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Urteil

3 LB 6/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1121.3LB6.19.00
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Leitsätze
Einzelfall der Erstattung aufgewandter Kosten, die in Erfüllung einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet wurden. (Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 wird geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.057,58 € für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis 12. März 2013 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 319.247,60 € für die Zeit vom 13. März 2013 bis 27. Juni 2019 zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2017 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 211.762,12 €) bzw. ab 14. September 2020 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 107.485,48 €) zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Erstattung aufgewandter Kosten, die in Erfüllung einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet wurden. (Rn.47) Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 wird geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.057,58 € für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis 12. März 2013 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 319.247,60 € für die Zeit vom 13. März 2013 bis 27. Juni 2019 zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2017 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 211.762,12 €) bzw. ab 14. September 2020 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 107.485,48 €) zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat auch hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Da die Klägerin nunmehr nicht mehr die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, die Jugendhilfeleistungen ab dem 1. Dezember 2017 zu erstatten, sondern die Verurteilung zur Zahlung einer konkreten Summe, ist die Berufung nicht zurückzuweisen, sondern das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Umstellung des Antrages der Klägerin ist auch zulässig. Zwar ist Gegenstand der Berufung nach § 128 VwGO nur das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts – mit Ausnahme des bereits rechtskräftigen Teils – und es ist keine Anschlussberufung eingelegt worden, jedoch handelt es sich um einen Fall von § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragsumstellung fällt unter § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO, mit der Folge, dass die erstinstanzlich erfolgreiche Klägerin keine Anschlussberufung hätte einlegen müssen, weil sie mit dem in der Rechtsmittelinstanz geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen möchte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.09.2021 - I ZR 83/20 -, juris Rn. 24). Nach § 264 Nr. 3 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist vorliegend mit Blick auf die Umstellung des Antrags von Feststellung auf Leistung der Fall. Die Klägerin konnte nunmehr die Höhe der Jugendhilfeleistungen, die sie für … aufgebracht hat, beziffern. Diese Änderung ist auch erst nach der Klageerhebung am 22. Dezember 2017 eingetreten, weil … bis zum 30. Juni 2019 Jugendhilfeleistungen der Klägerin erhalten hat (vgl. zu der Voraussetzung der nachträglichen Änderung: Bacher, in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand: 01.09.2024, § 264 Rn. 7; Becker-Eberhard, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 264 Rn. 26). Das neue Klagebegehren ist auch auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt wie das ursprüngliche Begehren (vgl. Bacher, in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand: 01.09.2024, § 264 Rn. 8). Hinsichtlich des Betrages in Höhe von 1.057,58 € ist das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits rechtskräftig. Rechtsgrundlage des von der Klägerin für die Zeit ab dem 13. März 2013 − und somit über den bereits vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Zeitraum vom 24. Januar 2013 bis zum 12. März 2013 hinaus – mit der Leistungsklage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959). Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt in dem Fall, in dem die örtliche Zuständigkeit wechselt, der bisher zuständige Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Zudem bestimmt § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, hat die Klägerin als ursprünglich zuständiger örtlicher Träger Leistungen erbracht und die Leistungen nach Wechsel der Zuständigkeit auf den Beklagten fortgesetzt. Zwischen den Beteiligten stand bislang in Streit, ob der Beklagte aufgrund eines Übergangs der örtlichen Zuständigkeit in diesem Zeitraum örtlich zuständig gewesen ist und die Klägerin demgemäß die in Rede stehenden Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 6 VwGO verbindlich festgestellt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Beklagten aus der statischen Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a. F. Somit war er auch nach dem 12. März 2013 bis zur Beendigung der Maßnahme der zuständige Jugendhilfeträger. Die insoweit erbrachten Leistungen stellen sich nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig heraus. Danach besteht die Erstattungspflicht nur, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch entspricht. Dieses Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris Rn. 16; Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 14), dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung nicht die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet und – damit korrespondierend –, soll es den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes. Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung in eigenen Angelegenheiten er gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. Nicht notwendig ist, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig war. So ändert die Nichteinhaltung von formellen Verfahrensvorschriften (z. B. Aufstellung, Fortschreibung des Hilfeplans, Dokumentation usw.) an der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung im Sinne von § 89f SGB VIII grundsätzlich nichts (VGH München, Beschl. v. 12.08.2014 - 12 B 14.805 -, juris Rn. 34; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 11; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89f Rn. 1). Da das Gebot der Gesetzeskonformität den kostenerstattungspflichtigen Träger nur davor bewahren will, Aufwendungen für Hilfen zu erstatten, die nicht so hätten erbracht werden müssen, ist für die Rechtmäßigkeitsprüfung auf die Erkenntnislage des leistenden Trägers zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung abzustellen (ex-ante-Perspektive) (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 15). Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im Erstattungsverfahren unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 10; Loos; in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89f Rn. 8a; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2022 - 12 A 4352/01 -, juris Rn. 10). Der zur Kostenerstattung verpflichtete Jugendhilfeträger hat jedoch die Grundsätze anzuerkennen, die für den tätig gewordenen örtlichen Jugendhilfeträger zum Zeitpunkt des Tätigwerdens maßgebend waren (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Zu diesen Grundsätzen gehören verwaltungsinterne Festlegungen, Richtlinien und eine in allen gleich gelagerten Fällen zugrunde gelegte Praxis. Die Entscheidung über die individuell erforderlichen Hilfemaßnahmen ist vom erstattungsberechtigten Träger in eigener Verantwortung zu treffen. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist allein, dass die Leistungserbringung den materiell-rechtlichen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts entspricht (VGH München, Beschl. v. 12.08.2014 - 12 B 14.805 -, juris Rn. 34; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89f Rn. 1). Nur wenn den jeweiligen Rechtsvorschriften die Einräumung eines gerichtlich nur beschränkten Entscheidungsspielraums ihrer Art und ihrem Umfang nach zumindest konkludent entnommen werden kann, hat das Gericht die Prüfungsdichte zu reduzieren (OVG Münster, Urt. v. 12.09.2022 - 12 A 4352/01 -, juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, juris Rn. 30 und BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris Rn. 46 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Jugendamt bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum hat, da es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39, OVG Münster, Urt. v. 11.08.2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f.; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2023 - 12 B 1051/23 -, juris Rn. 1). Orientiert an diesen Maßstäben sind die Jugendhilfemaßnahmen der Klägerin rechtmäßig. Für den Zeitraum bis zum 12. März 2013 hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Unterbringung bei der Urgroßmutter festgestellt: Maßgebend dafür war, dass die Kinder eine starke Bindung zur Urgroßmutter hatten, sie in der gewohnten Umgebung verbleiben sollten und auch die Kindesmutter diese Unterbringung wünschte. Im weiteren Verlauf gestaltete sich die Versorgung … durch seine Urgroßmutter in dem hier relevanten Zeitraum unproblematisch. Es finden sich keine Hinweise auf etwaige Defizite, die die im Mai 2012 getroffene Entscheidung über die gewährte Hilfe in Frage gestellt hätten. Alternativen waren damals nicht ersichtlich. Eine Unterbringung … und seiner Schwester bei seinem Vater hätte sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Hilfe zwar auf den ersten Blick angeboten, hätte jedoch aus der damaligen Sicht nicht dem Kindeswohl entsprochen. Eine stabile, tragfähige Beziehung zwischen … und seinem Vater gab es nicht. Eine solche bestand jedoch zwischen … und seiner Urgroßmutter. … und seine Schwester haben sich mit großer Freude in ihre Obhut begaben. Zu diesem Zeitpunkt war geplant, die Kinder nur vorübergehend bei der Urgroßmutter unterzubringen. Mittelfristig sollten sie zu ihrer Mutter zurückkehren, wenn sie gesundheitlich wieder in der Lage wäre, die Kinder zu versorgen. Vor diesem Hintergrund stellt es sich als zumindest gut nachvollziehbar dar, …. möglichst nah am bisherigen räumlichen und familiären Umfeld unterzubringen. Jedenfalls musste es sich der Klägerin nicht aufdrängen, … und seine Schwester zum damaligen Zeitpunkt zunächst vorübergehend zum Vater zu geben, mit dem ihn wenig verband. Der Senat hält an dieser Auffassung für den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung der Unterbringung bei der Urgroßmutter fest. Auch der Umstand, dass es sich später bei der Unterbringung bei der Urgroßmutter im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht nur um eine kurzfristige Lösung handeln sollte (vgl. Hilfeplan vom 15. März 2013), ändert nichts an der obigen Einschätzung. Der Vater war in die Entscheidungsfindung eingebunden und begrüßte die Unterbringung bei der Urgroßmutter (Bl. 64 Beiakte N). Zudem bestand – wie das Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 17. September 2020 festgestellt hat − keine Bindung zwischen …. und seinem Vater. Daran hat sich im Laufe der Unterbringung nichts geändert. Im Hilfeplan vom 15. März 2013 (Bl. 310 f. Beiakte D) ist unter anderem festgehalten, dass sich die Kindeseltern Weihnachten 2012 nicht bei den Kindern gemeldet hätten. Der Kindesvater habe sich erst im Januar 2013 gemeldet, als die Kinder geschlafen hätten, seitdem habe er sich nicht mehr gemeldet. Nach Ansicht der beteiligten Fachkräfte und der Kindesmutter wies der Kindesvater nicht die erforderliche Zuverlässigkeit auf und war nicht in der Lage, die Verantwortung für …. und seine Schwester zu übernehmen. So ist sowohl im Hilfeplan vom 15. März 2013 (Bl. 310f. Beiakte D) als auch im Hilfeplan vom 15. Oktober 2013 (Bl. 16 Beiakte M) vereinbart, dass keine Besuchskontakte im Haushalt der Kindeseltern in Norddeutschland stattfinden sollen. Voraussetzung war, dass …. und seine Schwester sich nur bei den Großeltern väterlicherseits aufhalten würden und nächtigen könnten. Die Großeltern sollten die Besuchskontakte begleiten. Dagegen wurde die Urgroßmutter von…. Kinderpsychologin am 20. November 2013 (Bl. 26 Beiakte M) als sehr zuverlässig, kooperativ und am Wohlergehen der Kinder bemüht eingeschätzt. Der Umgang zwischen …. und ihr sei auch sehr liebevoll. Die darauffolgende Unterbringung in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in Gevelsberg ab dem 1. Juli 2014 nach § 34 SGB VIII erweist sich aus Sicht des Senats ebenfalls als rechtmäßig. Dabei ist es unerheblich, ob der Kindesvater – was streitig ist – beruflich eingespannt war, denn er wies die persönlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung von …. nicht auf. Eine mögliche Unterbringung bei dem Kindesvater wurde zwar seitens der Urgroßmutter angesprochen (vgl. Bl. 731 Beiakte G). Der Kindesvater selbst beantragte jedoch gemeinsam mit der Kindesmutter die Fremdunterbringung der Kinder. Bei der Kindesmutter bestand weiterhin ein Alkoholabusus und auch der Kindesvater wies keine ausreichende Stabilität auf, um den Kindern in ihren Bedürfnissen gerecht zu werden (siehe Falldarstellung vom 11. April 2014, Bl. 398 Beiakte D sowie Angaben zur Aktenübergabe vom 29. August 2014, Bl. 841 Beiakte H). In einem Gesprächstermin am 3. März 2014 zeigte sich die Kindesmutter auch offen für eine Fremdunterbringung ihrer Kinder. Es wurde deutlich, dass ihre Lebensumstände es nicht zuließen, dass sie die Kinder selbst versorgt (Bl. 770 Beiakte G). Die Kindesmutter äußerte ebenfalls, dass der Kindesvater mit der Versorgung/adäquaten Förderung der Kinder überfordert sei. Sie sah in der Fremdunterbringung der Kinder den Vorteil, dass auf deren besondere Bedürfnisse professionell eingegangen werden könne. Die Kindeseltern favorisierten auch die Unterbringung in Gevelsberg aufgrund der Nähe zu Köln (Bl. 792 Beiakte G). Aber nicht nur die fehlende Stabilität des Kindesvaters und die mangelnde Bindung zu ihm sprachen für eine professionelle Unterbringung der Kinder, sondern auch die besonderen Bedürfnisse … . Aufgrund der zahlreichen Beziehungsabbrüche benötigte …. nach dem Protokoll der kollegialen Fallbesprechung (Bl. 404 Beiakte A Band II) Stabilität und eine langfristige Perspektive. Es seien die bestehenden Entwicklungsdefizite und biographischen Belastungen aufzuarbeiten. Dies wird durch die Empfehlung des Sozialraumteams vom 17. April 2014 (Bl. 5 Beiakte G Aktenauszug ….) bestätigt. Die Einschätzung wird zusätzlich bestärkt durch den Umstand, dass … bis zum Wechsel kinderpsychiatrisch behandelt wurde, unter anderem wegen einer emotionalen Störung des Kindesalters mit Selbstproblematik (F 93.9), Anpassungsstörung bei familiärer Belastungssituation (F 43.2), einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) sowie Enuresis nocturna und diurna (F 98.0) (vgl. Hilfeplan vom 22. August 2014, Bl. 464 Beiakte B Band III). Auch die Kinderpsychologin von …. sah einen Bedarf an therapeutischen Maßnahmen aufgrund der vorherigen Verlust- und Abbrucherfahrungen (Bl. 772 Beiakte G). Vor diesem Hintergrund kam eine Betreuung durch den Kindesvater nicht in Betracht. Zudem hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass eine Unterbringung im familiären Rahmen die Kinder zusätzlich in einen Loyalitätskonflikt und damit verbundene weitere Entwicklungsauffälligkeiten gebracht hätte (siehe E-Mail der Frau …. vom 9. April 2019, Bl. 415 d. GA). Das Ehepaar .. als Sozialpädagogische Lebenspartnerschaft konnte unter anderem auch aufgrund ihrer Qualifikationen den Bedürfnissen … eher gerecht werden. Beide sind ausgebildete Sozialpädagogen (B. A.) und Frau … auch noch Erzieherin (Bl. 456 Beiakte B Band III) mit Erfahrungen in teilstationären und stationären Bereichen der Jugendhilfe sowie im Bereich der Traumatisierung (Bl. 783 Beiakte G). Diese Einschätzung änderte sich auch im Laufe der Jahre nicht, so dass eine Rückführung zu dem Kindesvater nicht in Betracht gezogen werden musste. Aus dem Entwicklungsbericht für das Hilfeplangespräch am 6. Februar 2015 (Bl. 872 ff. Beiakte H) ergibt sich, dass … erhebliche Anzeichen für frühkindliche Traumatisierung aufgrund der stetigen Bindungs- und Beziehungswechsel aufweist. Es seien auch Tendenzen von dysfunktionalen Beziehungsmustern erkennbar, so dass er ein stabiles Beziehungsangebot brauche. Ein weiterer Beziehungsabbruch würde sich desaströs auf die weitere kindliche Entwicklung auswirken und sollte vermieden werden (Bl. 885 Beiakte H). Auch im Hilfeplan vom 3. März 2015 (Bl. 500 Beiakte B Band III) wird noch einmal hervorgehoben, wie wichtig es für die Entwicklung sei, dass die stabile Integration in die Fachfamilie fortgesetzt werde und daher in den nächsten Jahren keine Rückführung geplant sei. Aus dem Hilfeplanprotokoll vom 3. November 2015 (Bl. 565 Beiakte B Band III) ergibt sich, dass bei …. eine Fetale Alkoholspektrum-Störung (FAS), Enuresis, Minderwuchs und Untergewicht diagnostiziert wurden. Auch im schulischen Bereich zeichneten sich Defizite ab. Ein AOSF-Verfahren (Ausbildungsordnung Sonderpädagogischer Förderung) wurde durchgeführt mit dem Ergebnis, dass …. 2017 auf eine Förderschule wechselte. Der Kindesvater wies immer noch nicht die erforderliche Stabilität und Zuverlässigkeit auf, welche für die Betreuung … erforderlich gewesen wäre. So fanden aufgrund der Entfernung Besuche nur alle zwei bis drei Monate statt (Bl. 134 Beiakte I), jedoch zeigte er sich auch insgesamt als sehr unzuverlässig, so dass selbst Telefontermine nicht eingehalten werden konnten (Bl. 150 Beiakte I). Dass eine Unterbringung … bei dem Kindesvater zum damaligen Zeitpunkt weiterhin keine Alternative war, belegt auch die Tatsache, dass auch im November 2015 die Kindesmutter es immer noch untersagte, dass die Kinder bei einem Aufenthalt im Norden beim Kindesvater übernachteten (Bl. 129 Beiakte I). Erst im Juli 2016 stimmte die Kindesmutter bei einer entsprechenden Kontrolle des Kindesvaters durch die Großeltern einer Übernachtung zu (Bl. 183 Beiakte I). Selbst im Januar 2017 (Bl. 245 f. Beiakte J Aktenauszug …) sah die Kindesmutter den Kindesvater nicht in der Lage, die Kinder ausreichend zu beaufsichtigen, zu begleiten und als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Er sei damit überfordert, so dass die Übernachtung beim Kindesvater im Hilfeplan vom 20. März 2017 (Bl. 263ff. Beiakte J Aktenauszug ..) auch wieder ausgeschlossen wurde. In der Genehmigungsvorlage vom 5. Juli 2016 (Bl. 626 Beiakte B Band III; entsprechend dem Protokoll der kollegialen Fallbesprechung, Bl. 173 Beiakte I) wird eine andere Unterbringung als bei der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft als alternativlos eingeschätzt. Die derzeitige Unterbringung entspreche auch dem Willen der Kinder und der Kindeseltern. Die Kindeseltern seien momentan und auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage, … seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. Die Beendigung der Maßnahme würde den bisherigen Hilfeerfolg gefährden und darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit, eine Traumatisierung des Kindes zur Folge haben. Es sei auch keine pädagogisch vertretbare Alternative zu der momentan geleisteten Hilfe vorhanden (Bl. 167 Beiakte I). Aus der Falldarstellung im November 2016 (Bl. 583 ff. Beiakte B Band III) ergibt sich darüber hinaus, dass der Kindesvater in emotional entscheidenden Situation weiterhin sehr unzuverlässig reagiere und es ihm schwerfalle, auf die Bedürfnisse seiner Kinder adäquat einzugehen. Die daraus resultierenden Enttäuschungen würden von den Kindern sehr intensiv erlebt. Sowohl … als auch die Kindeseltern würden eine weitere Unterbringung in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft begrüßen. Im vorbereitenden Bericht zum Hilfeplangespräch am 10. November 2017 vom 29. Oktober 2017 wird weiterhin ein Verbleib von … in der Sozialpädagogischen Lebenspartnerschaft als alternativlos beschrieben (Bl. 350 Beiakte K Band VIII Aktenauszug …). Anderes würde ihm massiv schaden und die positive Entwicklung unterbrechen, wenn nicht gar retardieren. Dadurch, dass sein bisheriges Leben unentwegt von Instabilität geprägt worden sei, sei eine kontinuierliche Unterstützung durch die Betreuungsstelle dringend von Nöten. Dies bedeute, dass er keinesfalls zu Festen und Geburtstagen erneut aus seinem Lebensumfeld gerissen werden dürfe und dies immerwährend in Frage gestellt werden solle. Seine Psychotherapeutin riet dazu, die Umgangskontakte nicht mehr werden zu lassen und Telefonkontakte im Sinne der Kinder zu reduzieren. Beurlaubungen in das Herkunftsfamiliensystem von Seiten des Kindesvaters könnten aus fachlicher Sicht ausschließlich bei vorhandener Stabilität und bei dringender Einhaltung der Absprachen, die der kindlichen Entwicklung unabdingbar sind, fortgeführt werden (Bl. 354 Beiakte K Band VIII Aktenauszug …). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass zahlreiche Absprachen nicht eingehalten wurden. Zudem ist vermerkt, dass sich der Kindesvater häufig hinter seinen Eltern verstecke und nicht zu seiner Verantwortung stehe (Bl. 368 Beiakte K Band VIII Aktenauszug …). Die Genehmigungsvorlage vom 18. Mai 2018 (Bl. 954 Beiakte P) spricht weiterhin von einer Alternativlosigkeit der Unterbringung bei der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft. Dies entspreche dem Willen der Kinder und der Kindeseltern. Die Kindeseltern seien momentan und auch in absehbarer Zukunft nicht in der Lage, …. seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. Die Beendigung der Maßnahme würde den bisherigen Hilfeerfolg gefährden und darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Traumatisierung des Kindes zur Folge haben. Diese Einschätzung wurde von weiteren pädagogischen Fachkräften geteilt (Bl. 957 Beiakte P). So hält der vorbereitende Bericht zum Hilfeplangespräch am 28. Mai 2018 (Bl. 394 Beiakte K Band VIII Aktenauszug …) fest, dass der Erfolg der bisherigen Ergebnisse durch die Infragestellung des Lebensmittelpunktes bei der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft gefährdet werden könne. Dadurch, dass sein bisheriges Leben unentwegt von Instabilität geprägt worden sei, sei eine kontinuierliche Unterstützung dringend erforderlich. Im Rahmen dessen wirkten sich die kommunikativen Unzulänglichkeiten des Kindesvaters und deren weitere Unzuverlässigkeit, unter anderem im Hinblick auf Telefongespräche besonders stark aus. Die Psychotherapeutin habe dazu geraten, den Umgang mit den Kindeseltern nicht zu intensivieren. Nachdem die Unterbringung in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in Gevelsberg im November 2018 beendet werden musste, kam eine Unterbringung im Haushalt des Kindesvaters – aus den oben dargelegten Gründen – aus der Sicht der Klägerin, die der Senat teilt, nach wie vor nicht in Betracht. …. wurde im Einvernehmen mit den Kindeseltern in der Evangelischen Stiftung … nach §§ 27, 34 SGB VIII untergebracht. Aus der Genehmigungsvorlage vom 5. November 2018 (Bl. 473f. Beiakte K Band VIII Aktenauszug ….) ergibt sich, dass der 13-jährige … die Unterbringung in … favorisierte. Es wurde festgehalten, dass er bereits seit Längerem eine Schule in … besuche und sich dort ein Umfeld aufgebaut habe, dass er nicht erneut aufgeben wolle. Auch habe er auf diese Weise seine bisherige Therapie fortsetzen können. Die Eltern seien weiterhin nicht in der Lage gewesen, …. seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. Insbesondere der Kindesvater hielte sich nicht an Absprachen, so seien Besuchskontakte unter anderem an Weihnachten nicht eingehalten worden (Bl. 433 Beiakte K Band VIII Aktenauszug …). Er habe auch keine Bindung zum Vater, so dass … auch die Besuchskontakte zum Vater verweigert habe (Bl. 435 Beiakte K Band VIII Aktenauszug ….). Erst im Hilfeplan vom 9. April 2019 (Bl. 1080 ff. Beiakte P) ist erwähnt, dass erstmals ein regelmäßiger Telefonkontakt zwischen den Kindeseltern und …. bestehe. Aus den oben dargestellten Gründen kam – entgegen des Einwandes des Beklagten – auch zu keinem Zeitpunkt eine Unterbringung und Betreuung bei den Großeltern väterlicherseits in Betracht. Nach Angaben der Urgroßmutter lehnten diese die Betreuung der Kinder ab (vgl. Bl. 731, 737 Beiakte G) und befürworteten die Unterbringung in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft (Bl. 826 Beiakte G). Es erscheint auch mehr als zweifelhaft, ob die Großeltern auf die besonderen Bedürfnisse …. hätten eingehen können. Die Großeltern, die bislang keine enge persönliche Beziehung zu … hatten, hätten nicht die fachliche Expertise gehabt, um sowohl den Beziehungsaufbau zu betreiben, als auch die besonderen pädagogischen und sozialpädagogischen Bedürfnisse des Kindes zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der bislang zahlreichen Beziehungsabbrüche und die Folge deren für das Kind war es nachvollziehbar, …. in einem professionellen und gesicherten Setting unterzubringen. Auch hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kosten (vgl. Bl. 222 f. d. GA) bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und solche sind auch nicht geltend gemacht worden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2014 über seine Zuständigkeit informiert und um Übernahme des Hilfefalles gebeten wurde. Ab diesem Zeitpunkt war es ihm unbenommen, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen und eigenständig über die weitere Ausgestaltung der Hilfegewährung oder aber auch deren Einstellung zu entscheiden. Da dies nicht geschehen ist, ist die Einschätzung und Beurteilung des erstattungsberechtigten Trägers hinsichtlich der erforderlichen Leistungen verbindlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.08.2014 - 12 B 14.805 -, juris Rn. 35; VG Arnsberg, Urt. v. 26.03.2019 - 11 K 619/18 -, juris Rn. 30; vgl. ähnlich auch BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 26 ff.; Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 203.07-, juris Rn. 4; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 21). Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht nach § 111 SGB X wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Danach muss der Erstattungsanspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist war bei Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten durch das am 7. August 2014 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin nicht abgelaufen, weil die Leistungserbringung noch andauerte. Für die Beurteilung der „Leistung“ in diesem Sinne ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine „neue“ Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Hilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des in § 2 Abs. 2 SGB VIII enthaltenen Katalogs von Formen der Jugendhilfeleistungen zugeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris Rn. 20; Urt. v. 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 22). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Leistung nicht mit Beendigung der Vollzeitpflege bei der Urgroßmutter gemäß § 33 SGB VIII endete. Die ab dem 1. Juli 2014 gewährte Hilfe gemäß § 34 SGB VIII in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft und der Evangelischen Stiftung … ist Teil einer fortlaufend gewährten Leistung, so dass die Frist des § 111 SGB X bei erstmaliger Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mit am 7. August 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben der Klägerin nicht abgelaufen war. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Prozesszinsen sind in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Schleswig, Urt. v. 23.06.2016 - 4 LB 22/15 -, juris Rn. 28) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag von 211.762,12 €, also in Höhe der schon im Zeitpunkt der Klageerhebung bezifferten Klageforderung, zuzusprechen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende Anwendbarkeit der genannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris). Aus einem weiteren Betrag in Höhe von 107.485,48 € sind Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 14. September 2020 zuzusprechen. In Höhe dieses Betrages hat die Klägerin die Klageforderung mit einem am 14. September 2020 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz beziffert (Bl. 223 d. GA). Aufgrund § 88 Halbs. 1 VwGO war der Senat gehindert, bereits ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung auch für die Feststellungsklage Prozesszinsen zuzusprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, von der Klägerin aufgewandte Kosten für Jugendhilfemaßnahmen zu erstatten. Die Klägerin leistete für den im Jahr 2005 geborenen … im Zeitraum zwischen März 2012 und Juni 2019 Hilfe zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), deren teilweise Erstattung sie begehrt. Das Kind lebte zu Beginn der Leistungserbringung bei seiner Mutter in Köln. Der Kindesvater lebte damals in Friedrichstadt. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht. Nachdem die Kindesmutter krankheitsbedingt ihre beiden Kinder nicht mehr betreuen konnte, stellten die Kindeseltern bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen. Die Klägerin erbrachte zunächst Hilfe in Form von Heimpflege und ab dem 10. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2014 in Form von Vollzeitpflege durch Unterbringung der Kinder bei der Urgroßmutter mütterlicherseits. Die Unterbringung…. und seiner Schwester bei der Urgroßmutter gestaltete sich aus Sicht der Klägerin zunächst erfreulich. Die Kinder schienen sich zu stabilisieren und es wurde sogar erwogen, dass sie dauerhaft bei der Urgroßmutter verbleiben sollten, einschließlich einer Übertragung des Sorgerechts auf diese. Die Kindesmutter lebte bis zum 13. Dezember 2012 in Köln; sie gab die dort von ihr gemietete Wohnung wegen einer drohenden Räumungsklage auf. Sie begab sich nach Friedrichstadt und meldete sich am 24. Januar 2013 unter der Adresse des Kindesvaters an. Sie lebte jedenfalls zeitweise bei ihm und war bis zu ihrem Wegzug im März 2013 dort gemeldet. Ebenfalls am 24. Januar 2013 sprach die Kindesmutter beim Sozialzentrum Südliches Nordfriesland zur Antragstellung wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor. Am 13. März 2013 meldete sie sich beim Kreis Dithmarschen unter einer Adresse in Heide an. Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs bei der Klägerin im März 2013 gab die Kindesmutter an, bereits in Heide zu wohnen. Als die Urgroßmutter der Kinder sich ab Frühjahr 2014 aus gesundheitlichen Gründen zur Kinderbetreuung nicht mehr in der Lage sah, stellten die Kindeseltern bei der Klägerin am 3. April 2014 gemeinsam einen Antrag auf Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch. Die Klägerin erwog im Rahmen der Hilfegewährung eine Fremdunterbringung in Köln oder Umgebung. Sie hielt die Kindesmutter nach wie vor für nicht geeignet, die Kinder zu betreuen. In Bezug auf den Kindesvater befand die Klägerin, eine Unterbringung der Kinder bei ihm sei nicht möglich, weil er beruflich zu eingespannt sei und außerdem nicht die erforderliche Stabilität aufweise. Die Klägerin entschied, … und seine Schwester ab dem 1. Juli 2014 in einer familienanalogen Betreuungsstelle, einer Sozialpädagogischen Lebenspartnerschaft, in der Trägerschaft eines eingetragenen Vereins in Gevelsberg unterzubringen, nachdem die Kindeseltern sich hiermit einverstanden erklärt hatten. Gevelsberg liegt in der Nähe von Wuppertal und ist ca. 65 km von Köln entfernt. Nachdem die Unterbringung dort beendet werden musste, wurde …. mit dem Einverständnis seiner Eltern ab dem 2. November 2018 in einer Wohngruppe in der Evangelischen Stiftung … untergebracht. Dort verblieb er bis zum 27. Juni 2019, bis er zu seinem Vater zog. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014, beim Beklagten am 7. August 2014 eingegangen, forderte die Klägerin den Beklagten auf, die örtliche Zuständigkeit für Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch für…. anzuerkennen und den Hilfefall zu übernehmen. Die Klägerin erklärte, dass sie bis zur Übernahme die Jugendhilfe fortführen werde und beantragte gleichzeitig die Kostenerstattung vom 24. Januar 2013 bis zur Fallübernahme durch den Beklagten. Der Beklagte erkannte weder seine Zuständigkeit an noch erstattete er Kosten. Nachdem die Beteiligten im vorgerichtlichen Schriftverkehr keine Einigung erzielten, hat die Klägerin am 22. Dezember 2017 Klage erhoben. Der Beklagte sei seit dem 24. Januar 2013 für die für … nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu leistenden Hilfen zuständig, habe daher auch die Kosten zu tragen. Seitdem hätten beide sorgeberechtigten Kindeseltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt, was dessen Zuständigkeit begründet habe. Diese Zuständigkeit sei nach Wegzug der Kindesmutter nicht auf den Kreis Dithmarschen oder – später, nachdem sie wieder nach Köln gezogen sei – auf sie, die Klägerin, übergegangen. Dies folge aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis zum 30. November 2017 entstandene ungedeckte Aufwendungen der für …. nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 212.819,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin weiterhin noch für die Zeit ab 1. Dezember 2017 entstehenden ungedeckten Aufwendungen der für …. zu gewährenden Jugendhilfe zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Aufenthalt der Kindesmutter in Friedrichstadt sei von vorneherein nur vorübergehender Natur gewesen, sie habe dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Selbst wenn man aber vom Gegenteil ausgehen würde, so würde das seine – des Beklagten – dauerhafte Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nicht begründen, denn diese Vorschrift sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, sondern nur auf diejenigen Fälle, in denen bei Beginn der Hilfe ein gemeinsamer Aufenthalt der Eltern bestehe und erstmals verschiedene Aufenthalte begründet würden. Mit Urteil vom 16. April 2019 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung bereits entstandener und noch zu berechnender Kosten folge aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Ursprünglich sei die Klägerin für die zu gewährenden Hilfen zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei mit Umzug der Kindesmutter nach Friedrichstadt seit dem 24. Januar 2013 auf den Beklagten übergegangen. Sie habe dort einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Kindesvater begründet. Dass ihr Aufenthalt in Friedrichstadt nur zwei Monate gedauert habe, ändere daran nichts, denn bei Begründung des Aufenthalts sei diese kurze Dauer nicht absehbar gewesen. Die Kindesmutter habe sich zum dauerhaften Verbleib von Köln nach Friedrichstadt begeben. Ihr Umzug nach Heide im März 2013 habe die Zuständigkeit des Beklagten nicht beeinträchtigt. Dies folge aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, der immer anwendbar sei, wenn nach Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts – auch im Fall der erstmaligen Begründung nach Leistungsbeginn – verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet würden. Die Leistungen seien auch rechtmäßig gewährt worden. Sie seien jeweils auf Antrag und in der gewährten Form mit Einverständnis beider sorgeberechtigten Eltern erbracht worden. Die Leistungen seien auch notwendig und erforderlich gewesen. Der Höhe nach seien die bisher entstandenen Aufwendungen unstreitig. Der Erstattungsanspruch sei auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht worden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Kosten sei ebenfalls begründet. Dies ergebe sich aus dem Vorstehenden. Gegen das ihm am 16. Mai 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 16. August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem ihm auf Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. August 2019 verlängert worden ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht die zuständigkeitsbegründende Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a. F. zu weit ausgelegt habe. Diese sei nur auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen bei Beginn der Leistung die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und während der Leistungsgewährung erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Beginn der Leistung die Eltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, finde hingegen der § 86 Abs. 5 SGB VIII a. F., also auch dessen Satz 2, keine Anwendung. Die Zuständigkeit sei daher nach Wegzug der Kindesmutter nach Heide nicht bei ihm, dem Beklagten, verblieben. Unzutreffend sei schließlich vom Verwaltungsgericht die Art und Weise der Leistungsgewährung als rechtmäßig angesehen worden. Tatsächlich habe die Klägerin es versäumt, die für …. zur Verfügung stehenden Ressourcen ausreichend zu ermitteln, bevor über die – kostenintensive – Fremdunterbringung entschieden worden sei. Bei der Klägerin habe man sich damals damit begnügt, das Einverständnis des Kindesvaters für die gewährte Leistung einzuholen und in Erfahrung zu bringen, dass er berufstätig und daher nicht in der Lage sei, sein Kind aufzunehmen. Abgesehen davon, dass diese Annahme falsch sei, denn der Kindesvater sei damals durchgehend nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezogen, würde sie die getroffene Entscheidung auch dann nicht tragen, wenn sie zuträfe. Denn lediglich die weite Entfernung des Kindesvaters vom Wohnort der Kinder und dessen Berufstätigkeit seien noch keine ausreichenden Gründe dafür, ihn für die Betreuung seiner Kinder als ungeeignet anzusehen. Statt zu prüfen, ob er die persönlichen Voraussetzungen mitbringe, seine Kinder zu betreuen, habe man dies überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Lediglich pauschal sei zugrunde gelegt worden, dass die Herkunftsfamilie väterlicherseits für die Kinder keine geeignete Ressource darstelle und daher eine anderweitige Unterbringung erforderlich sei. Der Abwägungsprozess, der innerhalb der eingeschränkten Kontrolldichte nachgeprüft werde könne, sei daher nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil er unter nichtzutreffenden Voraussetzungen durchgeführt worden sei. Der Beklagte hat beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a. F. sei auch auf den hier vorliegenden Fall einer erst nach Hilfebeginn erstmaligen Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider sorgeberechtigter Eltern anwendbar. Der Anspruch auf Kostenerstattung sei auch nicht gemäß § 89f SGB VIII ausgeschlossen. Die gewährten Leistungen seien rechtmäßig gewesen. Hinsichtlich der gewährten Hilfen habe der erstattungsberechtigte Träger einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der für den erstattungspflichtigen Träger verbindlich sei. Im Rahmen dieses Spielraums habe sie in nicht zu beanstandender Weise die aus damaliger Sicht gebotenen Hilfen geleistet. Dass sie diesen Spielraum zu Lasten des Beklagten nicht missbraucht habe, ergebe sich schon daraus, dass sie, nachdem die Zuständigkeit für … Schwester seit dem 1. September 2013 wieder bei ihr, der Klägerin, gelegen habe, für die Schwester die gleichen Hilfen gewährt habe wie für …. Der Beklagte hätte im Übrigen, jedenfalls nachdem er mit Schreiben vom 24. Juli 2014 über seine Zuständigkeit informiert worden sei, über die Hilfegewährung für … jederzeit aus eigener Zuständigkeit entscheiden können. Nachdem er über Jahre den Fall nicht übernommen habe, müsse er sich ihre fachlichen Entscheidungen nun zurechnen lassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung am 17. September 2020 die vorinstanzliche Entscheidung in der Weise geändert, dass es die Klage zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen und den Beklagten lediglich zur Zahlung von 1.057,58 € nebst Prozesszinsen für die im Zeitraum vom 24. Januar bis zum 12. März 2013 erbrachten Jugendhilfeleistungen verurteilt hat. Der Beklagte sei ab dem 13. März 2013 nicht mehr örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Mit dem Wegzug der Kindesmutter aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei dessen Zuständigkeit entfallen. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a. F. finde keine Anwendung, wenn – wie hier – bei Leistungsbeginn kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern bestanden habe. Diese Einschränkung ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, seiner Historie sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Für den oben genannten Zeitraum ergebe sich jedoch ein Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, insbesondere seien die gewährten Hilfeleistungen rechtmäßig erfolgt. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a. F. für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit einschlägig sei. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben und die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 21. September 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 17. September 2020 insoweit aufgehoben, als es die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2019 abgewiesen hat. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts habe die ab dem 24. Januar 2013 gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII mit dem Umzug der Mutter in den Kreis Dithmarschen und ihrer dortigen Registrierung beim Einwohnermeldeamt am 13. März 2013 geendet. Der Beklagte sei ab diesem Zeitpunkt vielmehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a. F. weiterhin örtlich zuständig geblieben. Es sei für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a. F. und damit auch des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a. F. − entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts − nicht erforderlich, dass die nach Beginn der Leistung erfolgte Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erstmals geschehe. Vielmehr sei die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Der Wortlaut des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a. F. enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass der Vorrang des Begründens nur einmal stattfinden könne. Insbesondere enthalte er weder die Wörter „erstmalig“ oder „erstmals“ noch ein anderes in diese Richtung weisendes Wort. Der Gesetzeswortlaut spreche deshalb für ein Verständnis, wonach § 86 Abs. 5 SGB VIII a. F. als Spezialregelung gegenüber § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII auch Fälle erfasse, in denen die Eltern – wie hier – bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und nach einem zwischenzeitlichen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nähmen. Dieses Auslegungsergebnis bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht mit bestätigenden Ausführungen zur Systematik des Gesetzes und zum Sinn und Zweck des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a. F. sowie der Gesetzeshistorie. Der Beklagte bleibe daher zuständig. Ob die von der Klägerin begehrte Erstattung in dem geltend gemachten Umfang besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Gesetzeskonformität der im fraglichen Zeitraum erbrachten Leistungen (§ 89f Abs. 1 SGB VIII) nicht abschließend entscheiden können. In der mündlichen Verhandlung am 21. November 2024 wiederholt der Beklagte, dass er die Maßnahmen für rechtswidrig halte, weil eine Unterbringung beim Kindesvater oder den Großeltern väterlicherseits nie in Betracht gezogen worden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 zu ändern und die Klage, mit Ausnahme des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags in Höhe von 1.057,58 € für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis 12. März 2013, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 16. April 2019 zu ändern und den Beklagte zu verurteilen, über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.057,58 € für die Zeit vom 24. Januar 2013 bis 12. März 2013 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 319.247,60 € für die Zeit vom 13. März 2013 bis 27. Juni 2019 zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 22. Dezember 2017 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 211.762,12 €) bzw. ab 14. September 2020 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 107.485,48 €) zu zahlen. Nach Zurückverweisung der Sache vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und betont insbesondere, dass die jeweiligen Unterbringungen rechtmäßig gewesen seien. Zur Urgroßmutter habe … damals eine stabile und tragfähige Beziehung gehabt, anders als zum Kindesvater. Zudem sei mittelfristig eine Rückführung zur Kindesmutter geplant gewesen. Vor diesem Hintergrund sei … nah am bisherigen räumlichen und familiären Umfeld unterzubringen gewesen. Die Unterbringung in Gevelsberg ab dem 1. Juli 2014, welche mit Einverständnis des Vaters erfolgt sei, sei ebenfalls rechtmäßig gewesen. Die Kinder hätten therapeutische Anbindung gebraucht und die Kindeseltern hätten nicht die erforderliche Stabilität aufgewiesen, um den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Nachdem die Unterbringung in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in Gevelsberg habe beendet werden müssen, sei eine Unterbringung im Haushalt des Kindesvaters nach wie vor nicht in Betracht gekommen. … habe sein schulisches Umfeld nicht verlassen wollen, wo er auch seine Therapien habe fortsetzen können. Seine Eltern seien weiterhin nicht in der Lage gewesen, … seinen Bedürfnissen entsprechend zu versorgen. Mit Beendigung der Hilfe sei … in den Haushalt des Kindesvaters gezogen. Die nachträglichen Ergebnisse, welche mit der Inobhutnahme … endeten, zeigten jedoch, dass die Einschätzungen hinsichtlich der Unterbringung beim Kindesvater zutreffend gewesen seien. Des Weiteren weist die Klägerin nochmals darauf hin, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2014 über seine Zuständigkeit informiert und um Übernahme des Hilfefalles gebeten worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihm unbenommen gewesen, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen und eigenständig über die weitere Ausgestaltung der Hilfegewährung oder aber auch deren Einstellung zu entscheiden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten – diese haben dem Senat vorgelegen – Bezug genommen.