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Urteil

11 A 1618/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.11A1618.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Aus einer Eintragung eines Wegs in historischen Kartenwerken als Weg einer bestimmten Kategorie entsprechend den Vorgaben des Reichsamts für Landesaufnahme (I.A bis IV) lässt sich nicht auf eine Widmung des Wegs als öffentlicher Weg nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW geltenden Recht schließen.

  • 2.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Öffentlichkeit eines Wegs kraft unvordenklicher Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Weg nachgewiesenermaßen seit 1882 existiert. Hieran hält der Senat fest.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer Eintragung eines Wegs in historischen Kartenwerken als Weg einer bestimmten Kategorie entsprechend den Vorgaben des Reichsamts für Landesaufnahme (I.A bis IV) lässt sich nicht auf eine Widmung des Wegs als öffentlicher Weg nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW geltenden Recht schließen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Öffentlichkeit eines Wegs kraft unvordenklicher Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Weg nachgewiesenermaßen seit 1882 existiert. Hieran hält der Senat fest. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N. 9 in M.-X. (Gemarkung X. , Flur 0, Flurstücke 416, 418, 885). Zwischen dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude der Kläger und dem westlich hiervon liegenden Gebäude N. 10 verläuft der L.-weg vom Marktplatz zunächst in südlicher und hinter dem Grundstück der Kläger in südöstlicher Richtung. Im Einfahrtsbereich zwischen dem Haus der Kläger und dem Haus N. 10 verläuft der sich auch im Übrigen auf Privatgrundstücken befindliche Weg über das Flurstück 416. Zwischen den beiden Häusern weist der Weg eine Breite von 2,20 m auf. Der L.-weg wurde in der Vergangenheit auch von Kraftfahrzeugen zur Durchfahrt genutzt. Im Bereich L.-weg 1 befand sich ein Poller. Die Grundstücke L.-weg 2, 4, 6 und 8 waren daher mit Kraftfahrzeugen nur vom Marktplatz aus über das Grundstück der Kläger erreichbar. Anlässlich der Umgestaltung des L.-wegs im Jahr 1992 teilte die Beklagte den Eigentümern des L.-wegs mit, dass sie die Kosten für die Umgestaltung und den Ausbau dieser öffentlichen und halböffentlichen Flächen trage. Die Kläger kündigten im August 2018 durch Anschlag an ihrem Haus an, dass der L.-weg ab dem 1. September 2018 nicht mehr mit dem PKW befahrbar sei. Es werde auch ein Gerüst aufgestellt. Der Poller im Bereich L.-weg 1 wurde entfernt. Die Kläger installierten im September 2018 auf ihrem Grundstück zwischen den beiden Häusern N. 9 und 10 einen abschließbaren Poller. Im Rahmen ihrer Recherchen zum Entstehungszeitpunkt des Wegs nahm die Beklagte neben Ausdrucken der preußischen Uraufnahme von 1836-1850 und der Neuaufnahme von 1891-1912 einen aus ihrem Stadtarchiv stammenden Situationsplan zur Akte, der auf das Jahr 1884 datiert ist. Dort ist ein u. a. über das damalige Grundstück X. , Flur VIII, Flurstück 385 verlaufender „Weg nach Feld“ eingezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Situationsplan (Bl. 123 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. September 2018 forderte die Beklagte den Kläger zu 1. auf, den Poller mit rot-weißen Streifen zu kennzeichnen. Mit Schreiben vom 13. November 2018 informierte die Beklagte die Eigentümer der Grundstücke des L.-wegs darüber, dass der L.-weg als öffentliche Verkehrsfläche nach dem StrWG NRW einzustufen sei. Sie zitierte dazu Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten, in denen es u. a. heißt, dass der Weg erstmals 1884 erwähnt werde. Es sei davon auszugehen, dass er nicht in diesem Jahr angelegt worden sei, sondern bereits einige Zeit bestanden habe, also bereits im Jahr 1882. Nach allem sei der L.-weg nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung am 1. Januar 1962 bereits ein öffentlicher Weg gewesen und müsse deshalb nicht nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 forderte die Beklagte die Kläger auf, den Poller bis zum 22. Januar 2019 zu entfernen. Im Januar 2019 wurden am Haus der Kläger zwei Schilder mit der Beschriftung „Privatgrundstück - Durchfahren verboten - Begehen auf eigene Gefahr - kein Winterdienst“ angebracht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 führte die damalige Bevollmächtigte der Kläger aus, dass schon mehrfach durchfahrende Autos gegen das Haus der Kläger gefahren seien. Die Standfestigkeit sei gefährdet. Sie legte eine gutachterliche Stellungnahme der Z. -Ingenieure GmbH vor. Danach sei sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t den L.-weg beführen. Die zulässige Durchfahrtsgeschwindigkeit sei auf 10 km/h zu begrenzen. Um einen Anprall von rangierenden LKW auf der Straße N. zu vermeiden, sei ein ausreichender Sicherheitskorridor von mindestens 1 m durch geeignete konstruktive Maßnahmen (z. B. Bordstein von 20 cm Höhe) sicherzustellen. Unter dem 12. März 2019 ordnete die Beklagte eine Beschilderung mit den VZ 274-51 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) und VZ 262 (Verbot für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen) an der Einfahrt vom N. in den L.-weg an. Mit an die damalige Bevollmächtigte der Kläger gerichtetem Schreiben vom 15. März 2019 führte die Beklagte aus, dass es sich bei dem L.-weg um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung handle. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart sei nicht erfolgt. Der Besonderheit der Wegeführung trage sie mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts Rechnung. Die Beklagte forderte die Kläger auf, die Poller zu entfernen und die Fahrbahnoberfläche in den Ursprungszustand zu versetzen. Sie setzte dazu eine Frist bis zum 15. April 2019. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass in der gleichen Frist das an dem Gebäude angebrachte Schild („Privatgrundstück Durchfahrt verboten, Betreten auf eigene Gefahr, Kein Winterdienst“) abzunehmen sei. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist werde eine Ordnungsverfügung erlassen. Die dazu erforderliche Anhörung erfolge mit diesem Schreiben. Mit Ordnungsverfügung vom 30. April 2019 gab die Beklagte den Klägern auf, den am Beginn des L.-wegs eingebauten Poller ab dem Eintreten der Bestandskraft des Bescheides rückstandslos zu entfernen (Ziffer 1.1), die Fahrbahnoberfläche des L.-wegs ab dem Eintreten der Bestandskraft des Bescheides in den Zustand vor Einbau des Pollers zurückzuversetzen (Ziffer 1.2) und das angebrachte Schild („Privatgrundstück Durchfahrt verboten, Betreten auf eigene Gefahr, Kein Winterdienst“) ab dem Eintreten der Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Ziffer 1.3). Die Beklagte erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120 Euro (Ziffer 2). Sie drohte die Ersatzvornahme in Bezug auf Ziffern 1.1 und 1.2 (Ziffer 3) und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.3 an (Ziffer 4). Sie stützte Ziffer 1 der Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW und führte hierzu aus, dass es sich bei dem L.-weg um einen Weg handle, der kraft unvordenklicher Verjährung für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart sei nicht erfolgt. Der Weg habe deshalb auch befahren werden können. Mit der Aufstellung des Pollers und dem mit dem Schild an der Hauswand angeordneten Durchfahrtverbot hätten die Kläger eigenmächtig die Nutzung einer öffentlichen Straße durch die Allgemeinheit eingeschränkt. Eine Befugnis ergebe sich nicht aus den Eigentumsanteilen am Straßengrundstück. Bei der Anbringung des Schildes handle es sich darüber hinaus um eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO. Die Maßnahmen seien gegen die Kläger als Verhaltensstörer zu richten. Die Kläger haben am 10. Mai 2019 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus den Akten keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der in Rede stehende Weg bereits 1882 bestanden habe. Die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor diesem Zeitpunkt reiche nicht aus. Der Situationsplan aus dem Jahr 1884 belege nicht die Existenz des Wegs im Jahr 1882. Auch sei der linke Teil unvollständig dargestellt, dieser Teil des Wegs ende im „Nirgendwo“ und belege daher keinen Weg im Sinne eines Verbindungswegs. Die Kläger haben zu zwei von ihnen vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster des Rheinisch-Bergischen-Kreises (Bl. 28 f. der Gerichtsakte) vorgetragen, dass diese Urkarten aus der Zeit zwischen 1829 und 1870 stammten und man aus ihnen sehe, dass der Weg noch nicht existiert habe. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügung vom 30. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass das Vorgehen der Kläger auch einen Verstoß gegen das Straßenrecht darstelle. Das Aufbringen von Gegenständen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Autoverkehr vom eigenen Grundstück fernzuhalten, stelle eine Sondernutzung des Wegs dar, die der Erlaubnis bedürfe. Diese sei nicht erteilt worden. Bei dem L.-weg handle es sich um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Der Weg sei nicht erst seit 1884 nachweisbar. Aus dem Situationsplan von 1884 ergebe sich deutlich, dass damals beidseits des vom Marktplatz abzweigenden Wegs dichte Wohnbebauung vorhanden gewesen sei. Diese sei bereits auf der von den Klägern vorgelegten Urkarte von 1870 erkennbar. Die Urkarte mache deutlich, dass die Bebauung auf beiden Seiten des L.-wegs Teil des Bebauungszusammenhangs von X. gewesen sei. Der Weg habe in gleicher Weise zum Dorfkern gehört wie der Marktplatz, von dem er abzweige und sei in gleicher Weise öffentlich gewesen wie die anderen den Dorfkern erschließenden Wege. Er habe - wie der Name schon sage - zu der seit 1773 in ihrer heutigen Gestalt bestehenden evangelischen Kirche auf dem Marktplatz geführt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2019 mit Urteil vom 9. Juni 2022 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) sei zweifelhaft. Vorliegend sei als speziellere Ermächtigungsgrundlage § 22 Satz 1 StrWG NRW in der bis zum 28. Dezember 2021 geltenden Fassung einschlägig, da durch das Aufstellen des Pollers eine Überschreitung des Gemeingebrauchs i. S. d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW in Rede stehe und die Beklagte als die nach § 22 Satz 1 StrWG NRW zuständige Behörde unter anderem die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer solchen Nutzung anordnen könne. Das Aufstellen eines Pollers sei grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, sofern dies den Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften einschränke. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 22 Satz 1 StrWG NRW a. F. lägen jedoch nicht vor. Bei dem L.-weg handle es sich nicht um eine öffentliche Straße i. S. d. § 2 StrWG NRW. Eine förmliche Widmung liege nicht vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 eine ausdrückliche oder konkludente Widmung des L.-wegs nach damals geltendem Recht stattgefunden habe. Es handele sich auch nicht um eine öffentliche Straße nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Es sei nicht erkennbar, dass der Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert habe. Anhand der vorhandenen Materialien lasse sich nicht sicher klären, wann der Weg entstanden sei. Auf der zwischen 1829 und 1870 entstandenen Urkarte sei der Weg nicht eingezeichnet. Anhaltspunkte für einen tatsächlich vorhandenen Weg ließen sich der Karte nicht entnehmen. Eine Schlussfolgerung, dass der 1884 vorhandene Weg auch schon im Jahr 1882 existiert habe, sei nicht möglich. Die Annahme, dass der Weg schon längere Zeit vor dem Jahr 1884 bestanden haben könne, sei eine Mutmaßung, die für die Annahme einer unvordenklichen Verjährung nicht hinreiche. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, im verwaltungsgerichtlichen Urteil würden die Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs nach Maßgabe des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung überdehnt. Das Verwaltungsgericht stelle Beweisanforderungen, die sich mit den Grundsätzen der verwaltungsrichterlichen Beweiswürdigung nicht vereinbaren ließen. Es sei nicht ersichtlich, warum es einem Gericht verwehrt sein sollte, Rückschlüsse auf die Geschichte eines Wegs zu ziehen, wenn jedenfalls für das Jahr 1884 eine aussagekräftige Karte vorliege. Der für das Jahr 1884 nachgewiesene L.-weg habe im betroffenen Bereich so auch schon im Jahr 1882 existiert. Hierfür spreche die durch ihn vermittelte Erschließung für die anliegende Bebauung. Über den Weg sei man zu sechs Gebäuden gelangt, von denen nicht ernsthaft angenommen werden könne, es habe sie im Jahr 1882 noch nicht gegeben. Es handle sich um eine Verbindung zum benachbarten Ortsteil O. . Derartige Verbindungsstrecken entstünden nicht in zwei Jahren. Das Zentrum von X. habe damals wie heute aus dem Marktplatz und der Kirche bestanden. Von diesem Zentrum gingen dann typischerweise alle wichtigen Erschließungsstraßen einer derartigen ländlichen Gemeinde ab. Solche Straßen entstünden ebenfalls nicht binnen kürzester Zeit, sondern gingen auf lange bestehende Strukturen zurück. Die Beklagte legt eine weitere historische Karte ohne Datumsangabe vor. Sie trägt dazu vor, dass keine belastbare Aussage darüber getroffen werden könne, welcher Zeitraum dort dokumentiert sei. Der L.-weg sei dort als schmaler Weg erkennbar. Aus den ihr zur Verfügung stehenden historischen Unterlagen ergäben sich keine Rückschlüsse, seit wann der L.-weg in den Kartenwerken als „Unterhaltener Fahrweg, für Personenkraftwagen jederzeit brauchbar“ eingetragen sei und worauf sich dies rechtlich stütze. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2022 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. A. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Das gilt zunächst für die Verfügungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheides. 1. Diese Verfügungen lassen sich nicht auf § 22 Satz 1 StrWG NRW in der bis zum 28. Dezember 2021 geltenden Fassung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028) stützen. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem L.-weg im hier betroffenen Bereich nicht um eine öffentliche Straße handelt, deren Rechtsverhältnisse durch das StrWG NRW geregelt werden (§ 1 Satz 1 StrWG NRW). a. Bei dem L.-weg handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße i. S. v. § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Danach sind öffentliche Straßen i. S. d. StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Der L.-weg ist nicht aufgrund einer seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 erfolgten Widmung eine öffentliche Straße. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Widmung nur noch durch öffentlich bekannt zu machende Allgemeinverfügung möglich (§ 6 Abs. 1 StrWG NRW, § 6 Abs. 3 LStrG NRW i. d. F. vom 28. November 1961, GV. NRW. S. 305). Aus diesem Grund kann die Übernahme der Kosten für die Sanierung des L.-wegs im Jahr 1992 durch die Beklagte keine Widmung darstellen. b. Die Eigenschaft des L.-wegs als öffentliche Straße folgt auch nicht aus § 60 Satz 1 Halbs. 1 StrWG NRW. Danach sind öffentliche Straßen i. S. d. StrWG NRW auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen (so auch § 60 Abs. 2 Satz 1 LStrG NRW i. d. F. vom 28. November 1961, GV. NRW. S. 305). aa. Eine Widmung nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht lässt sich nicht feststellen und wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße, die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N. (1) X. gehörte früher zunächst zum Herzogtum Berg, war in napoleonischer Zeit Teil des Großherzogtums Berg und kam ab 1815 unter preußische Herrschaft. Dort galten die Bergische Wegeordnung vom 18. Juni 1805 sowie die Jülich-Bergische Polizeiordnungen vom 10. Oktober 1554 und vom 15. Mai 1558, abgedruckt in: Germershausen/Seydel/Marschall, Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern, II. Band, 5. Auflage 1961, S. 1576 ff., S. 1557 ff. und S. 1561, deren wegerechtliche Vorschriften nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung veralteter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 (Pr. GS., S. 33) aufrechterhalten blieben, in Ermangelung später erlassener Bestimmungen zunächst fortgalten und erst mit Wirkung zum 1. Januar 1962 durch § 69 Nrn. 1 und 10 LStrG NRW aufgehoben wurden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Oktober 1991 ‑ 23 A 2372/88 -, n. v., S. 8, und vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 -, n. v. (juris nur LS.), S. 9. Nach diesen Vorschriften kann der L.-weg aber nicht gewidmet worden sein. Denn diese Vorschriften betreffen nur bestehende Wege, enthalten aber keine Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1994 ‑ 23 A 3529/92 -, n. v. (juris nur LS.), S. 10, und vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -, n. v., S. 8; Ecker, Rheinisches Wegerecht, PrVBl. 1904, 827 (829). (2) Auch eine Widmung des L.-wegs nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Theorie setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese „unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist“. Vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 ‑ IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67 = juris, Rn. 30. Öffentliche Wege entstanden demnach durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Konnten ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kam eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzte immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen ließen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 - 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51, s. a. PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausdrückliche Erklärungen seitens eines der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit des L.-weges liegen nicht vor und auch einer Widmungserklärung vergleichbare konkludente Handlungen lassen sich nicht feststellen. (a) Dem Situationsplan von 1884, in dem der L.-weg im Bereich des klägerischen Grundstücks als „Weg nach O. “ eingezeichnet ist, lassen sich keine Erklärungen der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten entnehmen. Es lässt sich schon nicht abschließend klären, von wem der Plan für welchen Zweck erstellt wurde. Aufgrund des Namenszugs unterhalb der Planskizze („U.“) liegt nahe, dass der Plan durch oder für diesen gefertigt wurde. Hierbei dürfte es sich um den damaligen Eigentümer des Flurstücks 385 handeln, über welches auch der „Weg nach O. “ verlief. Denn dieser Name ist auch bei dem Gebäude am Marktplatz (heutiges Grundstück der Kläger) und bei sechs weiteren Gebäuden entlang des Wegs vermerkt. Der Plan enthält aber jedenfalls keine Erklärungen der anderen Rechtsbeteiligten, die deren Widmungswillen erkennen ließen. (b) Ein Fluchtlinienplan nach dem Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, Pr. GS S. 561 (Preußisches Fluchtliniengesetz), nach dessen Festsetzungen der L.-weg entstanden wäre, woraus die Öffentlichkeit des Weges folgen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -,NWVBl 2015, 67 = juris, Rn. 39 ff., liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Situationsplan von 1884 nicht um einen solchen Fluchtlinienplan, weil ihm eine Festsetzung durch den nach § 1 Abs. 1 Preußisches Fluchtliniengesetz zuständigen Gemeindevorstand nicht entnommen werden kann. (c) Auch die Eintragung des L.-wegs in die Karte des Deutschen Reiches als Weg der Kategorie „II.A Unterhaltener Fahrweg, für Personenkraftwagen jederzeit brauchbar“, vgl. Zusammendruck von 1934, Einheitsblatt Nr. 94b https://landkartenarchiv.de/grossblaetter.php?q=Eb_94b_Duesseldorf_Koeln_1934, lässt keinen Rückschluss auf eine - ggfs. stillschweigend erfolgte - Widmung zu. Historische Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber - anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz - nichts über die rechtliche Einordnung des Weges. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, NWVBl 2017, 80 = juris, Rn. 79 f., m. w. N. So erfolgte auch die Einteilung der Wege in die Kategorien I.A bis IV auf den Kartenwerken aus dieser Zeit nicht nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten, etwa der Einteilung der Straßen nach § 1 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934, sondern nach ihrem tatsächlich vorhandenen Zustand und ihrer Leistungsfähigkeit. Vgl. Baumgart, Gelände- und Kartenkunde, 5. Aufl. 1942, S. 24; Das Reichsamt für Landesaufnahme und seine Kartenwerke, 1931, Tafel 11; vgl. auch VG Gera, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 3 K 631/16 Ge -, juris, Rn. 39. Dabei ist insbesondere der Eintragung als „unterhaltener Fahrweg“ nicht zu entnehmen, durch wen der Weg unterhalten wird. Vgl. Baumgart, Gelände- und Kartenkunde, 5. Aufl. 1942, S. 24. bb. Es handelt sich bei dem L.-weg auch nicht um einen Weg, dessen Öffentlichkeit sich aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ergibt. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Öffentlichkeit eines alten Wegs, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 53 f., vom 19. Mai 2016 ‑ 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 = juris, Rn. 59 f., vom 26. Februar 2018 - 11 A 129/15 -, NWVBl. 2018, 345 = juris, Rn. 48 f., und vom 1. Oktober 2020 - 11 A 3626/19 -, juris, Rn. 60 f.; Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 19 f., und vom 15. September 2017 - 11 A 2702/09 -, juris, Rn. 43 f., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 -, juris. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Daraus folgt, dass ein Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 bestanden haben muss. Die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, könnte leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststehen müsste. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N., und vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 = juris, Rn. 61; Beschluss vom 20. Februar 2020 - 11 A 202/17 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Dabei sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 9 B 53.08 -, Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25 = juris, Rn. 5; s. a. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 = juris, Rn. 63 f.; Beschluss vom 15. September 2017 - 11 A 2702/09 -, juris, Rn. 47 f., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 -, juris. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Zulassung der Berufung ausgeführt hat, dass es die Frage für klärungsbedürftig halte, ob die Kriterien der unvordenklichen Verjährung angesichts des Zeitablaufs seit den Jahren 1882 und 1962 und der Anknüpfung an eine seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit bestehende stillschweigende Duldung noch tragfähig seien, so werden die in der Rechtsprechung entwickelten und auch vom Verwaltungsgericht angewandten Grundsätze dadurch nicht in Frage gestellt. Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Straßenrechts, weil seitdem Wege nur noch durch eine förmliche Verfügung ‑ eine Widmung - die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangen konnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 90. Deshalb können der Zeitablauf seit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes und die daraus resultierende Tatsache, dass der Nachweis der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung durch Zeugenbeweis in aller Regel ausscheiden dürfte, nicht zu einem Wandel der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung oder einer Reduzierung des Beweismaßes führen. Eine Ausdehnung des Grundsatzes durch Aufweichung seiner Voraussetzungen stünde zudem im Konflikt mit der eigentumsrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 11 A 202/17 - juris, Rn. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, Rn. 33, welches im Zeitraum von 80 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes einen „hinreichend langen Zeitraum“ sieht. (2) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht vorliegen, weil die Existenz des Weges im Jahr 1882 nicht nachgewiesen ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass aus dem heutigen Namen des L.-wegs nichts abgeleitet werden kann. Diesen Namen hat der Weg erst im Jahr 1974 erhalten. Vgl. Stadt M. , Ortschaften und Straßen in M. - Namen; Bedeutung; Geschichte, S. 58, abrufbar unter: https://www.xxx. .de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Archiv/Ortschaften_und_Strasse_-_Druck_1999_-_Bearbeitete_Version.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Mai 2023. Aus dem vorliegenden vor 1882 entstandenen Kartenmaterial, d. h. dem von den Klägern vorgelegten Katasterauszug, der im Geoportal NRW abrufbaren Kartenaufnahme der Rheinlande von Tranchot/v. Müffling (1801-1828) und der preußischen Uraufnahme von 1836-1850, ist der Weg - anders als in der Neuaufnahme von 1891-1912 - nicht ersichtlich. Der Senat kann offen lassen kann, ob der Weg auf der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Karte verzeichnet ist. Denn der Entstehungszeitpunkt kann der Karte - wie die Beklagte selbst vorträgt - nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeitpunkt verlässlich ermittelt werden könnte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Auch der Situationsplan aus dem Jahr 1884 weist die Existenz des Wegs im Jahr 1882 nicht nach. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, aus nach dem Jahr 1882 entstandenem Kartenmaterial - ggfs. in Kombination mit weiteren Erkenntnismitteln - auf die Entstehung eines Wegs vor dem Jahr 1882 zu schließen. Die hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges auf Privateigentum zu stellen sind, sind aber nur dann erfüllt, wenn die vorhandenen Materialien einen hinreichend sicheren dahingehenden Schluss zulassen. Dies ist im Fall des L.-wegs auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht der Fall. Aus der aus dem Situationsplan von 1884 ersichtlichen Bebauung entlang des dort eingezeichneten Wegs „nach O. “ und der Tatsache, dass auch aus dem von den Klägern vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster eine Bebauung ersichtlich ist, folgt nicht, dass der Weg schon am 1. Januar 1882 zur Erschließung der dortigen Gebäude bestanden haben muss. Das wird schon dadurch in Zweifel gezogen, dass das damalige Flurstück 385 mit sechs Gebäuden im Eigentum von U. gestanden haben dürfte. Da dieser auch Eigentümer des Gebäudes am Marktplatz war, bedurfte es für den Zugang zu diesen Gebäuden keines vom Marktplatz ausgehenden Weges. Gleiches gilt für die weiteren, westlich des Weges eingezeichneten Gebäude, deren Eigentümer „T. “ zugleich als Eigentümer eines Hauses am Marktplatz (heute am „N. 10“) eingetragen ist. Auch hierbei dürfte es sich um ein einziges Grundstück gehandelt haben, was jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung der von den Klägern vorgelegten Karte aus dem Liegenschaftskataster noch der Fall war. Die bereits aus dieser Karte aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Bebauung wäre zudem nur teilweise von dem Weg erschlossen worden. Auch können ‑ wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - andere Erschließungsmöglichkeiten, etwa ausgehend von dem „Fuhrweg nach A.“ (heute C. Straße) nicht ausgeschlossen werden. Auch dass der Weg im Situationsplan mit „Weg nach O. “ bezeichnet ist, also den Marktplatz mit dem südöstlich liegenden Ortsteil E. verbunden haben wird, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Weg als Verbindungsweg im hier betroffenen Bereich bereits 1882 bestand. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Weg anders als die westlich hiervon liegende heutige C. Straße lediglich als „Weg“ und nicht als „Fuhrweg“ bezeichnet ist. Die auch mit Fuhrwerken befahrbaren, bereits in dem von den Klägern vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster und in der öffentlich abrufbaren preußischen Uraufnahme von 1836-1850 verzeichneten Hauptverbindungen nach O. dürften über die heutige C. Straße und den G. Weg bzw. den vom östlichen Ende des Markts in südöstlicher Richtung verlaufenden heutigen Parkweg verlaufen sein. Die Strecke über die C. Straße und den G. Weg ist mit einer Länge von 300 Metern dabei lediglich 80 Meter länger als die Strecke über den L.-weg. Dass „typischerweise“ vom Zentrum, hier dem Marktplatz, alle wichtigen Erschließungsstraßen abgehen und solche Straßen auf lange bestehende Strukturen zurückgehen, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der hier konkret zu beurteilende L.-weg schon 1882 in seinem heutigen Verlauf bestanden hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Weg zuvor einen anderen Verlauf hatte, etwa südlich des Marktplatzes und des klägerischen Grundstücks auf den „Fuhrweg nach A.“ (heute: C. Straße) stieß oder zwei Grundstücke östlich vom klägerischen Grundstück auf den Marktplatz mündete, wo nach dem von den Klägern vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster ebenfalls keine geschlossene Bebauung vorhanden war. (3) Ob die weiteren Voraussetzungen der Widmung kraft unvordenklicher Verjährung vorliegen, kann daher ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - die Öffentlichkeit des L.-wegs unterstellt - diese auch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen beinhaltet. Vgl. zur Differenzierung nach bestimmten Verkehrsarten im Fall der unvordenklichen Verjährung etwa VG Aachen, Urteil vom 4. Februar 2014 - 6 K 1892/11 -, juris, Rn. 44 ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 141. Daraus, dass der heutige L.-weg im Situationsplan von 1884 nur als „Weg“, die heutige C. Straße hingegen als „Fuhrweg“ bezeichnet wurde, könnte geschlossen werden, dass ein Befahren des L.-wegs mit Fuhrwerken ausgeschlossen war. Vgl. aber die bereits erwähnte Eintragung als „Unterhaltener Fahrweg, für Personenkraftwagen jederzeit brauchbar“ im Zusammendruck der Karte des Deutschen Reiches 1934, Einheitsblatt Nr. 94b. 2. Die Verfügungen in Ziffern 1.1 bis 1.3 lassen sich nicht auf andere Vorschriften, etwa wie von der Beklagten (ursprünglich) angenommen § 14 Abs. 1 OBG NRW, stützen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Für ein Einschreiten auf Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel wegen eines Verstoßes gegen in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelte Ge- oder Verbote ist die Beklagte nicht zuständig. Zuständig ist hierfür nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 3 C 15.14 -, BVerwGE 153, 140 = juris, Rn. 11 f. Nach § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527) sind Straßenverkehrsbehörden i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Kreisordnungsbehörden. Andere nicht auf die Benutzbarkeit der Straße bezogene Gefahren sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht zum Gegenstand ihrer Ermessenserwägungen gemacht. II. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1.1 bis 1.3 und deren Aufhebung folgt die Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Bl. 9 und 10 des Urteilsabdrucks wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.