Beschluss
6 B 714/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.6B714.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Regierungsoberinspektors in einem Konkurrentenstreit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Regierungsoberinspektors in einem Konkurrentenstreit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Insbesondere weckt die Beschwerde keine Zweifel an der zentralen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller bei der Entscheidung über die Beförderung mangels gesundheitlicher Eignung unberücksichtigt gelassen habe. 1. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Sie muss mithin an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Les-barkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, ihm sei sowohl im März 2022 als auch im März 2023 eine Wiedereingliederung angeboten worden; der Antragsgegner sei also zu diesen Zeitpunkten offenkundig davon ausgegangen, mittels der stufenweisen Wiedereingliederung seinen gesundheitlichen Zustand zu stabilisieren und ihn zeitnah einer Vollzeittätigkeit zuführen zu können. Insoweit hat der Antragsgegner zwar eingeräumt, dass dem Antragsteller im Frühjahr 2022 zunächst die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Aussicht gestellt worden sei. In dem im Verfahren erstellten amtsärztlichen Gutachten seien jedoch erhebliche Verwendungseinschränkungen festgestellt worden, die in ihrer Summe einer Dienstunfähigkeit gleichkämen. Daher sei dem Antragsteller mit Schreiben vom 1.4.2022 mitgeteilt worden, dass eine Wiedereingliederung nicht möglich sei. Zu dem diesbezüglichen Austausch im März 2023 ist seitens des Antragsgegners ausgeführt worden, in der Tat hätten mehrere kurze Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Vertreterin des Antragsgegners, Frau M. , stattgefunden. Anders als es der Antragsteller darstelle, sei der Antragsgegner jedoch zu keinem Zeitpunkt seit der Freistellung des Antragstellers von dessen Dienstfähigkeit ausgegangen, sondern im Rahmen der Telefonate habe die Vertreterin des Antragsgegners stets zum Ausdruck gebracht, dass eine Beförderung des Antragstellers aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung ausgeschlossen werde. Dabei sei zwar mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers darüber gesprochen worden, ob die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller möglich sei. Den Überlegungen zu einer möglichen Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller habe indessen die Angabe zugrundegelegen, es gebe ärztliche Atteste und Gutachten, die den Antragsteller als genesen auswiesen. Seitens des Antragstellers sei in Aussicht gestellt worden, entsprechende Gutachten vorzulegen; dies sei jedoch nicht geschehen. Angesichts dieser in bedeutsamen Punkten abweichenden Darstellung des Antragsgegners kann die Bekundung des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihm im März 2023 (voraussetzungslos) eine Wiedereingliederung in Aussicht gestellt und sei demnach von der zeitnahen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ausgegangen, schon in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt nicht als glaubhaft gemacht angesehen und demnach nicht zugrundegelegt werden. Ob sie eine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigen würde, kann damit auf sich beruhen. 3. Auch das Vorbringen, die im Rahmen der Maßnahme "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" zuständigen Mitarbeiterinnen Frau E. und Frau S. hätten keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller uneingeschränkt dienstfähig sei, gibt keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die entsprechende Bekundung der Mitarbeiterinnen ist allein mit dem Hinweis auf deren mögliches Zeugnis wiederum schon nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon sind die genannten Mitarbeiterinnen nicht zuständig und - wie zu unterstellen ist - mangels medizinischen Sachverstands wohl auch kaum hinreichend sachkundig für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Überdies ist davon auszugehen, dass es bei der Maßnahme "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" um die Weiterverwendung des Antragstellers in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, ggfs. auch bei geringerwertiger Tätigkeit, geht (§ 26 Abs. 2, 3 BeamtStG), nicht aber um die Verwendung im bisher innegehaltenen Amt oder gar im Beförderungsamt. 4. Der Antragsteller verweist weiter ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das amtsärztliche Gutachten naturgemäß seinen Zustand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung von März 2023 nicht betreffe. Er lässt insoweit unerwähnt, dass das Verwaltungsgericht unmittelbar nachfolgend festgestellt hat, die sich daraus ergebenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das Beförderungsamt hätten jedoch zu diesem Zeitpunkt fortbestanden. 5. Vergeblich macht die Beschwerde ferner - allerdings schon "nur der Vollständigkeit halber" - geltend, im Auftragsschreiben des Antragsgegners zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 26.10.2021 (S. 2 Abs. 2, 3 und 4) seien "deutlich tendenzielle Angaben gemacht" worden, die eine unvoreingenommene Betrachtung durch die Gutachterin Frau G. "mehr als infrage stellten". Insoweit bleibt jede nähere Darlegung aus, so dass bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt werden. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass Passagen des Untersuchungsauftrags in einer Weise tendenziös wären, dass eine unvoreingenommene Begutachtung ausgeschlossen war. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Untersuchungsauftrags und mithin erst recht nicht zur Unverwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens, wenn der betroffene Beamte einzelne der im an den Amtsarzt gerichteten Untersuchungsauftrag enthaltenen Werturteile als falsch ablehnt bzw. ihnen die eigene, ggf. gleichermaßen vertretbare Sicht der Dinge gegenüber stellt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme, die zum Ziel hat festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten weiterhin gegeben ist. Die dem Dienstherrn eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten – Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, insofern nicht so hoch sein dürfen, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36. Soweit sich (auch) aus tatsächlichen, der unmittelbaren Wahrnehmung des Amtsarztes nicht zugänglichen Umständen - insbesondere aus dem dienstlichen Verhalten des Beamten - Zweifel an dessen Dienstfähigkeit ergeben, ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung mitzuteilen und ggf. dahingehend zu würdigen, inwiefern aus seiner Sicht daraus die ernsthafte Besorgnis folgt, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Da der Dienstherr bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht vertreten ist und von deren Einzelheiten auch im Nachhinein grundsätzlich nicht Kenntnis erlangt (§ 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GDSG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst), kann er nur durch eine Information des Amtsarztes im Vorhinein, namentlich also im Rahmen des Untersuchungsauftrags, darauf hinwirken, dass dieser über den für die Begutachtung relevanten Sachverhalt möglichst vollständig orientiert ist. Der Anordnung der Untersuchung - als einer vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme - ist dabei ein gewisses Maß an Unsicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Wertungen immanent. Allein, dass der Beamte die Sichtweise des Dienstherrn nicht teilt oder die letztlich zutreffende Bewertung der Dinge in Streit steht, kann kein Hinderungsgrund für den Dienstherrn sein, von seiner Befugnis, den Beamten bei Zweifeln an dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, Gebrauch zu machen. Eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr ohnehin (erst) auf Grundlage der Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. von dessen Gutachten. Dabei ist der Amtsarzt verpflichtet, seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen; er steht dem Dienstherrn und dem Beamten gleichermaßen fern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris Rn. 24, vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 20, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, DRiZ 2008, 124 (Ls.) = juris Rn. 35 und vom 9.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22 jeweils im Zusammenhang mit der vorrangigen Bedeutung einer amtsärztlichen Stellungnahme. Soweit es die Darstellung der aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründenden Umstände angeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beamte seinerseits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im persönlichen (vertraulichen) Gespräch mit dem Amtsarzt, die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen und ggf. in der Untersuchungsanordnung bzw. im Untersuchungsauftrag enthaltenen Angaben seine eigene Bewertung entgegenzusetzen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 12 ff. Hiervon ausgehend begegnen die Formulierungen in dem Auftragsschreiben vom 26.10.2021 keinen Bedenken. Bezeichnenderweise ist dergleichen auch im zuvor vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahren 6 B 670/22 (vorgehend VG Düsseldorf 2 L 1122/22), in dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zu seiner Wiedereingliederung begehrt hat, nicht vorgetragen worden. 6. Schließlich greift der Vortrag nicht durch, die Feststellung im Gutachten der Frau G. , der Antragsteller könnte nur unter der Voraussetzung in seinen bisherigen Tätigkeitsbereich zurückkehren, wenn er dort von einer zweiten Person, welche mit demselben Aufgabengebiet vertraut sei, regelhaft unterstützt und in seinem Urlaub vertreten werde, beruhe auf einem Missverständnis der Bekundung des Antragstellers. Die Behauptung, dies habe nicht das Geringste damit zu tun gehabt, dass er aufgrund psychischer Defizite seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei, vielmehr sei das Vergabeaufkommen für lediglich eine Einzelperson schlicht nicht zu bewältigen gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr lautet die entsprechende Formulierung in der amtsärztlichen Ergebnismitteilung vom 9.3.2022: "Es ist (..) von anhaltenden psychischen Fähigkeitsbeeinträchtigungen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beamten auszugehen, weswegen seine Rückkehr in den bisherigen Tätigkeitsbereich nur möglich ist, wenn er dort von einer zweiten Person, welche mit demselben Aufgabengebiet vertraut ist, regelhaft unterstützt und in seinem Urlaub vertreten wird." Hieraus erhellt eindeutig, dass die Amtsärztin das Erfordernis der dauerhaften Unterstützung aus den psychischen Beeinträchtigungen des Antragstellers ableitet. Das weitere - nicht näher erläuterte - Vorbringen, in diesem Zusammenhang sei "besonders pikant", dass Frau G. dem Antragsteller das Auftragsschreiben des Antragsgegners während des Termins vorgelegt und dazu bekundet habe, "dass die darin enthaltenen Darlegungen tatsächlich nichts mit den Schilderungen des Antragsstellers zu tun hätten", ist schon nicht verständlich. Erst recht ist nicht erkennbar, was hieraus rechtlich hergeleitet werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).