Beschluss
7 A 3230/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.7A3230.21.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung einer Baugenehmigung für zwei Wohngebäude mit jeweils einer Wohneinheit mit Garage rechtswidrig war. Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Bezeichnung K.----straße 01, 00000 L. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00000/02. Der Plan setzt für das Grundstück ein „allgemeines Wohngebiet mit besonderer Immissionssituation (vorbelastetes Wohngebiet)“ fest. In ca. 100 m Entfernung von der südöstlichen Ecke des Grundstücks beginnt das Betriebsgelände der S1. Raffinerie O. der T. E. Z. GmbH mit Anlagen zur Erzeugung von Mineralölprodukten und petrochemischen Grundstoffen. Der Kläger beantragte am 16.10.2017 eine Baugenehmigung für die Errichtung von 8 Stadtvillen mit Garagen auf dem Grundstück. Während des Baugenehmigungsverfahrens erklärte die Beklagte, die drei für den südöstlichen Teil des Grundstücks geplanten Stadtvillen lägen zu nah an den auf dem Betriebsgelände der S1. Raffinerie O. gelegenen Naphtalin-Tanks und könnten nicht genehmigt werden. Der Kläger stellte daraufhin einen geänderten Bauantrag für 5 Stadtvillen. Am 18.12.2018 erteilte die Beklagte auf den geänderten Bauantrag hin eine Baugenehmigung für 5 Stadtvillen. Am 18.12.2018 stellte der Kläger den Antrag für die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei weitere Stadtvillen (Häuser 6 und 8) im südöstlichen Bereich des Grundstücks. Dazu reichte der Kläger eine Stellungnahme des TÜV O. „Vorläufige Abschätzung der Konfliktlage im Sinne des Art. 13 Seveso III Richtlinie (§ 50 BImSchG) zwischen dem Bauvorhaben in L. K.----straße 01 - Errichtung von 8 Stadtvillen und dem Betriebsbereich S1. Raffinerie O. der T. E. Z. GmbH“ vom Juni 2018 zur Akte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.3.2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplanten Häuser befänden sich im Nahbereich der Betriebsstätte der T. GmbH, die ein Störfallbetrieb sei. Die Stellungnahme durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) habe ergeben, dass die geplanten Häuser 6 und 8 innerhalb des angemessenen Abstands bezogen auf den Brand von Naphta lägen. Der Kläger hat am 27.3.2019 Klage erhoben. Er hatte zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.3.2019 zu verpflichten, ihm die am 18.12.2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Stadtvillen) mit jeweils einer Wohneinheit und einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000/0 zu erteilen. Am 6.8.2019 wurde im Grundbuch der Vollzug einer Grundstückszerlegung des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 in die Flurstücke 1039 und 1040 eingetragen. Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 hat der Kläger den Klageantrag auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die geänderte Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Durch die vollzogene Grundstücksteilung könne das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht mehr erreicht werden. Der insofern gegebenen Erledigung stehe rechtlich nicht entgegen, dass er das erledigende Ereignis gegebenenfalls selbst herbeigeführt habe. Es komme allein auf die objektive Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens an. Es bestehe auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er beabsichtige konkret die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bzw. Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte. Durch die Ablehnung des Bauantrags sei ihm ein finanzieller Schaden von 88.050,13 € entstanden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg. Der Ablehnungsbescheid sei unmittelbar vor Vollzug der Grundstücksteilung am 6.8.2019 rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt. Der Bauantrag vom 18.12.2018 sei insbesondere bescheidungsfähig gewesen. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich zulässig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 21.8.2019, 22.10.2021 und 3.11.2021 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Vollzug der Teilung des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstück 000 am 6.8.2019 verpflichtet war, dem Kläger nach Maßgabe seines Bauantrags vom 18.12.2018 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Stadtvillen) mit jeweils einer Wohneinheit und einer Garage zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom 19.3.2019 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klage zulässig sei. Dem Kläger dürfte das erforderliche besondere Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlen. Denn den Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt der Teilung des Vorhabengrundstücks bzw. deren Vollzug im Grundbuch am 6.8.2019 habe er durch ein eigenes ihm zurechenbares Verhalten veranlasst. Dies bedürfe aber keiner abschließenden Klärung. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Im Zeitpunkt vor dem Vollzug der Teilung des Grundstücks am 6.8.2019 habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der am 18.12.2018 beantragten Baugenehmigung gehabt. Der Antrag vom 18.12.2018 sei nicht mit Bauvorlagen eingereicht worden, die vollständig und ohne erhebliche Mängel gewesen seien. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Er habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch begründet. Der Bauantrag sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bescheidungsfähig gewesen. Das Vorhaben sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen auch in der Sache bauplanungsrechtlich zulässig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 5.1.2023 und 24.7.2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen, sowie, für den Fall, dass die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf ein (vermeintlich) fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint wird, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts unzulässig. Sämtliche Umstände, die dazu geführt hätten, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mehr habe erreichen können, beruhten auf einem ihm selbst zurechenbaren - vermutlich auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhenden - eigenen Verhalten. Der Umstand, dass sich der Kläger selbst dazu entschieden habe, eine Teilung des Vorhabengrundstücks zu bewirken, führe auch dazu, dass der von ihm behauptete Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB voraussichtlich ausgeschlossen sei und deshalb kein darauf bezogenes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Die Beteiligten haben sich im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Senats vom 12.7.2023 mit einer Entscheidung des Senats über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die geänderte Klage ist mit dem gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) unzulässig. Eine Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zwar eingetreten. Die Hauptsache ist im Sinne des - bei Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbaren - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Hauptfall des Erledigungseintritts ist, dass die Behörde dem ursprünglich abgelehnten Antrag stattgibt. Erledigung tritt aber auch dann ein, wenn der Kläger seinen an die Behörde gerichteten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zurückgenommen hat. Vgl. Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 131 m. w. N. Daran gemessen hat sich hier die Hauptsache erledigt. Der Bauantrag vom 18.12.2018, der Gegenstand der Ablehnung durch den Bescheid vom 19.3.2019 war, hat sich durch den Vollzug der Eintragung der Teilung des Grundstücks im Grundbuch am 6.8.2019 erledigt; das Vorhabengrundstück als Bezugsobjekt des Antrags im Rechtssinne existiert nicht mehr; damit hat sich auch das mit der Klage zunächst geltend gemachte Verpflichtungsbegehren, mit dem der Bauantrag prozessual weiterverfolgt wurde, in der Hauptsache erledigt. Dass diese Umstände dem Kläger zuzurechnen sind, steht der Annahme einer Erledigung der Hauptsache nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht entgegen; die Herbeiführung der Teilung des Vorhabengrundstücks ist mit Blick auf die Erledigung eines Bauantragsbegehrens nicht anders zu bewerten als eine Antragsrücknahme. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht indes nicht. Der Senat hält an der im Hinweis vom 12.7.2023 dargestellten Rechtsauffassung auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24.7.2023 fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1996 - 4 B 212.95 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Daran anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung festgestellt, dass das Interesse eines Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Baugenehmigung im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu verneinen ist, wenn die Klage zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal begründet worden ist, sodass er auch nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden konnte, dessen Erledigung im Übrigen ausschließlich auf sein Verhalten zurückgegangen sei. In dieser Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass für die Durchführung eines Amtshaftungsprozesses ein Feststellungsinteresse nicht in Betracht komme, sondern der Kläger sogleich den gebotenen Zivilrechtsweg beschreiten müsse. Für die Fallgestaltung der selbst herbeigeführten Erledigung haben sich die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssätze auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BRS 60 Nr. 158 = BauR 1998, 999 = juris, Rn. 17, nicht geändert. Der Senat folgt deshalb nicht der Einschätzung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24.7.2023, das Bundesverwaltungsgericht habe auch für die hier in Rede stehende Konstellation der auf ein klägerseitiges Verhalten zurückgehenden Erledigung in dem Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - erklärt, es werde an der Auffassung, die dem Beschluss vom 22.1.1996 - 4 B 212.95 - zu entnehmen sei, nicht festgehalten. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es hier an einem - vom Kläger allein im Hinblick auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage begründeten - Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Kläger war vielmehr gehalten, die Hauptsache für erledigt zu erklären und das Begehren auf Schadenersatz bzw. Entschädigung unmittelbar auf dem - prinzipiell gleichwertigen - Zivilrechtsweg zu verfolgen. Dies entspricht auch dem Grundgedanken der „Fruchterhaltung“, wie er sich aus den vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Die am 27.3.2019 erhobene Klage - 8 K 1933/19 - gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.3.2019 war im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht einmal begründet; die Begründung hat der Kläger erst am 21.8.2019 eingereicht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Zeitraum vor der Erledigung sei diese Klagebegründung in aufwändiger Weise vorbereitet worden. Die Erledigung der Hauptsache ist durch den Vollzug der - vom Kläger selbst veranlassten - Grundstücksteilung am 6.8.2019 eingetreten. Hintergrund dieser Eintragung war die am 7.3.2019 beurkundete Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags aus dem Jahr 2017. Aufgrund dessen war die in Rede stehende Erledigung bereits ohne weiteres absehbar. Angesichts dieser dem Kläger zuzurechnenden Umstände kann er sich - unabhängig davon, ob es sich bei seinen Begründungsvorarbeiten überhaupt im Rechtssinne um „Früchte“ des Verwaltungsprozesses handelte - für die zeitlich danach getätigten Aufwendungen nicht auf den zitierten Grundgedanken der „Fruchterhaltung“ berufen. Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses streitet in der gegebenen Sachverhaltskonstellation entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht der im Schriftsatz vom 24.7.2023 betonte Aspekt des Vorrangs des Primärrechtsschutzes. Allerdings kommt dem Umstand der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB Bedeutung zu, wonach der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte es vorwerfbar, d. h. im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst, versäumt hat, den Verwaltungsakt im Wege des Primärrechtsschutzes anzugreifen. Vgl. Papier, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, 6. Aufl., § 839 BGB Rn. 382 m. w. N. Diesen Anforderungen wäre nach der Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid aber auch im Falle einer Erledigungserklärung hinreichend Rechnung getragen; nach Eintritt der Erledigung des prozessualen Verpflichtungsbegehrens des Klägers war auch der Ablehnungsbescheid vom 19.3.2019 in sonstiger Weise erledigt; er konnte und könnte dem Kläger im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens nicht unter dem Aspekt eines Mitverschuldens nach § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag des Klägers, die Berufung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, war nicht zu entsprechen; entgegen seinem Vorbringen liegt eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch mit Blick auf das von ihm zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - nicht vor. Von einem tragenden Rechtssatz dieses Urteils weicht die hier zu treffende Entscheidung nicht in entscheidungserheblicher Weise ab; das ergibt sich aus den vorstehenden Gründen. Andere Gründe für die Zulassung der Revision sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.