OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 656/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1113.18E656.23.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Gegenvorstellung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Gründe: Die vom Kläger neben der im Verfahren 18 E 685/23 streitgegenständlichen Anhörungsrüge mit weiterem Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Der ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der seit dem 1. Januar 2005 ausdrücklich gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2016 – 5 B 14.16 –, juris, Rn. 2, vom 21. Januar 2015 – 5 B9.15 –, juris, Rn. 8, und vom 19. September 2012 – 5 AV 2.12 u. a. –, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – 6 C 28.16 –, juris, Rn. 2. Abgesehen davon kann seit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 – 3 B 25.16 –, juris, Rn. 2, und vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 – V S 10/07 –, juris, Rn. 15, und vom 25. August 2009 – V S 10/07 –, juris, Rn. 28 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 24 CS 23.137 –, juris Rn. 2; zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 – 1 BvR 848/07 –, juris, Rn. 36. Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass geben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gleiches mag bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts gelten, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden kann (§ 63 Abs. 3 GKG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den vom Kläger beanstandeten Beschluss vom 25. September 2023, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2023 – 11 K 2446/23 – zurückgewiesen hat, nicht vor. Bei der Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die von Amts wegen geändert werden kann, so dass eine Gegenvorstellung unzulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 E 297/19 –, juris, Rn. 4. Ungeachtet dessen sind keine Gründe vom Kläger geltend gemacht oder sonst ersichtlich, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1.11 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist schon deshalb nichts dargetan oder sonst ersichtlich, weil selbst unter Einbeziehung der nach Aktenlage erst mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 eingereichten Unterlagen der Kläger nicht – wie erforderlich – dargetan hätte, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die eingereichte Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Mai 2023 ist in der Rubrik C schon unzutreffend ausgefüllt, weil er die Frage, ob er Angehörige (z. B. Ehegatte/Ehegattin) habe, die ihm gegenüber gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind (auch wenn tatsächlich keine Leistungen erfolgen), mit „Nein“ beantwortet hat. Zudem ist die Erklärung in sich unschlüssig, weil nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln der Kläger, der seinen Angaben zufolge und nach dem vorgelegten Änderungsbescheid des Jobcenters H. vom 17. Dezember 2022 einschließlich Unterkunftskosten monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 609 Euro bezieht, seiner Ehefrau, seinem Sohn R. und seiner Schwiegertochter W. gemäß seinen weiteren Angaben in der Rubrik D einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von jeweils 150 Euro zu gewähren vermag. Ferner ist die Erklärung in der Rubrik E unvollständig und in der Rubrik G gar nicht ausgefüllt. Soweit der Kläger den Änderungsbescheid des Jobcenters H. vom 17. Dezember 2022 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt hat, führt dies nicht dazu, dass die in der Formularerklärung ausdrücklich geforderten Angaben und Belege ausnahmsweise entbehrlich wären. Nach den – mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) übereinstimmenden – Hinweisen in der von dem Kläger verwendeten Formblatterklärung sind nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J – und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben – vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit. Der Kläger unterfällt nicht dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 PKHFV, da er Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII bezieht (bzw. bezogen hat). Ein Bescheid über eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ermöglicht auch nicht in vergleichbarer Weise eine Prüfung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 – 18 E 249/23 –, n. v., m. w. N . Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, dieses vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und hätte sich den Prozessbevollmächtigen des Klägers erst recht aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.