Beschluss
12 A 1510/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt und Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Organisationsmängeln der Behörde nicht gewährt wird.
• Bei Behörden ist die Fristenkontrolle mit der Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu organisieren; fehlende Überwachung des Postausgangs und kein Fristenkontrollbuch schließen Wiedereinsetzung regelmäßig aus.
• Regelungen, die als alleinige Voraussetzung für grenzüberschreitende Ausbildungsförderung einen ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitz verlangen, können unionsrechtlich unverhältnismäßig sein und gegen Art. 20 i.V.m. Art. 21 AEUV verstoßen.
Entscheidungsgründe
Berufungsversäumnis der Behörde; Wiedereinsetzung bei unzureichender Fristenorganisation ausgeschlossen • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt und Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen Organisationsmängeln der Behörde nicht gewährt wird. • Bei Behörden ist die Fristenkontrolle mit der Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu organisieren; fehlende Überwachung des Postausgangs und kein Fristenkontrollbuch schließen Wiedereinsetzung regelmäßig aus. • Regelungen, die als alleinige Voraussetzung für grenzüberschreitende Ausbildungsförderung einen ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitz verlangen, können unionsrechtlich unverhältnismäßig sein und gegen Art. 20 i.V.m. Art. 21 AEUV verstoßen. Das beklagte Land (Bezirksregierung L.) hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt, deren Zulassung am 28.2.2012 erfolgte. Die Berufungsbegründungsfrist von einem Monat lief am 29.3.2012 ab; eine rechtzeitig eingegangene Begründung weist die Akte nicht auf. Der Schriftsatz mit der Begründung wurde erst am 19.4.2012 eingereicht. Die Bezirksregierung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und behauptete, die Begründung sei rechtzeitig in den Postlauf gegeben worden. Das Gericht prüfte, ob die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte, und untersuchte die Organisations- und Überwachungsmaßnahmen der Behörde für fristwahrende Schriftsätze. Parallel zog der Senat europarechtliche Entscheidungen zum Wohnsitzerfordernis für Ausbildungsförderung heran, die für die Sache von Bedeutung wären. • Die Berufung war nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu entscheiden, weil die Begründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt wurde. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen, weil die Fristversäumnis der Behörde auf ihrem Verschulden beruht. Behörden müssen die Fristenkontrolle mit der Sorgfalt eines Rechtsanwalts organisieren; dazu gehören Auswahl, Anleitung und Überwachung des Postpersonals sowie Führung eines Fristenkontrollbuchs. • Im vorliegenden Fall fehlte eine nachvollziehbare Überwachung des Postausgangs; es ist unklar, ob und wann der Entwurf tatsächlich abgesandt wurde, und es wird kein Fristenkontrollbuch vorgetragen. Frühere Praktiken zur Fristenkennzeichnung wurden aufgegeben. Daraus folgt, dass die gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen verletzt wurden. • Der Senat erwog außerdem, dass die Berufung in der Sache vermutlich erfolglos geblieben wäre. Er bezog hierfür aktuelle Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte ein, wonach ein alleiniges dreijähriges Wohnsitzerfordernis für über ein Jahr hinausgehende Ausbildungsförderung unionsrechtlich unverhältnismäßig sein kann (Art. 20, 21 AEUV). • Es bedurfte keiner abschließenden Entscheidung zur unionskonformen Auslegung des BAföG; die Entscheidung zur Unzulässigkeit der Berufung stützte sich auf Fristversäumnis und fehlende Wiedereinsetzung. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen. Die Berufung des beklagten Landes wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen mangelhafter Fristenorganisation der Behörde nicht gewährt wurde. Die Behörde hat die organisatorischen Sorgfalts- und Überwachungspflichten verletzt, insbesondere durch fehlende Kontrolle des Postausgangs und das Fehlen eines Fristenkontrollbuchs. Daher scheitert die Berufung unabhängig von einer in der Sache möglichen unionsrechtlichen Bewertung des Wohnsitzerfordernisses. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.