Beschluss
19 A 575/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.19A575.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Ist im Rahmen der Abschiebungsverbote einer alleinerziehenden nigerianischen Frau mit einem minderjährigen Kind zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehrers eine Gefahr für Leib und Leben droht? 2. Welcher Ort ist bei einer nigerianischen Familie der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu einer ihrer Herkunftsfamilien zurückkehren kann? 3. Kann eine alleinerziehende Frau mit einem Kleinkind in Lagos unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekommen? 4. Kann eine Familie, falls die Frage zu 3. bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat? 5. Welche finanziellen Rückkehrhilfen, die keine Beratungsleistungen sind, kann eine Alleinerziehende mit Kind in Nigeria erhalten? 6. Umfassen diese Rückkehrhilfen auch Geldleistungen für Unterkunft und Ernährung? 7. Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können? 8. Wo können sie in Lagos beantragt werden? 9. Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird? 10. Wann werden nach der Bescheidung die Leistungen ausgezahlt? 11. In welcher Form werden die Leistungen ausgezahlt? 12. Gibt es einen Ort in Nigeria, an dem eine alleinerziehende Mutter mit Kleinkind ohne familiäres Netzwerk ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann und Zugang zu einer Gesundheitsversorgung für ihr minderjähriges Kleinkind hat (Malariabehandlung)? 13. Welche generellen Bedingungen müssen an so einem Ort erfüllt sein? Diese Fragen führen nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärten Maßstäbe für die asyl-, flüchtlings- und abschiebungsschutzrechtliche Rückkehrprognose und der Zugrundelegung einer realitätsnahen Rückkehrsituation wirft der Zulassungsantrag mit der Frage zu 1. und der hierzu gegebenen Begründung keinen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf auf. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 16, und vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, juris, Rn. 10; Beschluss vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 29, und vom 15. April 2020 ‑ 19 A 915/19.A ‑, juris, Rn. 10 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot festzustellen sei, zutreffend ihre eigene Gefährdungslage in den Blick genommen. Die weiteren Fragen zu 2. bis 13. führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Mit diesen Fragen und ihrem Vortrag hierzu verfehlt die Klägerin bereits die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils, welches gerade angenommen hat, dass die Klägerin und ihr Sohn in Nigeria auf eine tragfähige Familienstruktur oder sonstige soziale Kontakte zurückgreifen können, über die ihre Versorgung so lange sichergestellt wäre, bis die Klägerin den Lebensunterhalt ihrer Familie durch ein eigenes Einkommen erwirtschaften kann, oder durch die zumindest Hilfe bei der Kinderbetreuung organisiert werden könnte, um die Klägerin so gegebenenfalls in die Lage zu versetzen, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 21 des Urteils). Insoweit wendet der Zulassungsantrag nur pauschal ein, dass die Klägerin und ihr Sohn darauf angewiesen wären, sich selbstständig eine Unterkunft zu suchen, dann müssten sie ihre Verwandten ausfindig machen und bei denen unterkommen; dies sei im Hinblick auf die allgemeine Situation in Nigeria mehr als schwierig (S. 2 des Zulassungsantrags). Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Möglichkeit der Unterstützung durch die in Nigeria lebenden Angehörigen ist damit nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon sind die Fragen, soweit sie überhaupt in generalisierender Weise klärungsfähig sind, nicht mehr klärungsbedürftig, weil Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt sind. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris. Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf, und zwar auch nicht durch den gänzlich unsubstantiierten Hinweis auf die „Nahrungsmittelverknappung durch den Ukraine Krieg“ (S. 6 des Zulassungsantrags). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).