufnahme mit der zuständigen Abteilung […] in Ermangelung von Rechtskenntnissen die formale Einlegung der Beschwerde vom 31.10.2023 mit Datum vom 21.11.2023 übersandt" worden sei. Diese Ausführungen sprechen vielmehr deutlich dafür, dass es bei der Antragsgegnerin an hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung und Überwachung der rechtzeitigen Absendung von fristwahrenden Schriftsätzen, insbesondere im Zusammenspiel zwischen dem Fachamt und der für die elektronische Schriftsatzübermittlung zuständigen Abteilung, fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.