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Beschluss

8 B 763/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.8B763.23.00
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Leitsätze

1. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen setzt kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgeht.

2. Die Frist für die Anfechtung einer den Fahrzeugverkehr betreffenden Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal als Fahrzeugführer auf das Verkehrszeichen trifft (wie BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 37.09 -).

3. Die Annahme der Wahrung der einjährigen Klagefrist einer gegen ein Verkehrszeichen gerichteten Klage setzt voraus, dass der Kläger den Beginn der Klagefrist als einen allein seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Umstand plausibel und in sich widerspruchsfrei schildert sowie etwaige Nachweise vorlegt.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und der Anordnung eines Stoppschildes auf einer allenfalls sporadisch genutzten Strecke verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage‑)Verfahrens zuzumuten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen setzt kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgeht. 2. Die Frist für die Anfechtung einer den Fahrzeugverkehr betreffenden Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal als Fahrzeugführer auf das Verkehrszeichen trifft (wie BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - 3 C 37.09 -). 3. Die Annahme der Wahrung der einjährigen Klagefrist einer gegen ein Verkehrszeichen gerichteten Klage setzt voraus, dass der Kläger den Beginn der Klagefrist als einen allein seinen persönlichen Lebensbereich betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Umstand plausibel und in sich widerspruchsfrei schildert sowie etwaige Nachweise vorlegt. 4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und der Anordnung eines Stoppschildes auf einer allenfalls sporadisch genutzten Strecke verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage‑)Verfahrens zuzumuten. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, der seinen Erstwohnsitz in C. hat und mit Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldet ist, wendet sich u.a. gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Claudiusstraße und der Gonellastraße bis zur Josef-Tovornik-Straße in Meerbusch. Darüber hinaus wendet er sich gegen die an der Gonellastraße vor dem Kreuzungsbereich mit der Hauptstraße in beiden Fahrtrichtungen aufgestellten Stoppschilder (Vorschriftszeichen 206 der Anlage 2 zur StVO) nebst Haltlinien (Vorschriftszeichen 294 der Anlage 2 zur StVO). Von der Kreuzung Issemer Platz/Claudiusstraße/sog. „Kleine Gonellastraße“ aus folgt die Gonellastraße in östlicher Richtung zunächst einer leichten Linkskurve, von der unmittelbar nach der Kurve zunächst links die Mathias-von-Hallberg-Straße und nach etwa 100 m rechts die Straße Löwenburg abzweigen. Nach weiteren 140 m gehen von der Gonellastraße links die Schulgasse und rechts die Pfarrstraße ab. Nach weiteren circa 60 m in Fahrtrichtung Josef-Tovornik-Straße kreuzt die Gonellastraße die Hauptstraße und ist an dieser Stelle verengt. In Fahrtrichtung Issemer Platz befindet sich auf dieser Strecke auf einer Länge von etwa 40 m eine Parkbucht für Pkw. Bei der Hauptstraße handelt es sich auf beiden Seiten der Gonellastraße um eine Fußgängerzone. An der Kreuzung ist auf beiden Seiten der Bordstein der Gonellastraße abgesenkt und es sind sog. Poller auf der Hauptstraße errichtet. Zudem ist der Kreuzungsbereich durch eine rötliche Aufpflasterung ähnlich dem Pflaster in der Hauptstraße optisch verändert und seitlich mit Bäumen bepflanzt. Hinter der Kreuzung verläuft die Gonellastraße noch circa 100 m bis zur Josef-Tovornik-Straße. Am 1. Juni 2022 hat der Antragsteller gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen unter dem Aktenzeichen 6 K 4117/22 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und schriftsätzlich u.a. wörtlich beantragt, „die […] verkehrsrechtlichen Anordnungen der Verkehrszeichen […] 274-30 auf der Claudiusstraße und Gonellastraße im Stadtteil Lank-Latum 1. zwischen Abzweigung ‚kleine‘ Gonellastraße und Hauptstraße sowie 2. zwischen Hauptstraße und Josef-Tovornik-Straße […] aufzuheben.“ Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Urteil vom 21. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 1989 und vom 26. September 2018 aufgehoben, soweit mit ihnen auf der Claudiusstraße/Gonellastraße in Meerbusch von der Abzweigung „kleine“ Gonellastraße bis zu der Kreuzung mit der Hauptstraße und von der Josef-Tovornik-Straße bis zu der Kreuzung mit der Hauptstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h angeordnet wird. Zudem hat es die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1991, wonach im Bereich der Hauptstraße auf der Gonellastraße in Meerbusch in beiden Fahrtrichtungen je ein Verkehrszeichen 206 (Stoppschild) mit Verkehrszeichen 294 (Haltlinie) aufzustellen bzw. zu markieren ist, aufgehoben. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tage die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Weiter hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufzuheben und die aufgestellten Verkehrszeichen nebst dazugehörigen Piktogrammen vorläufig zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss - unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils vom selben Tage - im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, die Verkehrszeichen erstmals im Spätsommer 2021 anlässlich eines Besuchs der Postfiliale in der Hauptstraße passiert zu haben, habe dieser die Klage fristgemäß erhoben. Der Antrag sei auch begründet. Die gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtswidrig seien. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 StVO. Am Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erwiesen sich - soweit sie vom Antragsteller angegriffen würden - sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Gonellastraße als auch die Vorfahrtsregelung im Kreuzungsbereich Gonellastraße/Hauptstraße als rechtswidrig. Nach dem Eindruck, den das Gericht im Ortstermin am 18. Oktober 2022 gewonnen habe, liege insbesondere auch im Bereich der Kreuzung Hauptstraße/Gonellastraße - bei Annahme einer nicht vom Antragsteller angegriffenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in ihrem unmittelbaren Bereich - keine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne der Vorschrift vor. Die Anordnung der Stoppschilder nebst Haltlinien sei unabhängig davon auch ermessensfehlerhaft. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorzunehmende gerichtliche Ermessensentscheidung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. Juli 2023 Beschwerde erhoben und am Tag darauf den Antrag auf Zulassung der Berufung (8 A 1246/23) gestellt. II. Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin ausdrücklich allein gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nicht aber gegen die Streitwertfestsetzung wendet, hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023 durchgreifend in Frage. Allerdings war das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, weil - wie die Antragsgegnerin meint - der Antragsteller seinen Antrag teilweise zurückgenommen hätte. Die auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2023 in dem Verfahren 6 K 4117/22, ob das Gericht seinen Klageantrag zutreffend dahin verstehe, „dass die Geschwindigkeitsbeschränkung im unmittelbaren Bereich der Überquerung Gonellastraße/Hauptstraße (Fußgängerzone) nicht angegriffen“ werde, abgegebene Erklärung des Antragstellers vom 22. Mai 2023 ist nicht als teilweise Rücknahme, sondern lediglich als Präzisierung seines Antrages zu verstehen. Nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist es die Pflicht des Gerichts, das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Gemessen hieran dürfte der bereits mit der Antragsschrift vom 1. Juni 2022 zugleich gestellte Klageantrag durch die zweiteilige Antragsfassung hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Gonellastraße darauf hingedeutet haben, dass die Anfechtungsklage - und damit auch die zugleich beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - einen Teil der verkehrsrechtlichen Anordnungen auf der Gonellastraße im Bereich der Hauptstraße nicht erfassen sollte. So hat der Antragsteller seine gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen gerichteten Anträge wörtlich nur auf einen Bereich zwischen „Abzweigung ‚kleine‘ Gonellastraße und Hauptstraße“ und „Hauptstraße und Josef-Tovornik-Straße“ erstreckt. War die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Bereich der Hauptstraße damit bereits sprachlich vom Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ausgenommen, stellte sich die Erklärung vom 22. Mai 2023 lediglich als Versuch einer weitergehenden sprachlichen Konkretisierung dieses Begehrens dar. Dabei kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht so verstandene Klageantrag den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 54, und mit Blick auf die rechtlichen Grenzen der Teilbarkeit von verkehrsrechtlichen Anordnungen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14, m. w. N., als sachgerecht zu erachten war. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss jedoch zu ändern und sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 4117/22 (VG Düsseldorf) gegen die der Geschwindigkeitsbegrenzung, den Stoppschildern und den Haltlinien zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin und auf Aufhebung der Vollziehung abzulehnen. Der Antragsteller ist zwar aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 18) ist nicht zu schlussfolgern, schon die Antragsbefugnis setze ein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich vielmehr nur zur Frage, welche Interessen - nämlich ausschließlich qualifizierte - im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abwägungserheblich sind, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und 9 StVO vorliegen. Vgl. zur Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen Verkehrszeichen auch schon OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 8 B 661/22 -, juris Rn. 13. Der Antrag ist aber unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand erlaubt dem Senat auf der Grundlage der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung keine hinreichende Prognose über den Erfolg der Klage. Die Erfolgsaussichten der Klage sind schon aufgrund von Zweifeln an deren Zulässigkeit nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen zu erachten (dazu 1.). Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Begründetheit der Klage (dazu 2.). Die bei offenen Erfolgsaussichten erforderliche weiter gehende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 3.). Die auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Anordnungen einer Aufhebung der Vollziehung der streitbefangenen Verkehrszeichen bzw. Markierungen waren mit Blick darauf schließlich auch aufzuheben (dazu 4.). 1. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand begründet aus Sicht des Senats mit Blick auf das die einjährige Klagefrist nach den §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslösende Ereignis des erstmaligen Herannahens an die streitbefangenen Verkehrszeichen als Fahrzeugführer, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 16, bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Der Senat hält es für offen, ob der Antragsteller der für die Gonellastraße offenbar seit etlichen Jahren existierenden streitbefangenen Geschwindigkeitsbegrenzung nebst Stoppschildern und Haltlinien tatsächlich - wie er angibt - erstmals im Spätsommer 2021 als Kraftfahrzeugführer begegnet ist. Der Antragsteller hat diesen allein seine persönlichen Lebensumstände betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Vortrag bislang nicht plausibel geschildert, geschweige denn in der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Weise durch eine in sich widerspruchsfreie Tatsachenschilderung nebst etwaigen Nachweisen bzw. einer Versicherung an Eides Statt hinreichend glaubhaft gemacht. Vgl. zur Glaubhaftmachung Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 404. Die Gonellastraße liegt in einem Stadtteil von Meerbusch, wo der Antragsteller im Zeitraum von 2013 bis 2019 in unterschiedlichen Stadtteilen gelebt und sich danach auch noch regelmäßig zu Besuchszwecken bei Eltern und Freunden (so sein Vorbringen im Verfahren 8 B 661/22, Beschluss vom 18. August 2022, juris Rn. 13) aufgehalten hat. Zudem lädt der Bereich Gonellastraße/Hauptstraße u.a. mit seinen zahlreichen Geschäften und Restaurants gerade dazu ein, die Bedürfnisse des alltäglichen Lebens zu decken, wie der Besuch des Antragstellers bei der Postfiliale in der Hauptstraße gerade zeigt. Der Antragsteller hat dazu mitgeteilt, dies sei erfolgt, weil das Postamt in Y. wiederholt geschlossen gewesen sei; allerdings hat die Antragsgegnerin insoweit unwidersprochen vorgetragen, in den Ortsteilen X. und T. , die viel näher an den Wohnorten des Antragstellers in Y. bzw. X. lägen als der Ortsteil Lank-Latum, gebe es auch Postfilialen, die viel schneller zu erreichen gewesen wären. Es erscheint daher nicht ohne weiteres naheliegend und ist bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er erstmals im Spätsommer 2021 den streitbefangenen Bereich als Kraftfahrzeugführer passiert haben will. Sein Vortrag, er sei während seines Studiums als Kurier für das Versandunternehmen Amazon tätig, in dieser Funktion jedoch ausschließlich in E. unterwegs gewesen, bleibt ohne jeglichen Beleg. Im Übrigen bestehen nach Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen Wohnadressen in Meerbusch, die auch auf Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu den dortigen Fahrten führen. Im Ortstermin während des erstinstanzlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 6 L 1260/22 (OVG NRW 8 B 760/23) hat er angegeben, er habe bis Oktober 2016 bei seinen Eltern in der B. -Straße in Meerbusch-X. gewohnt und dort sei er auch seit Oktober 2021 wieder gemeldet (mit Nebenwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in C. ). Zwischenzeitlich habe er in der N. Straße gewohnt. Aus welchen Gründen der Antragsteller bei dieser Sachlage in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2022 den Stadtteil Y. als seinen „Lebensmittelpunkt“ bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. 2. Ungeachtet dessen erachtet der Senat die Erfolgsaussichten der Klage auch deshalb für offen, weil nach derzeitiger Sachlage Zweifel an der Begründetheit der Klage bestehen. Nach Aktenlage erscheint es denkbar, dass die verkehrsrechtlichen Anordnungen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Gonellastraße sowie eines Stoppschilds nebst dazugehöriger Haltlinie im Bereich der Hauptstraße eine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO finden. Nach den vorliegenden Lichtbildern des Ortstermins des Verwaltungsgerichts sowie den z. B. bei der Internet-Anwendung TIM-online abrufbaren Luftbildern bestehen aus Sicht des Senats durchaus Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls im Kreuzungsbereich Gonellastraße/Hauptstraße insbesondere bei einem erhöhten Querungsbedarf eine qualifizierte Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestehen könnte. Die örtlichen Gegebenheiten stellen sich aus Sicht des Senats im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nach Aktenlage so dar, dass die Aufpflasterung im Kreuzungsbereich gerade dazu einlädt, den Bereich in der Annahme zu passieren, die Fußgängerzone würde ohne weiteres fortgesetzt. Dieser Eindruck wird auch durch die sich auf der Hauptstraße fortsetzende Bepflanzung des Bereichs mit Bäumen verstärkt. Zu einer optischen Unterbrechung dieses so gewonnenen Eindrucks führt - ausweislich der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder - nicht notwendig, dass die Fußgängerzone mit dunklen Pollern abgegrenzt ist. Weder die Anzahl noch die Größe der Poller oder Verkehrszeichen, die auf die Unterbrechung der Fußgängerzone hinweisen, vermögen einem Besucher der Fußgängerzone in der Hauptstraße hinreichend deutlich zu machen, dass er sich einer u.a. mit Pkws befahrenen Straße nähere, denen er Vorfahrt zu gewähren habe, zumal sich die Fußgängerzone im unmittelbaren Sichtbereich jenseits der die beiden Teile der Fußgängerzone optisch verbindenden Aufpflasterung abzeichnet. Angesichts der Fahrbahnverengung kann auch aus der Länge des zu überquerenden Bereichs von etwa 5 m ein solcher Eindruck nur schwerlich bei den passierenden und gegebenenfalls abgelenkten Fußgängern entstehen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts lässt darüber hinaus außer Betracht, dass die Sichtverhältnisse des Straßenverkehrs auf aus der Hauptstraße herannahende Fußgänger dadurch beeinträchtigt wird, dass die Gebäude an der Gonellastraße - dies betrifft vor allem das Gebäude mit der postalischen Bezeichnung Hauptstraße 33, in gewissem Umfang aber auch das Gebäude Gonellastraße 10 - in den Kreuzungsbereich hineinragen und eine frühzeitige Wahrnehmung der Fußgänger nicht in jedem Fall ermöglichen. Eine solche Wahrnehmung wird für den in Richtung Josef-Tovornik-Straße an die Hauptstraße heranfahrenden Verkehr zudem dadurch erschwert, dass unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich auf der rechten Seite vor dem Gebäude mit der postalischen Bezeichnung Gonellastraße 10 Bäume stehen und auf der linken Straßenseite Teile der Hauptstraße durch die in der dort vorhandenen Parkbucht stehenden Fahrzeuge verdeckt werden. Für den Straßenverkehr aus der Gegenrichtung ist die Sicht ebenfalls durch eine entsprechende Bepflanzung vor dem Gebäude mit der postalischen Bezeichnung Hauptstraße 33 nicht uneingeschränkt möglich. Gerade schnell herannahende Personen oder Radfahrer, die die Fußgängerzone befahren dürfen, könnten daher durch den Straßenverkehr übersehen werden. Dass diese Gefahrenlage - wie das Verwaltungsgericht meint (S. 17 des Urteils, Ende des ersten Absatzes) - durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Querungsbereich mit der Hauptstraße abgewendet werden kann, ist jedenfalls nach derzeitigem Sachstand nicht ohne weiteres ersichtlich und bedürfte gegebenenfalls weiterer Aufklärung. Ob die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris Rn. 12 ff., sowie ausführlich OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris Rn. 50 ff. lässt der Senat offen. 3. Die bei offenen Erfolgsaussichten erforderliche weiter gehende Interessenabwägung fällt - auch unter Berücksichtigung der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers - zu Lasten des Antragstellers aus. Stellte sich bei einer Änderung der erstinstanzlichen Eilentscheidung später heraus, dass die verkehrsbeschränkende Maßnahme der Antragsgegnerin aufzuheben ist, wäre der Antragsteller verpflichtet, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens an eine rechtswidrige Anordnung zu halten, wodurch er zumindest in seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt wäre. Dies beträfe ihn, da er keinen Wohnsitz in Meerbusch Lank-Latum, sondern derzeit seinen Hauptwohnsitz in C. und einen Nebenwohnsitz in Meerbusch-X. hat und auch nicht geltend macht, den streitbefangenen Bereich aus anderen Gründen aufsuchen zu müssen, allenfalls sporadisch. Außerdem erscheint der mit der Beachtung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen (Tempo 30 und Anhalten am Stoppschild) verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zumutbar. Beließe der Senat es dagegen bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ergäbe die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, dass die Klage des Antragstellers erfolglos ist, bestünde für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern im streitbefangenen Bereich eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). So bewirkte die Erhöhung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h zum einen, dass die Gefahr von Unfällen zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und den zum Teil auf die Fahrbahn verwiesenen Radfahrern gesteigert würde. Zum anderen bedeutete sie in Verbindung mit der Aufhebung der Anordnung der Stoppschilder im Kreuzungsbereich insbesondere für Besucher der Fußgängerzone in der Hauptstraße, die die Gonellastraße überqueren müssen, eine nach Aktenlage unübersichtliche Gefahrenlage. 4. Ausgehend von der Erfolglosigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist für die auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Anordnungen einer Aufhebung der Vollziehung dieser Verkehrszeichen bzw. Markierungen kein Raum. Die Regelung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) anzusetzen und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren ist. Mit Blick auf die selbstständige Bedeutung der gegen die Geschwindigkeitsbeschränkungen einerseits und die Anordnung der Stoppschilder nebst Haltlinien andererseits gerichteten Anträge war hier nach § 39 Abs. 1 GKG eine Summe von 10.000,- Euro anzusetzen, die sodann zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).