Beschluss
4 E 297/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine weitere Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben hat.
• Gegen die Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gegenvorstellung nicht statthaft, da es sich nicht um eine von Amts wegen änderbare Entscheidung handelt.
• Fehlendes greifbares Unrecht rechtfertigt keine erfolgreiche Gegenvorstellung; Verwaltungspraxis zur Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung ist hinzunehmen, wenn Ausnahmeregelungen bei Ausnutzung nicht angewendet werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Gegenvorstellung gegen unanfechtliche Beschwerdeentscheidung • Eine weitere Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben hat. • Gegen die Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist die Gegenvorstellung nicht statthaft, da es sich nicht um eine von Amts wegen änderbare Entscheidung handelt. • Fehlendes greifbares Unrecht rechtfertigt keine erfolgreiche Gegenvorstellung; Verwaltungspraxis zur Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung ist hinzunehmen, wenn Ausnahmeregelungen bei Ausnutzung nicht angewendet werden. Der Antragsteller richtete mehrere Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse des Senats und insbesondere gegen eine Beschwerdeentscheidung vom 18.12.2018, mit der die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren behandelt wurde. Er erhob eine Anhörungsrüge und bereits eine erste Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse. Nachdem diese Verfahren nicht zum Erfolg führten, reichte der Antragsteller eine weitere Gegenvorstellung ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit dieser weiteren Gegenvorstellung und die Bewertung, ob der angegriffene Beschluss greifbares Unrecht enthält. Relevante Tatsachen betreffen die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung und die Anwendung der Kleinbetragsregelung in der Vollzugsanweisung § 59 VV-BHO. Das Gericht prüfte, ob die angegriffene Beschwerdeentscheidung änderbar oder unanfechtbar ist und ob Gründe vorliegen, die eine weitere Gegenvorstellung rechtfertigen würden. Ergebnis der Vorprüfung war, dass die Beschwerdeentscheidung unanfechtbar und rechtmäßig ist. • Die weitere Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Antragsteller bereits zuvor Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben hatte; wiederholte Gegenvorstellungen gegen unanfechtbare Beschlussentscheidungen sind nicht statthaft. • Die Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren ist keine Entscheidung, die von Amts wegen geändert werden kann; daher findet die Gegenvorstellung kein Anwendungsspektrum. • Rechtsprechung und Literatur werden herangezogen zur Klarstellung, dass gegen unanfechtbare Entscheidungen die Gegenvorstellung nur in engen, juristisch begründeten Ausnahmefällen denkbar ist; solche Gründe sind vorliegend nicht dargetan. • Der angegriffene Beschluss enthält kein greifbares Unrecht und ist rechtmäßig. Die Beklagte darf ihre Verwaltungspraxis zur Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung nach § 59 BHO ausrichten; die unter Nr. 7.3.2 bzw. Nr. 7.6.2 des § 59 VV-BHO geregelten Ausnahmen sind nicht willkürlich zurückzuhalten, wenn sie bei Ausnutzung nicht anzuwenden sind. • Folgerung: Mangels Statthaftigkeit und wegen fehlendem greifbaren Unrecht ist die weitere Gegenvorstellung zu verwerfen. Die unanfechtbare Beschwerdeentscheidung bleibt in Rechtskraft (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers wird verworfen. Sie ist unzulässig, weil bereits eine Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erfolgt waren und die angegriffene Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht von Amts wegen änderbar und unanfechtbar ist. Es liegen keine Gründe vor, die in der Rechtsprechung eine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen rechtfertigen würden. Der Beschluss des Senats vom 18.12.2018 ist rechtmäßig und enthält kein greifbares Unrecht; die Beklagte durfte ihre Verwaltungspraxis zur Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung unter Bezug auf § 59 VV-BHO anwenden. Damit hat der Antragsteller in der Sache keinen Erfolg.