Urteil
1 AGH 18/23
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1020.1AGH18.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der am 00.00.1953 geborene Kläger ist seit 1983 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Zudem war er seit Dezember 1993 zum Notar bestellt, bis er durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.12.2022 wegen Vermögensverfalls unter Anordnung der vorläufigen Wirksamkeit seines Amtes enthoben wurde. Den Bescheid hat der Kläger mit Klage vor dem Oberlandesgericht Köln (Notarsenat) angefochten (Az. 36 Not 1/23), die Klage aber inzwischen zurückgenommen. Mit Schreiben vom 26.01.2023 hat die Beklagte den Kläger u.a. wegen zweier Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis zu einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls angehört. Dem Anhörungsschreiben war eine von der Beklagten erstellte Aufstellung mit Vollstreckungsangelegenheiten gegen den Kläger beigefügt, die 34 Eintragungen enthielt, von denen nach Angaben der Beklagten die laufenden Nr. 23-29 noch nicht erledigt waren. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, die Erfüllung sämtlicher noch offenstehender Forderungen nachzuweisen bzw. zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.02.2023 teilte der Kläger mit, dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen im Dezember 2022 beglichen worden seien. Von den aufgeführten Verbindlichkeiten Nr. 23-29 bestehe zurzeit noch die Pfändung der Notarkammer G. i.H.v. 1.000,00 € sowie die Forderungen zu Nr. 26 (Eheleute Y. über 3.062,41 €) und zu Nr. 29 (Geldbuße festgesetzt durch die Präsidentin des Landgerichts Siegen am 29.07.2022 über 20.000,00 €). Hinsichtlich der Geldbuße habe der Kläger eine monatliche Ratenzahlung von 1.000,00 € angeboten. Die Forderung der Eheleute Y. werde Mitte März 2023 beglichen. Bezüglich des Zwangsgeldes der Notarkammer seien 2 weitere Pfändungen über jeweils 1.000,00 € hinzugekommen. Diese dienten allerdings der Erzwingung eines Verhaltens, dessen Erfüllung dem Kläger nach Enthebung seines Amtes als Notar nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben der Beklagten vom 17.02.2023 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zur Vorlage von Belegen mit Zahlungsnachweisen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben vom 08.03.2023 und teilte mit, es hätten sich weitere Forderungen erledigt, wie sich aus einer Klageerwiderung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm in der Notarsache ergebe. Wie bei der Forderung der Eheleute Y. sei der Kläger um vollständige Erledigung bemüht und habe vorsorglich ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet. Dies gelte auch für die Geldbuße. Da Urkunden und Nebenakten dem von der Notarkammer beauftragten Notarverwalter übergeben worden seien, sei er zur Stellungnahme an die Notarkammer gehindert. Mit Bescheid vom 15.03.2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dem Bescheid war abermals die (aktualisierte) Aufstellung der Beklagten über Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 467 ff. der Mitgliederakte bei der Beklagten). Die Beklagte bezog sich auf die laufenden Nr. 24, 25, 26 und 29, die noch nicht erledigt bzw. erfüllt gewesen seien. Nach eingehender Prüfung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermögensverhältnisse trotz der Vollstreckungsmaßnahmen geordnet seien. Es liege auch eine nachhaltige Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. Deshalb sei der Widerruf der Zulassung auszusprechen. Der Widerrufsbescheid vom 15.03.2023 wurde von der Beklagten am selben Tag zur Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU) an die Deutsche Post übergeben. Als die Postzustellungsurkunde nicht in den Rücklauf kam, übersandte die Beklagte dem Kläger eine Zweitausfertigung des Bescheides, die ihm mit PZU am 17.04.2023 zugestellt worden ist (Bl. 560 Mitgliederakte und 28 ff. d.A.). Am 20.04.2023 (Donnerstag) ha sich der Kläger nachmittags telefonisch auf der Geschäftsstelle des Senats gemeldet und erklärt, dass sein beA-Postfach nicht funktioniere. In dem Telefonvermerk vom 20.04.2023 über das Telefonat mit dem Kläger heißt es dazu: „Er teilte mir mit, dass er die Klage per Fax schicken wolle. Ich teilte ihm mit, dass er das begründen müsse und immer wieder versuchen müsste, die Klage per beA einzureichen.“ (Bl. 1 d.A.) Die Klageschrift ist zunächst per Fax am 20.04.2023 um 15:55 Uhr ohne Hinweis auf die technische Unmöglichkeit der Übersendung als elektronisches Dokument eingegangen. Am 24.04.2023 (Montag) ist die Klageschrift erneut als elektronisches Dokument, das vom Kläger qualifiziert elektronisch signiert worden ist, per beA übermittelt worden (Bl. 4 d.A.). Wiederum hat der Kläger keinen Hinweis auf zwischenzeitliche technische Störungen beigefügt. In der Klageschrift hat der Kläger wie folgt ausgeführt: Der Widerruf der Zulassung werde von der Beklagten auf ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse des Klägers gestützt, auf die die vorliegenden Vollstreckungstitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sicher hinwiesen. Zu den im Bescheid aufgeführten Vollstreckungstiteln seien allerdings keine weiteren hinzugekommen, auch keine Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer. Damit sei die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden über einen längeren Zeitraum nicht eingetreten. Weder habe eine Kontopfändung zu Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder geführt noch seien Fremdgelder zur Schuldentilgung verwendet worden. Die aufgeführten Beschwerden beträfen allein die Notartätigkeit und seien „in der Regel“ auch nicht mit Schadensersatzforderungen verbunden gewesen. Der Kläger habe den verbliebenen Gläubigern sachgerechte Angebote zur Ratenzahlung unterbreitet. Insgesamt sei daher der Widerruf der Zulassung nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 23.06.2023 (Bl. 25 d.A.) ist dem Kläger aufgegeben worden mitzuteilen, wann ihm die angefochtene Widerrufsverfügung zugegangen sei. Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt (Bl. 32 d.A.), dies sei erstmals am 20.03.2023 der Fall gewesen; ein weiteres Mal sei ihm die Widerrufsverfügung am 17.04.2023 zugestellt worden. Am 20.04.2023 habe der Kläger erfolglos versucht, die Klageschrift über das beA zu versenden. Laut einer Mitteilung im Internetportal hätten technische Probleme auf Seiten der Justiz insbesondere auch in Nordrhein-Westfalen bestanden. Die technischen Probleme der Justiz hätten am 20. und am 21.04.2023 fortbestanden. Deshalb habe die Übersendung per beA erst am 24.04.2023 erfolgen können. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 hat der Kläger einen Ausdruck entsprechender Störungsmeldungen des beA-Supportportals vorgelegt (Bl. 44 d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist abzuweisen, weil sie nicht zulässig ist. Im Übrigen hätte sie – worauf es allerdings nicht ankommt – bei unterstellter Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. I. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie ist jedoch nicht fristgerecht erhoben worden. Es gilt gem. § 112c Abs.1 S. 1 BRAO, § 74 VwGO die Klagefrist von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids (vgl. zur Frist BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20 –, Rn. 14, juris). 1. Hier ist die Zustellung des Widerrufs der Zulassung am 20.03.2023 wirksam erfolgt. An diesem Tag hat der Kläger die ursprüngliche Ausfertigung des Widerrufsbescheides vom 15.03.2023 nach seinen eigenen Angaben erhalten. Ein etwaiger Mangel der Zustellung per PZU (dazu zählt auch der „Nachweismangel“, vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 189 Rn. 9) ist durch die tatsächliche Entgegennahme des Widerrufsbescheides an diesem Tag gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO geheilt. Damit gilt der Widerruf als am 20.03.2023 zugestellt. Die spätere formgerechte Zustellung der „Zweitausfertigung“ der Widerrufsverfügung ändert an der Zustellungswirkung zu diesem Zeitpunkt nichts (BFH, Beschluss vom 26. April 2017 – X B 22/17, juris Rn. 4; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 189 ZPO, Rn. 13). Die Heilung gem. § 189 ZPO führt zu einer uneingeschränkt wirksamen Zustellung. Die zweite Zustellung macht daher die Heilung des Mangels der ersten Zustellung nicht wieder rückgängig. Andernfalls könnte eine wirksam gewordene Zustellung rückwirkend unwirksam werden, wenn etwa aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums eine zweite Zustellung angeordnet wird (BFH, a.a.O.). Durch die Zustellung der Zweitausfertigung ist auch keine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden. Denn eine nochmalige Zustellung kann die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht beseitigen (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 –, BVerwGE 58, 100-107, juris Rn. 38; Kopp/W.R. Schenke, VwGO, § 74 Rn. 4, § 57 Rn. 4; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 4). 2. Davon ausgehend hätte die Anfechtungsklage bis Donnerstag, 20.04.2023, formgerecht bei Gericht eingehen müssen (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). a. An diesem Tag ist lediglich ein Telefaxschreiben des Klägers mit der Klageschrift eingegangen. Nach § 55d S. 1 VwGO kann die Klage (seit dem 01.01.2022) vom Kläger als Rechtsanwalt im Regelfall nur durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf sicherem Übertragungswege erhoben werden. Wird die elektronische Form nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51/22 –, Rn. 2, juris; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23 –, Rn. 4, juris). Die Einreichung des Anwaltsschriftsatzes in Papierform bzw. Telefax war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach § 55d S. 3 VwGO wirksam. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument aus technischen Gründen am letzten Tage der bis zum 20.04.2023 laufenden Frist nicht möglich war. Der Kläger hat diese Störung jedenfalls nicht unter Einhaltung der Anforderungen des § 55d S. 4 VwGO glaubhaft gemacht. Unterbleibt dies, ist auch die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. zu der Parallelvorschrift des § 130 d ZPO: BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023, 31 U 71/23, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2022 – 25 U 70/21, BeckRS 2022, 38712, Rn. 14 ff.; KG, Beschluss vom 25.02.2022 – 6 U 218/21, BeckRS 2022, 7356 Rn. 16;). Gemäß § 55d S. 4 VwGO sind die Voraussetzungen, unter denen ein Anwaltsschriftsatz ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden kann, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die in § 55d S. 5 VwGO aufgeführten Alternativen stehen dabei nicht gleichrangig zur Auswahl nebeneinander. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vielmehr ausgeschlossen, die erforderlichen Angaben nachzuholen, wenn bei Einreichung des Anwaltsschriftsatzes in Papierform zu den Voraussetzungen des § 55d S. 4 VwGO (bzw. § 130d S. 3 ZPO) nicht vorgetragen ist, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt und zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war (BGH, a.a.O., Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2022 – III ZB 18/22, juris Rn. 8). Bei Anwendung dieser Maßstäbe, ist eine Glaubhaftmachung nach § 55d S. 5 VwGO durch den Kläger nicht rechtzeitig erfolgt. Die Glaubhaftmachung kann nicht nur in Form eines elektronischen Dokuments erfolgen, sondern es stehen dazu auch die herkömmlichen Mittel offen. Dazu zählen hand- oder maschinenschriftlich erstellte, ggf. eigenhändig unterschriebene Papier-Dokumente. Andernfalls liefe die erste Alternative in § 55d S. 4 VwGO, wonach eine Glaubhaftmachung der technischen Störung grundsätzlich bei der Ersatzeinreichung erfolgen muss, leer (OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023, 31 U 71/23). Der Kläger hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht. Er hat lediglich im Vorfeld der von ihm versuchten Übermittlung in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle über Schwierigkeiten berichtet. Diese telefonische Mitteilung reicht zur Glaubhaftmachung schon deshalb nicht aus, weil sie mit der später erfolgten Übermittlung nicht konkret in Verbindung gebracht werden kann. Der Kläger ist in dem Telefonat auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die fortbestehende technische Unmöglichkeit begründen müsse. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, er habe bereits mit dem Telefonanruf alles Erforderliche getan, um die Ersatzeinreichung zu ermöglichen. Die Glaubhaftmachung muss sich auf den konkreten Vorgang der Ersatzeinreichung beziehen und „bei“ der Ersatzeinreichung erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass die Glaubhaftmachung dem konkreten Übermittlungsvorgang zugeordnet werden kann. Ein Telefonat im Vorfeld führt nicht dazu, dass für die spätere Übermittlung die fortbestehende technische Störung glaubhaft gemacht ist. Dies gilt unabhängig davon, wie eng der zeitliche Zusammenhang zwischen der Mitteilung im Vorfeld und der tatsächlichen Übermittlung ist. Auch hier ist dieser zeitliche Zusammenhang nicht konkret zu ermitteln, da die genaue Uhrzeit im Telefonvermerk nicht festgehalten wurde, weil dazu kein Anlass bestand. Unerheblich ist schließlich, ob die Störung „gerichtsbekannt“ oder offenkundig war, etwa weil eine von der Justizverwaltung herausgegebene Störungsmeldung vorlag. Derartige Mitteilungen reduzieren allenfalls die Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Sie entbinden aber keinesfalls von der Pflicht, gleichzeitig bei der Übermittlung des Schriftsatzes in Papierform oder per Telefax anzuzeigen, dass die Störung ursächlich für eine Ersatzeinreichung war, also nicht etwa nur zufällig mit der aus anderen Gründen erfolgten Übermittlung per Telefax zeitlich zusammenfiel (OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023, 31 U 71/23, juris, so auch BGH X ZR 51/23 sowie V ZR 134/22). Ungeachtet dessen, dass eine Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 55d S. 4, 2. Alt. VwGO danach schon nicht in Betracht kam (vgl. BGH, NJW 2023, 456 Rn. 11), hat der Kläger die Störung auch nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – III ZB 18/22 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22, juris Rn. 21) mitgeteilt, sondern erst mit Schriftsatz vom 31.07.2023, als er vom Senat auf die mögliche Unzulässigkeit hingewiesen worden ist. b. Durch die nachgeholte Übersendung per beA am 24.04.2023 konnte die bereits abgelaufene Klagefrist nicht mehr gewahrt werden. Auch bei dieser Übermittlung hatte der Kläger im Übrigen nicht auf die ursprünglich bestehenden technischen Schwierigkeiten hingewiesen. Er hat die Klageschrift vielmehr unverändert per beA übermittelt und sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. c. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Klageerhebung kommt nicht in Betracht. Es kann daher offenbleiben, ob der Schriftsatz des Klägers vom 31.07.2023 als (konkludenter) Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sein könnte oder die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Juli 2023 – 8 A 813/23, juris Rn. 31). Denn unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet versäumt hat. Ein Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2023 – 10 A 881/23, juris Rn. 13). Dem Kläger war es ohne Weiteres zumutbar, die Anforderungen an die Ersatzeinreichung zu erfüllen. Ggf. hätte es ausgereicht, die vorübergehende technische Störung durch einen Zusatz auf dem per Telefax übermittelten Schriftsatz anwaltlich zu versichern (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 14 ZB 23.30376, juris Rn. 2). Die rechtzeitige Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung ist demgegenüber schuldhaft unterblieben. Dem Kläger ist sogar noch im Telefonat mit der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass er die Ersatzeinreichung begründen muss. II. Die Klage wäre aber auch – darauf weist der Senat nur ergänzend hin – unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 – AnwZ (Brfg) 42/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Februar 2010 – AnwZ (B) 11/09, juris Rn. 4) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 11 ff.). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21 –, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rn. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rn. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rn. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rn. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rn. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 –, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a). a. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bestanden die oben aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, die auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr räumt er ein, dass „die vorliegenden Vollstreckungstitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ auf seine Vermögenslosigkeit „sicher hinweisen“ (Bl. 2 d.A.). Gegen seinen Vermögensverfall führt er lediglich ins Feld, dass keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinzugekommen sind, was seine gravierenden finanziellen Probleme allerdings nur noch mehr verdeutlicht hätte. Bei den noch nicht erledigten Vollstreckungsmaßnahmen handelt es sich um zwei Zwangsgeldfestsetzungen der K. Notarkammer G. über jeweils 1.000,- € zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Klägers, der auf wiederholte Aufforderungen der Notarkammer zur Stellungnahme zu Beschwerden von Mandanten nicht reagiert hatte. Die Präsidentin des Landgerichts Siegen setzte gegen den Kläger mit Verfügung vom 29.07.2022 im Wege der Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße über 20.000,00 € wegen zahlreicher fortwährender und beharrlicher Verstöße gegen seine Tätigkeitspflichten aus § 14 Abs. 1 BNotO und § 24 BNotO fest (lfd. Nr. 29). Der Kläger wurde mit Schreiben vom 05.12.2022 erfolglos zur Zahlung aufgefordert (Einzelheiten Bl. 311 ff. der Mitgliederakte, auf die verwiesen wird). Diese Maßnahmen waren auch Gegenstand des Amtsenthebungsverfahren der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm. Auch im Amtsenthebungsverfahren hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts sich darauf gestützt, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von fälligen Forderungen gegen den Kläger erst unter massivem „Vollstreckungsdruck“ gezahlt wurden. Der Kläger scheint nur dort zu zahlen, wo der Druck am höchsten ist. Dies belegt auch die Aufstellung der Beklagten über die laufenden bzw. erledigten Vollstreckungsmaßnahmen. Angesichts der Vielzahl der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und der verbliebenen offenen Forderungen ist die Beklagte zu Recht von einem Vermögensverfall des Klägers ausgegangen. Dass der Kläger bestehende Forderungen in Raten abbezahlt (vgl. lfd. Nr. 8: Forderung über 46.026,70 € aus Anwaltsregress der Stiftungen F. und der O.) und anderen Gläubigern Ratenzahlungsangebote unterbreitet haben will, führt nicht zur Annahme geordneter finanzieller Verhältnisse. Die Ratenzahlung der Forderung über 46.026,70 € hat die Beklagte berücksichtigt. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass die weiteren Gläubiger sich mit den angeblichen Ratenzahlungsangeboten einverstanden erklärt hätten und der Kläger tatsächlich die Ratenzahlung aufgenommen hat. Hierzu wäre ein konkreter Vortrag des Klägers auf Grundlage einer entsprechenden Forderungsaufstellung erforderlich gewesen. Dass die Zwangsgelder nach der Amtsenthebung des Klägers möglicherweise der Durchsetzung eines ihm unmöglichen Verhaltens dienen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger zur Zahlung verpflichtet ist. b. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Der Kläger müsste konkret darlegen, welche Maßnahmen dauerhaft die Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Anwalt bzw. Notar kann der Kläger beim besten Willen nicht für sich in Anspruch nehmen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies für sich genommen keine Ausnahme von der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – AnwZ (Brfg) 72/17 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, Rn. 7 juris). Auch im Übrigen hat der Kläger keine Gründe dargelegt, die gegen eine Gefährdung der Rechtsuchenden sprechen könnten. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, §§ 154 und 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, § 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.