Urteil
21 K 1034/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0228.21K1034.19.00
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Tenor
Es wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2019 festgestellt, dass es sich bei der in klägerischem Eigentum befindlichen Wegefläche (Gemarkung G01), die Teil der heutigen Verbindungsstraße zwischen O. und J. ist, nicht um einen öffentlichen Weg bzw. nicht um eine öffentliche Straße handelt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2019 festgestellt, dass es sich bei der in klägerischem Eigentum befindlichen Wegefläche (Gemarkung G01), die Teil der heutigen Verbindungsstraße zwischen O. und J. ist, nicht um einen öffentlichen Weg bzw. nicht um eine öffentliche Straße handelt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G01 mit der Lagebezeichnung I.-straße N02 in N01 P.. Das Grundstück liegt östlich des D. Bachs und ist mit baulichen Anlagen bebaut. Zwischen den baulichen Anlagen hindurch verläuft über das klägerische Grundstück von Süden nach Norden ein Wegestück, welches Teil der heute so bezeichneten Straße „I.-straße“ ist. Das nördlich des klägerischen Grundstücks belegene Flurstück N03, über das die Straße „I.-straße“ in ihrem weiteren Verlauf Richtung Norden verläuft, steht ebenfalls im Privateigentum. Das südlich des klägerischen Grundstücks anschließende Flurstück N04, über das die Straße „I.-straße“ in ihrem weiteren Verlauf Richtung Süden verläuft, steht im Eigentum der Beklagten. Die Straße „I.-straße“ verbindet in ihrem heutigen Verlauf die Ortsteile O. (im Süden bzw. auf der Höhe) über den Ortsteil I.-straße mit dem Ortsteil J. (im Norden bzw. im Tal der Wupper). Ausweislich des Grundbuchs von P. Blatt N05 ist am 26. Januar 1957 aufgrund einer Bewilligung vom 16. September 1952 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung P., Flur N06, Flurstück N07 (darunter heute u.a. das vorgenannte Flurstück N03) ein Geh- und Fahrrecht betreffend das klägerische Grundstück eingeräumt worden. Umgekehrt besteht ausweislich des Grundbuchs von P. Blatt N08 aufgrund Eintragung und Bewilligung mit jeweils gleichem Datum wie vorstehend zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks ein Geh- und Fahrrecht betreffend das Flurstück N03. In der Bewilligungserklärung vom 16. September 1952 findet sich unter anderem folgender Wortlaut: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Grundbuch von P. Band 2 Blatt 00 Flur N06 Nr. N09 ist berechtigt zum jederzeitigen Gehen und Fahren über die Flurstücke eingetragen im Grundbuch von P. Band N10 Blatt N11 Flur N06 Nr. N12 und N13 von dem steuerfreien Weg I.-straße S.-straße P.R. zum neuzuerrichteten [sic!] Gehöft im Flurstück Flur N06 Nr. N09.“ Mit Schreiben vom 9. März 1956 teilte die Beklagte den Bauherren einer ländlichen Nebenerwerbssiedlung in Bezug auf die Wegeverbindung zwischen I.-straße und J. mit: „Die Ihnen durch Bauschein am … genehmigte Nebenerwerbssiedlung soll am Verbindungsweg zwischen J. und C. [sic!] zur Ausführung kommen. Da Ihrerseits vermutlich eine fortdauernde Benutzung dieses Weges stattfinden wird, muß ich darauf hinweisen, daß sich derselbe teilweise im Privateigentum der Anlieger A.[Vater der Klägerin] und C. befindet. Naturgemäß ist für eine Benutzung das Einverständnis dieser Eigentümer notwendig. Zur Schaffung klarer Verhältnisse erscheint es richtig, wenn Sie sich für die Benutzung der in Frage kommenden Teilstrecke ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht einräumen lassen. Ich empfehle Ihnen, dieserhalb baldmöglichst mit den Eigentümern in Verbindung zu treten. Sollten Sie das Wegerecht nicht erlangen, so muß mit der Sperrung des Weges durch die Eigentümer gerechnet werden. In diesem Falle ist Ihrerseits nur die Benutzung der anderen, ausschließlich im öffentlichen Eigentum stehenden Zufahrt nach C. möglich. Ich habe auf diesen Sachverhalt hinweisen müssen, damit Ihrerseits nicht die Annahme auftritt, mit der Baugenehmigung sei automatisch eine Benutzung des Verbindungsweges nach N. zugestanden.“ Die Klägerin fragte am 12. September 2013 bei der Bauverwaltung der Beklagten an, ob es sich bei der über das Flurstück 1177 verlaufenden Straße um einen öffentlichen Weg handele. In einem internen Vermerk vom 7. Oktober 2013 hielt die Beklagte fest, die Straße „I.-straße“ sei wegerechtlich als öffentliche Straße anzusehen. Zur Begründung führte sie aus, ein identischer Wegeverlauf ließe sich bereits in einer Kartendarstellung aus dem Jahr 1825 von I.-straße nach O. erkennen. Der Weg habe somit schon vor der Herrschaft der Y. über das M. Land bestanden. Es spreche vieles dafür, dass es sich bei der Wegstrecke um eine öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche kraft unvordenklicher Verjährung handele, denn die Weiler seien von der Erschließung durch den Weg abhängig. Mit Schreiben vom 16. November 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die förmliche Feststellung der Nichtöffentlichkeit der in Rede stehenden Wegefläche im Bescheidwege. Sie habe einer Aktennotiz des Bauamtes der Beklagten vom 14. Juli 2017 entnommen, dass der auf ihrem Grundstück befindliche Weg als öffentlich eingestuft werde. Dieser Auffassung wolle sie widersprechen. Die Klägerin hat am 21. Februar 2019 zunächst Untätigkeitsklage erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte in Anbetracht ihrer Untätigkeit dazu zu verpflichten, einen Feststellungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, dass es sich bei der im klägerischen Eigentum befindlichen Wegefläche (Gemarkung G01) um einen nichtöffentlichen Privatweg handelt. Mit Bescheid vom 20. August 2019 hat die Beklagte sodann den Antrag der Klägerin vom 16. November 2018 abgelehnt und festgestellt: „Bei dem über Ihr Grundstück (Gemarkung G01) verlaufenden Wegeteilstück handelt es sich um einen öffentlichen Weg i.S.d. § 60 StrWG NRW.“ Zur Begründung des Bescheids hat die Beklagte ausgeführt: Der Weg sei in seinem heutigen Verlauf bereits auf der Kartenaufnahme der Rheinlande durch L. und H. nach Norden von 1801 – 1828 zu sehen. Es sei ein Fahrweg entlang des D. Baches zu erkennen, der die Gebäude der Ortschaften K., I.-straße, Z. und O. über eine hellbraun dargestellte Fläche verbinde und an die heutige F.-straße anschließe. Die Karte weise bei Überlagerung mit der heutigen Karte einen westlichen Versatz auf. Jedenfalls sei auf der Karte ein Weg nach Südosten zwischen I.-straße und O. als dunkelbraune Linie eingezeichnet. An diesem Weg sei das klägerische Grundstück gelegen. Diese Wegeverbindung zwischen I.-straße und O. habe der Anbindung an ein überörtliches Wegenetz gedient, von O. gebe es Wege unter anderem nach G. und B.. Auf der Urkatasterkarte von 1831 sei ein solcher Weg zwar nicht eingezeichnet, dies sei aber vermutlich darauf zurückzuführen, dass nicht für den gesamten Weg ein eigenes Flurstück angelegt worden sei. Die Preußische Uraufnahme von 1836-1850 stelle den Weg in seinem heutigen Verlauf dar, ein Versatz sei hier nicht mehr erkennbar. Der Weg sei zudem auf der Preußischen Neuaufnahme von 1891 – 1912 und den nachfolgenden topographischen Karten eingetragen. Zwischen 1554 und 1961 habe in den rechtsrheinischen Gebieten ausschließlich das bergische Wegerecht gegolten. Nach der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts könne nach dem Bergischen Wegerecht ein öffentlicher Weg nur mittels Übereinkunft zwischen der öffentlichen Autorität, dem Wegebau- und Wegeunterhaltsberechtigten und dem Eigentümer entstehen. Die Theorie gelte aber nur für Wege, die seit der Geltung des preußischen Wegerechts entstanden seien, maßgeblich sei das Jahr 1875. Für „alte Wege“, deren Entstehung und ursprünglichen rechtlichen Verhältnisse nicht mehr aufklärbar seien, sei der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung anzuwenden. Der in Rede stehende Weg sei vor 1882 entstanden und die tatsächliche Entstehung sowie die ursprünglichen rechtlichen Verhältnisse seien nicht mehr aufklärbar. Seit Menschengedenken sei der Weg nicht nur als Fuß-, sondern auch als Fahrweg genutzt worden. Das ergebe sich aus verschiedenen Vorgaben zur Anfertigung von Katastern aus den Jahren 1817, 1819, 1822 und 1857, die für öffentliche Wege eine Kennzeichnung in ausgezogenen Linien, die für Privatleute eigentümlichen Wege und Fußwege aber in unterbrochenen bzw. punktierten Linien vorsähen. Da die heutige D. Straße in allen historischen Darstellung durch eine durchgezogene Linie eingezeichnet worden sei, könne es sich nicht allein um einen Fußweg gehandelt haben, vielmehr sei anzunehmen, der Weg sei seit seiner Entstehung ein öffentlicher Fahrweg. Weiteres Indiz für die Öffentlichkeit des Weges sei der Umstand, dass die Gebäude I.-straße N02 und N15 an der Erschließung des Weges partizipierten. Außerdem führe die Wasserversorgung über die Wegefläche, die Verlegung der Wasserleitungen sei eine Maßnahme der Daseinsvorsorge. Das auf Bildern zu sehende Schild mit der Aufschrift „Privatweg“, das zu gewissen Zeitpunkten aufgestellt gewesen sei, spreche nicht gegen die Öffentlichkeit des Weges. Es lasse sich der Bezugspunkt des Schildes nicht erkennen, hinzukomme, dass die Legalität der Aufstellung des Schildes nicht feststehe. Nach Erlass des vorstehenden Bescheids hat die Klägerin diesen in das laufende Verfahren miteinbezogen und verfolgt nunmehr ihr Ziel, die Nichtöffentlichkeit des Wegegrundstückes feststellen zu lassen, weiter. Sie führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig. Die Klägerin könne ihre Klagerecht nicht dadurch verwirkt haben, dass sie Wegebau- und Unterhaltungsmaßnahmen Dritter stillschweigend geduldet habe. Denn es handele sich dabei nicht um ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden der Beklagten. Diese habe nur faktische Arbeiten an der Wegestrecke vorgenommen, was nicht ausreichend sei. Für die Entstehung der Eigenschaft als öffentlicher Weg sei ein ausdrückliches behördliches Verfahren gesetzlich vorgesehen. Hinzu komme, dass die Beklagte keine Ausbauarbeiten in der Eigentumszeit der Klägerin durchgeführt habe. Auf den Winterdienst könne es für die Qualifizierung des Weges nicht ankommen; dieser sei nicht auf öffentliche Wege beschränkt. Zudem habe die Beklagte es in der Hand gehabt, die Öffentlichkeit des Weges durch Widmung festzustellen. Der in Rede stehende Weg sei auch in der Sache nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit des Weges folge nicht aus dem Institut der unvordenklichen Verjährung, denn dieses sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hinreichende Informationen zur Einordnung des Weges vorhanden seien. Auf der Urkarte Jahrgang 1830-1870 finde sich keine Wegeverbindung von O. über das klägerische Grundstück (damals Flurstück N09 „A.-straße“) zu den Höfen I.-straße 1 und 2. Ebenso ergebe sich aus der Nachfolgerkarte, der „Alten Rheinkarte“, dass der Weg damals nicht existiert habe. Hinzukomme, dass die Wegestrecke lange Zeit keine Verkehrsfunktion gehabt habe. Um N03 herum habe es sich bei dem Flurstück um ein Waldgrundstück gehandelt. Die unter dem klägerischen Grundstück belegenen Flurstücke, die auf den alten Karten mit „Wiesenfelde“ beschriftet seien, hätten auch nach 1935 keine Verkehrsfunktion erfüllt. Der Vater der Klägerin habe erzählt, in seiner Kindheit (Geburtsjahr 1935) habe man dort die Weidetiere getrieben und gehütet. Um 1903 habe der Weg nicht bestanden, die Mutter des Vaters der Klägerin (Geburtsjahr 1903) habe berichtet, dass in ihrer Kindheit kein Weg von O. nach J. geführt habe. Das Wegestück sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Hofes auf dem klägerischen Grundstück oder kurz zuvor erbaut worden (den Ausführungen der Klägerin nach erfolgte die Errichtung in den 1950er Jahren). Der Bau habe eine Anbindung an das vorhandene Wegenetz erforderlich gemacht, die durch Wegerechtseinräumung erfolgt sei. Dies zeige, dass es in dieser Zeit keine durchgehende öffentliche Wegeverbindung zwischen O. und J. gegeben habe. Der damalige Eigentümer der Grundstücke Flur N06, Flurstück N12 und N13 habe den Baubewerbern ein Wegerecht bestellt und sich gleichzeitig ein Wegerecht zwecks Erreichung des Flurstückes 1661 einräumen lassen. Die Einräumung habe landwirtschaftlichen Zwecken gedient, eine übergeordnete Erschließungsfunktion sei mit den Wegerechten nicht verbunden gewesen. Das Wegestück sei eine normale Hoffläche der damaligen Hofstelle, die gelegentlich von den Nachbarn für die Befahrung genutzt worden sei. Entsprechend der Beschilderung habe kein Recht zur Nutzung durch die Allgemeinheit bestanden. Der Weg habe aber auch damals nicht in der heutigen Form bestanden. In den 1970er Jahren habe man die Wegeführung im Kreuzungsbereich geändert, so sei der heutige Kreuzungsverlauf entstanden, der näher an der Ortschaft I.-straße liege. Die Einordnung des Weges erfolge ausschließlich nach bergischem Wegerecht. Ein Gemeingebrauch des Weges sei danach nur möglich gewesen, sofern der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstückes eine Vereinbarung mit dem Wegebauberechtigten und der Wegepolizei getroffen habe. Eine solche Vereinbarung habe es für das in ihrem Eigentum stehende Wegestück nicht gegeben. Das belege schon, dass in den 1950er bzw. 1960er Jahren ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg“ die Qualifikation des Weges zum Ausdruck gebracht habe. Der Wegebauberechtigte sei von einer solchen Vereinbarung nicht ausgegangen, er habe den Weg vor dem Ende der 1960er bzw. dem Beginn der 1970er Jahre nicht unterhalten. Der damals unbefestigte Weg sei nicht mehr als 2,N14 m breit gewesen. Erst Ende der 1960er bzw. Anfang der 1970er habe die Beklagte zwecks Erschließung der I.-straße N14 den unbefestigten Weg geteert. Auch die Verlegung von Versorgungsleitungen spreche nicht gegen den Charakter als Privatweg, da die damaligen Eigentümer der Beklagten eine entsprechende Leitungsbewilligung erteilt hätten. Dies sei geschehen, um die Baugenehmigung für das Gebäude I.-straße N14, die 1968/1969 erteilt worden sei, nicht zu gefährden. Zu den übrigen Feststellungen im Bescheid betreffend historische Kartenaufnahmen sei Folgendes auszuführen: Auf der Kartenaufnahme der Rheinlande von 1801-1828 sei eine Wegeverbindung zwischen I.-straße und O. nicht erkennbar, die Beklagte habe den Bach mit einem Weg verwechselt. Die Wege seien auf der Karte rostbraun eingezeichnet. Dem entspreche weder der grauschattierte Bachlauf noch der von der Beklagten ins Feld geführte schwarze Strich zwischen I.-straße und U., bei dem es sich um einen Kanal oder einen Trampelpfad handele. Die Karte sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht insgesamt nach Westen hin verschoben, eine derartige Ungenauigkeit entspreche schon nicht der militärischen Bedeutung der Karte. Selbst dann, wenn man eine Wegeverbindung auf der Karte von 1801-1828 unterstelle, weiche die Darstellung erheblich von dem heutigen Wegeverlauf ab. Dass das heutige Grundstück der Klägerin an der unterstellen Wegeverbindung liege, sei spekulativ. Unzutreffend sei weiter, es habe in der Zeit eine Wegeverbindung zwischen I.-straße und O. gegeben, die der Anbindung an ein überörtliches Wegenetz gedient habe. In der Urkarte von 1831 habe der Weg gänzlich gefehlt. Erstmals sei eine Wegeverbindung zwischen J. und I.-straße in der Uraufnahme von 1836 – 1850 erkennbar, die Wegeführung verlaufe aber anders als heute. Insbesondere werde dies durch die unterschiedliche Lage der Kreuzungsbereiche deutlich. Auch sei die Verbindungsstrecke durch hangiges Gelände verlaufen, die insofern starke Steigung des Weges führe dazu, dass dieser für Fahrzeuge nicht nutzbar gewesen sei und daher nur einen Trampelpfad dargestellt habe. Aufgrund der ungünstigen Wegeführung könne er auch keine öffentliche Bedeutung gehabt haben. Dafür, dass weder die Karte aus den Jahren 1801 – 1828 noch jene von 1836 – 1850 einen mit der heutigen Wegeführung vergleichbaren Verlauf abbilde, spreche nicht zuletzt, dass auf der Karte von 1801 – 1828 die Biegung des Weges entgegengesetzt der Biegung, die in der Karte von 1836 – 1850 eingezeichnet ist, verlaufe, der heutige Weg aber nahezu keine Krümmung aufweise, sondern gerade in südliche Richtung verlaufe. Jedenfalls lasse sich aus den historischen topographischen Karten nicht entnehmen, wie ein dort etwaig eingezeichneter Weg parzellenmäßig genau verlaufen sei. Ob der heute vorgefundene Zustand zum damals verzeichneten identisch sei, könne nur gemutmaßt werden. In der alten Amtskarte, einer Katasterkarte aus dem Jahre 1950 sei der Weg ebenfalls ursprünglich nicht eingezeichnet gewesen, man habe den Weg 1956 nachträglich eingetragen. Im Jahre 1956 habe die Beklagte gegenüber Dritten im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auf das Privateigentum an dem Weg zwischen J. und O. hingewiesen und darauf, dass für die Benutzung das Einverständnis der Eigentümer notwendig sei. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang die Einräumung eines Wegerechts empfohlen, da ansonsten die Sperrung des Weges durch die Eigentümer drohen würde. In dem Schreiben komme zum Ausdruck, dass es sich um eine private Wegestrecke handele und dass nur eine individuelle, aber keine allgemeine Nutzung beabsichtigt gewesen sei. Der Weg habe erst heutzutage Bedeutung für den überörtlichen Verkehr erlangt. Die Wegestrecke sei auf der Katasterkarte gar nicht eingezeichnet, daher könne es sich nicht um einen Fahr- oder Fußweg im öffentlichen Gebrauch handeln. Die D. Straße habe ausschließlich der Erschließung der I.-straße gedient. Dafür spreche auch, dass der Vater der Klägerin berichtet habe, sein Vater habe das heutige Wohnhaus damals fast gänzlich in Eigenleistung errichtet und die dafür erforderlichen Baumaterialien auf der Wegestrecke gelagert. Damals habe sich nur der Hausarzt beschwert, der auch die Stadtverwaltung eingeschaltet habe, die aber untätig geblieben sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten im Bescheid fehle es an „stichhaltigen Indizien“ für die Öffentlichkeit. Der Weg habe keine eigene erhebliche Erschließungswirkung, da die Trasse der B237 und die alte V.-straße als Verbindungswege fungierten, neben denen es keiner weiteren Wege durch unwegsameres Gelände bedürfe. Das Vorhandensein einer Wasserversorgung entlang eines Wegs lasse keinen Schluss auf die Rechtsnatur dieses Weges zu. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2019 festzustellen, dass es sich bei der in klägerischem Eigentum befindlichen Wegefläche (Gemarkung G01) nicht um einen öffentlichen Weg handelt, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei der in klägerischem Eigentum befindlichen Wegefläche (Gemarkung G01) nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der Klageerwiderung nimmt die Beklagte Bezug auf den erlassenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin ihre prozessualen Rechte verwirkt habe. Sie sei in Kenntnis ihres Eigentums an dem Wegestück trotz ständiger Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen durch die Beklagte und der fortwährenden Nutzung durch die Öffentlichkeit untätig geblieben und habe ihre Rechte nicht gegenüber der Beklagten angezeigt. Die Straße führe mindestens seit den 1950er Jahren unverändert über das Flurstück und sei seit den 1960er Jahren mehrmals ausgebaut worden, zuletzt habe die Beklagte 2006 die Versorgungsleitungen erneuert. Die Beklagte führe auch die Winterdienstfahrten durch. Sie habe die Unterhaltung und den Ausbau im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Wegebaulast und damit in der Annahme der Öffentlichkeit des Weges vorgenommen. Eine Unterhaltungspflicht bestünde nach dem StrWG NRW für alle öffentlichen Wege. Auf der Karte von 1801-1828 könne man in der schwarzen Linie unzweifelhaft einen Weg im Bereich des heutigen Grundstückes der Klägerin erkennen, der im weiteren Verlauf bis zur heutigen F.-straße gereicht habe. Wenn man dem nicht zu folgen vermöge, so liege das Fehlen der Einzeichnung daran, dass die Kartierung auf Kennzeichnungen von Wegen innerhalb der Siedlungsbereiche verzichtet habe. Der Fahrweg, der auf der Karte zwischen O. und I.-straße eingezeichnet sei, werde auch bis an die heutige Landstraße weitergeführt haben, da ansonsten die Ortschaft I.-straße als einzige nicht an das Wegenetz angeschlossen gewesen wäre. In der Karte von 1836 – 1850 sei der Weg nicht von der heutigen Wegführung abweichend, sondern stets im Bereich des klägerischen Grundstücks verlaufen und habe damals die gleiche Länge wie heute gehabt. Die Karte sei lediglich 25m nördlich und 25m östlich im Vergleich zur heutigen Karte verschoben. Selbst wenn man mit der Klägerin leichte Änderungen im Kreuzungsbereich annehmen wolle, beträfe dies nur Teile nördlich des streitgegenständlichen Teilbereichs. Auch sofern man mit der Klägerin leichte Verschiebungen annehmen wolle, führe dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis, diese seien unbeachtlich. Der Weg habe bereits vor der Erbauung der Hofstelle auf dem klägerischen Grundstück um 1950 bestanden. In der Katasterkartenausgabe aus dem Jahre 1950 sei der Weg ebenfalls eingezeichnet. Die D. Straße erfülle eine Verbindungsfunktion, diese habe sie auch schon vor Erbauung der Hofanlage auf dem klägerischen Grundstück gehabt. Sie habe verschiedene Verkehrsachsen verbunden und sei dadurch an das weitere Wegenetz angeschlossen gewesen. Die tatsächliche Verkehrsdichte habe keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation. Unbeachtlich sei weiter der Hinweis auf wechselseitige Geh- und Fahrrechte zwischen den Grundstückseigentümern, die wohl in Anbetracht der Gegenseitigkeit der Einräumung nur der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen zu dienen bestimmt waren. Das Schreiben aus dem Jahr 1956 sei nicht geeignet, den Rechtsstatus des Weges zu ändern, denn dafür bedürfe es – dies sei auch schon vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes NRW so gewesen – eines förmlichen Wegeeinziehungsverfahrens. Es handele sich hier nur um eine unverbindliche Schlussfolgerung eines Bediensteten der Beklagten, der sich nur auf die Eigentumsverhältnisse beziehe. Es werde deutlich, dass auch 1956 die uneingeschränkte Nutzung durch die Öffentlichkeit möglich gewesen sei. Zuletzt habe die Klägerin selbst den öffentlichen Charakter der Wegestrecke anerkannt, indem sie auf das Hinweisschild verzichtet und sich nicht gegen den Ausbau und die Erneuerung der Asphaltierung des Weges durch die Beklagte gewendet habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage richtet sich nach erklärter Einbeziehung des Bescheids vom 20. August 2019 in das zunächst als Untätigkeitsklage betriebene Verfahren auch gegen diesen, ohne dass es hierfür der weiteren Voraussetzungen des § 91 VwGO bedürfte. Vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 75, Rn. 22. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 20. August 2019 wendet, ist die Klage, dem zum Ausdruck gebrachten Kassationsbegehren nach, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Hierbei konnte der Übergang vom mit der Untätigkeitsklage verfolgten Begehren auf das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren ohne Beachtung des § 74 VwGO bei der Einbeziehung des Bescheids erfolgen, da im Zeitpunkt der Klageerhebung die Sperrfrist nach § 75 Satz 1, 2 VwGO – unstreitig – bereits abgelaufen war und das Gericht keine Frist im Sinne des § 75 Satz N02 VwGO gesetzt hatte. Vgl. hierzu Porsch in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO, § 75, Rn. 26. Soweit die Klägerin weiter die Feststellung des Nichtvorliegens eines öffentlichen Wegs begehrt, ist dieses Begehren als Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer baldigen Feststellung der Nichtöffentlichkeit der streitigen Wegfläche ist ebenfalls gegeben. Eigentümer oder Besitzer von Grundflächen, deren Eigenschaft als öffentlicher Weg streitig ist, können in Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit dieser Wegeparzellen sowohl eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Nichtöffentlichkeit einer Wegefläche erheben als auch im Rahmen einer positive Feststellungsklage die Feststellung der Öffentlichkeit einer solchen Fläche begehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 44, m. w. N. Einem Feststellungsinteresse der Klägerin steht im Einzelfall auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Denn mit einer Entscheidung über ein Feststellungsbegehren kann die Öffentlichkeit des Wegstücks, wenn auch nicht mit Rechtskraft für alle Fälle oder mit allgemeiner Wirkung, so doch aber mit einer gewissen präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 47, m. w. N. Vorliegend lässt sich überdies dem Begehren der Klägerin nicht allein mit der Kassation des Bescheids vom 20. August 2019 abhelfen, denn diese beseitigt nur dessen Feststellungswirkung. Die mit dem Hilfsantrag weiter verfolgte Verpflichtungsklage ist gegenüber einer zu erzielenden Feststellung durch das Gericht nicht erkennbar rechtsschutzintensiver bzw. effektiver; vielmehr kann durch den Feststellungstenor der Rechtsstreit insgesamt zügiger und ohne nochmalige Befassung der Verwaltung der Beklagten zu einem Ende gebracht werden. Der Klägerin kann auch keine prozessuale Verwirkung ihres Klagerechts in Bezug auf die erstrebte Feststellung der Nichtöffentlichkeit des maßgeblichen Wegestücks entgegengehalten werden. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder ihm zuzurechnender Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 – 11 A 251/01 –, juris, Rn. 58, m. w. N. Das Vorstehende zugrunde gelegt, ist die Kategorie der prozessualen Verwirkung erkennbar nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten, in dem die Beklagte selbst durch Bescheiderlass die Frage der Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit eines Wegestücks mit Außenwirkung und eröffneter Rechtsschutzmöglichkeit beantwortet. Hiergegen ist vielmehr regulärer Rechtsschutz eröffnet (Art. 19 Abs. N15 GG). Ist durch den eröffneten regulären Rechtsschutz jedenfalls eine Überprüfbarkeit des Bescheids vom 20. August 2019 eröffnet, ist jedenfalls auch kein unzumutbarer Nachteil für die Beklagte damit verbunden, dass die etwaige Aufhebung des Bescheids mit einer zum Bescheidausspruch gegenteiligen gerichtlichen Feststellung verbunden wird. Denn diese gerichtliche Feststellung ist Ausfluss des gleichen Prüfprogramms, wie die Überprüfung des Bescheids vom 20. August 2019. Im Übrigen hatte sich die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die vorgetragene umfängliche Prüfung der Angelegenheit auch nicht in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass es so erschiene, sie habe sich auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertrauens verlassen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 20. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen dem Bescheidausspruch handelt es sich bei dem über das Grundstück Gemarkung G01 verlaufenden Wegeteilstücks nicht um einen öffentlichen Weg bzw. nicht um eine öffentliche Straße gemäß § 60 StrWG NRW, sodass auf die Feststellungsklage eine zum Bescheidausspruch gegenteilige Feststellung zu treffen ist. 1. Bei dem Wegestück handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße i. S. v. § 2 Abs. 1 StrWG NRW. Danach sind öffentliche Straßen i. S. d. StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das Wegstück ist – unstreitig – nicht aufgrund einer seit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 erfolgten Widmung eine öffentliche Straße. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Widmung nur noch durch öffentlich bekannt zu machende Allgemeinverfügung möglich (§ 6 Abs. 1 StrWG NRW, § 6 Abs. N02 LStrG NRW i. d. F. vom 28. November 1961, GV. NRW. S. 305). 2. Die Eigenschaft des streitgegenständlichen Wegstücks als öffentliche Straße folgt auch nicht aus § 60 Satz 1 Halbsatz 1 StrWG NRW. Danach sind öffentliche Straßen i. S. d. StrWG NRW auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen (so auch § 60 Abs. 2 Satz 1 LStrG NRW i. d. F. vom 28. November 1961, GV. NRW. S. 305). Wegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen weitreichenden Einschränkungen des Privateigentums und mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 903 Satz 1 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 – 11 A 1045/97 –, juris, Rn. 54. Dies ist hier die Beklagte. Eine ausdrückliche Widmung nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht lässt sich nicht feststellen und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße, die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 33, m. w. N. a) Für den – vorliegend betroffenen – räumlichen Einzugsbereich des ehemaligen Herzogtums Berg galt vor dem 1. Januar 1962 das bergische Wegerecht, dessen kodifizierte Vorschriften aber nur bestehende Wege betrafen, ohne Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges zu enthalten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 39, m. w. N. b) Eine Widmung des Wegstücks nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie, die in Ermangelung spezifischer Rechtssätze aus dem bergischen Wegerecht zur Anwendung kommt, kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Theorie setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese „unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist“. Öffentliche Wege entstanden demnach durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Konnten ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kam eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzte immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen ließen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausdrückliche Erklärungen seitens eines der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit des Wegstücks liegen nicht vor und auch einer Widmungserklärung vergleichbare konkludente Handlungen lassen sich nicht feststellen. aa) Ein Fluchtlinienplan nach dem Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, Pr. GS S. 561 (Preußisches Fluchtliniengesetz), nach dessen Festsetzungen die streitgegenständliche Wegfläche entstanden wäre, woraus die Öffentlichkeit des Weges folgen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2227/12 –, juris, Rn. 39 ff., liegt auf Anfrage bei der Beklagten nicht vor. bb) Die zwischen den Beteiligten umfänglich erwogene Ein- bzw. Nichteinzeichnung des Wegstücks in historischen topographischen Karten führt im Ergebnis jedenfalls nicht zur Annahme der Voraussetzungen eines öffentlichen Wegs nach der preußischen Widmungstheorie. Historische Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber – anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz oder bestimmte Einzeichnungen in Katastern – nichts über die rechtliche Einordnung des Weges. Nicht einmal die Vermutung der Öffentlichkeit wird durch die Darstellung in einer Karte begründet. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 53 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 11 A 1090/14 –, juris, Rn. 79, m. w. N.; Stuchlik , Vorhandene öffentliche Straßen in Nordrhein-Westfalen, NVWBL 2004, 369 (371). Hiervon ausgehend mag dahinstehen, ob der jedenfalls in der preußischen Uraufnahme 1836-1850 und späteren historischen topographischen Karten eingezeichnete Wegverlauf zwischen O. und I.-straße parzellengenau dem Verlauf der heutigen Straße entspricht. Denn jedenfalls lässt die Eintragung eines Wegs in die vorgenannte topographische Karte keinen tragfähigen Schluss auf dessen Öffentlichkeit zu. Entgegen dem Vortrag der Beklagten dürfte aus den Erläuterungen zur Uraufnahme die Öffentlichkeit des Weges durch die Einzeichnung als durchgehende und nicht als gepunktete Linie in der Uraufnahme nicht zu entnehmen sein. Denn Ziffer II. der Musterblätter, die sich mit der Einzeichnung von Wegen auseinandersetzt, unterscheidet nicht zwischen Privatwegen und öffentlichen Wegen, sondern zwischen gewöhnlichen Feldwegen und Fußsteigen. Lediglich die Fußsteige sind durch längliche Punkte kenntlich zu machen, private Feldwege, die keine Fußwege darstellen, dürften aber ebenfalls durch durchgehende Linien einzuzeichnen sein. Zutreffend ist, dass in den Vorgaben zur Erstellung von Katastern, vgl. Darstellung in VG Köln, Urteil vom 25. November 2016 – 18 K 7939/N10 – juris, Rn. 58, zwischen Privatwegen und öffentlichen Wegen unterschieden wurde. Erstere wurden durch gestrichelte und Letztere durch durchgehende Linien dargestellt. Bei der preußischen Uraufnahme handelt es sich jedoch nicht um ein Kataster, sondern um eine topographische Karte, für die daher die Regelungen für topographische Karten gelten. Im Übrigen hat die Klägerin ein Urkataster aus ca. 1830 bis ca. 1870 vorgelegt (Bl. 16 der Gerichtsakte), in dem der Weg im maßgeblichen Bereich weder mit durchgezogenen noch mit gestrichelten Linien, sondern schlicht gar nicht eingezeichnet ist. Soweit die Beklagte insofern mutmaßt, der Weg sei nur deswegen nicht eingezeichnet, da er nicht durchgehend ein eigenes Flurstück gehabt habe, ist der Einwand für den zu erbringenden Nachweis der Öffentlichkeit unbehelflich. Das Fehlen des Weges in einem Kataster gibt nichts für dessen Öffentlichkeit her. Im Übrigen ist ein Weg der nördlich des klägerischen Grundstücks nach Osten abzweigt in Punkten bzw. Strichen vermerkt, ohne ein eigenes Flurstück zu haben. Soweit die Beklagte mit Blick auf die Fortschreibung und Ergänzung des (Ur-)Katasters ab den 1950er Jahren meint, die nunmehr teilweise Einzeichnung des Wegstücks in gestrichelten Linien deute auf die (schon davor gegebene) überörtliche Bedeutung des Wegstücks hin, überzeugt das nicht. Auch der nördlich des klägerischen Grundstücks Richtung Osten abzweigende Weg in die Felder, der bereits im Urkataster verzeichnet war, ist nach wie vor in gleicher Weise verzeichnet. Dieser hatte nie erkennbar überörtliche Bedeutung. cc) Gegen die Annahme, dass sich der Eigentümer des klägerischen Grundstücks seiner privaten Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Wegefläche begeben wollte, spricht weiter die Lage des Wegstücks auf dem Grundstück. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Grundstückseigentümer sich gerade der Verfügungsbefugnis über ein Wegestück begeben will, welches nicht nur am Rand seines Grundstückes liegt, sondern mitten über seinen Hof führt und nicht besonders abgegrenzt ist. Vgl. hierzu auch VG Münster, Urteil vom 20. April 2015 – 8 K 107/14 –, juris, Rn. 53. So liegt die Sache auch hier, denn das Wegestück trennt das Flurstück 1177 in zwei Teile unterschiedlicher Größe. dd) Gegen die vorstehende Annahme spricht weiterhin die Einräumung wechselseitiger privatrechtlicher Geh- und Fahrrechte zwischen dem jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks und den jeweiligen Eigentümern der unmittelbar nördlich angrenzende Flurstücken. Einer solchen privat- und grundbuchrechtlichen Absicherung eines Geh- und Fahrrechts hätte es nicht bedurft, wenn es sich bei dem die Grundstücke verbindenden Wegstück tatsächlich um einen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden öffentlichen Weg gehandelt hätte, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 – 7 B 892/02 –, juris, Rn. 8, da die Nutzung einer öffentlichen Straße der Allgemeinheit bereits aufgrund öffentlichen Rechts möglich ist. Haben die damaligen Nachbarn die Einräumung eines privatrechtlichen Wegerechts begehrt, so sind sie erkennbar nicht von der Öffentlichkeit des Wegstücks ausgegangen. Der gleichen Auffassung ist auch die Beklagte noch im Jahr 1956 gefolgt, als sie den Antragsstellern einer Baugenehmigung dazu riet, sich Wegerechte für die Nutzung der Wegestrecke einräumen zu lassen. Bei diesem Hinweis handelt es sich nicht lediglich um ein Schreiben, welches auf die Eigentumsverhältnisse hinweist, sondern um ein Indiz gegen die Öffentlichkeit des Wegstücks. Das Dokument aus 1956 entkräftet ferner die Mutmaßung der Beklagten, dass die Geh- und Fahrrechte allein das wechselseitige Überfahren von landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht haben sollen. Denn der Weg wird ausdrücklich als Bezugsobjekt erwähnt. ee) Auch im Hinblick auf die Bedeutung der Wegestrecke für den Verkehr spricht nichts Durchgreifendes für die Annahme der Öffentlichkeit des Wegstücks. Denn sowohl auf der Karte von 1836-1850 als auch auf den Karten von 1891 -1912 und 1937-2016 sind andere Wege vorhanden, die die alte V.-straße mit dem E. verbinden. Hinzu kommt, dass I.-straße und O. auf allen Karten jeweils einzeln an das Wegenetz angeschlossen sind, O. über die heutige Weststraße und I.-straße über die J. und die heutige F.-straße. ff) Weiter spricht auch die Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks (I.-straße N02) und der benachbarten Grundstücke mit der Lagebezeichnung I.-straße N15 und N14 nicht eindeutig für die Öffentlichkeit des Wegstücks. Denn eine Bebauung der Grundstücke hat soweit ersichtlich erst in den 1950er Jahren begonnen. Insofern ist zumindest mit Blick auf das klägerische Grundstück aus den vorgelegten Unterlagen ein Zusammenhang zwischen der Gewährung von wechselseitigen Geh- und Fahrrechten und der Bautätigkeit rekonstruierbar. Das Geh- und Fahrrecht zugunsten des Eigentümers des klägerischen Grundstücks sollte sich zwischen dem steuerfreien Weg „I.-straße S.-straße P.R.“ und dem neuzuerrichtenden (direkt an der heutigen Straße befindlichen) Gehöft auf dem heute klägerischen Grundstück erstrecken (Bl. 329 der Gerichtsakte). Hätte es dort bereits einen öffentlichen Weg gegeben, der die Erschließung bzw. Erreichbarkeit gesichert hätte, wären die spezifischen Geh- und Fahrrechte obsolet gewesen. gg) Für die Öffentlichkeit des Weges spricht jedoch indiziell die Unterhaltung der Straße ab den 1960er-Jahren durch die Gemeinde, insbesondere in Form der Teerung. Dies allein wiegt die vorstehend geschilderten Zweifel an der Öffentlichkeit des Wegstücks indes nicht restlos auf. Im Übrigen liegen die vorgetragenen Ausbaumaßnahmen überwiegend schon im zeitlichen Anwendungsbereich des StrWG NRW, sodass belastbare Rückschlüsse auf eine davorliegende Rechtslage schwerlich möglich sind. c) Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Wegstück auch nicht um einen Weg, dessen Öffentlichkeit sich aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Öffentlichkeit eines alten Wegs, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Daraus folgt, dass ein Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 bestanden haben muss. Die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, könnte leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststehen müsste. Dabei sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 60 ff., m. w. N. Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 11 A 1090/14 –, juris, Rn. 65. Hiervon ausgehend ist – ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen – jedenfalls nicht ein hinreichend sicherer Schluss dahingehend möglich, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 – 11 A 1618/22 –, juris, Rn. 74, dass eine Wegverbindung zwischen O. und I.-straße im Bereich des klägerischen Grundstücks bereits vor 1882 in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Insofern kann auf die Ausführungen oben, insbesondere bezüglich der insofern für die Frage der Öffentlichkeit unergiebigen Verzeichnung eines Weges zwischen O. und I.-straße in topographischen Karten vor 1882 verwiesen werden. Vgl. zur Unergiebigkeit von topographischen Karten für die Frage der Öffentlichkeit der dargestellten Wege im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 11 A 1090/14 –, juris, Rn. 79. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz N14, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. N15 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.