Beschluss
12 A 3280/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.12A3280.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Senat deutet den als "Nichtzulassungsbeschwerde" titulierten Rechtsbehelf des Klägers trotz anwaltlicher Abfassung als einen - hier nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung, da der formulierte Antrag auf die Zulassung der Berufung gerichtet ist und mit dem Abstellen auf eine "grundsätzliche Begründung" (offenkundig gemeint: grundsätzliche Bedeutung) auch einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend macht. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die Berufung ist zunächst nicht wegen einer vom Kläger der Sache nach geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass dies der Fall wäre, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Er formuliert bereits keine grundsätzlich für bedeutsam gehaltene Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer Klärung zugeführt werden soll. Vielmehr führt er allein aus, warum er die erstinstanzlichen Erwägungen für nicht nachvollziehbar hält, womit er der Sache nach Richtigkeitszweifel äußert. Auch soweit zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, führt sein Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klage zielt auf die Übernahme der Kosten für die Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer bei Ausflügen während der Ferienfreizeit in der X. H. Straße in den Sommerferien 2019. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe auf diese Leistung nach § 35a SGB VIII keinen Anspruch. Unstreitig weiche seine seelische Gesundheit wegen der bei ihm diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit mehr als sechs Monaten von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Dadurch werde der Kläger grundsätzlich auch am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Allerdings zeigten sich diese Beeinträchtigungen nicht durchgängig gleich stark. Die Begleitung des Klägers beim Besuch der X. H. Straße erscheine nicht als erforderlich. Wie sich aus der Stellungnahme seines Integrationshelfers ergebe, sei der Kläger in der X. H. Straße im Gegensatz zu der früher besuchten Freizeiteinrichtung Q. auch ohne die Hilfe des Integrationshelfers in der Lage gewesen, Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen und sich in die Gruppe zu integrieren. Dementsprechend sei die Unterstützung des Integrationshelfers für eine Integration des Klägers in dieser Gruppe nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung eine strukturierte Umgebung benötige, die aber während der Ausflüge im Gegensatz zum Aufenthalt in der Einrichtung nicht gewährleistet sei, mache den Einsatz einer Integrationshilfe auch nicht während der Ausflüge erforderlich. Schließlich führten auch der erstmals während des Klageverfahrens vorgetragene Vorfall beim Besuch der X. H. Straße sowie die daraus für den Kläger resultierende Belastungen nicht zu einer anderen Wertung. Sofern der Vater des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, der Kläger errege sich aufgrund derartiger Geschehnisse stark und steigere sich in negative Gedanken hinein, sofern der Vorfall nicht unmittelbar danach pädagogisch aufgearbeitet werde, folge daraus ebenfalls kein Anspruch auf den Einsatz einer Integrationshilfe. Weder werde der Kläger durch diese Belastung an der Teilnahme an der Ferienmaßnahme gehindert noch seien die Eltern bisher bei der adäquaten Aufarbeitung gescheitert. Seine "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" werde deshalb also nicht beschränkt. Auch sei abzuwägen, dass die Vermeidung dieser vom Kläger und seinen Eltern bisher selbst gemeisterten Situationen durch den Einsatz einer Integrationshilfe mit Rückschritten bei der Verselbständigung des Klägers erkauft würde. Der Vorschlag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, für derartige Situationen in der Autismustherapie Lösungen zu erarbeiten, sei deshalb pädagogisch nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Diese näher begründeten Annahmen, mit denen das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Beklagten zur Erforderlichkeit eines Integrationshelfers während der Ferienbetreuung in der X. H. Straße 00 im Ergebnis unbeanstandet gelassen hat, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Während das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Abweichung der seelischen Gesundheit, Teilhabebeeinträchtigung) der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, steht dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 12 B 454/22 -, juris Rn. 11, vom 27. Dezember 2021 - 12 A 3825/19 -, juris Rn. 9, vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., vom 12. Dezember 2018 - 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013- 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger macht zunächst geltend, insbesondere die Einschätzung des Gerichts, dass durch die Eltern eine adäquate Aufarbeitung erfolge und dadurch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht eingeschränkt sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Inklusion und der Unterstützung durch das Jugendamt gehe es nicht darum, ob die Eltern das Kind auffangen könnten. Die Aufarbeitung durch die Eltern sei keine Lösung. Die Autismustherapie helfe bezüglich beider Punkte ebenfalls nicht. Weder durch eine Therapie noch durch eine amtliche Besprechung mit den Eltern könne jemals die Sache vor Ort gelöst werden. Das Kind müsse jedoch durch die Situation geführt werden, wozu eine nachträgliche Aufarbeitung nicht helfe. Eine Lösungserarbeitung im Rahmen der Autismustherapie scheitere - etwa mit Blick auf deren unregelmäßige Durchführung - schon an praktischen Gegebenheiten. Damit dringt der Kläger nicht durch. Er setzt sich bereits nicht ansatzweise mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Aspekten auseinander, wonach ihm in der inklusiv arbeitenden X. H. Straße zuletzt ohne die Hilfe des Integrationshelfers eine Kontaktaufnahme und Integration in der Gruppe möglich gewesen sei und trotz seines Bedürfnisses nach einer strukturierten Umgebung nicht ersichtlich sei, dass diese Integration sich während der unter Begleitung von ihm bekannten Personen stattfindenden Ausflüge in der Ferienzeit verschlechtern würde. Vielmehr bezieht sich sein Zulassungsvorbingen allein auf die abschließenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekt, dass der Kläger sich aufgrund von negativen Erlebnissen stark errege und - bei Ausbleiben einer unmittelbar folgenden pädagogischen Aufarbeitung - in negative Gedenken steigere. Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick darauf angenommen hat, der Vorschlag der Beklagten, für derartige Situationen in der Autismustherapie Lösungen zu erarbeiten, sei pädagogisch nachvollziehbar, wendet der Kläger nichts Substantielles hiergegen ein. Auch insoweit sind seine pauschalen Überlegungen dazu, dass eine nachträgliche Aufarbeitung nicht die Lösung sein könne, nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, der Kläger sei durch die dargestellte Belastung an einer Teilnahme der Ferienmaßnahme nicht gehindert gewesen und eine Integrationshilfe könne zu Rückschritten in der Verselbständigung führen. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht im Ansatz auf, dass bei der vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassenen Beurteilung der Beklagten zur Erforderlichkeit eines Integrationshelfers für die Ferienfreizeiten allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet worden oder sachfremde Erwägungen eingeflossen sind. Soweit der Kläger nicht nachvollziehen kann, dass das Verwaltungsgericht diese "Einschätzung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen hat" und die Urteilsbegründung wegen der darin behaupteten pädagogischen Nachvollziehbarkeit der Lösung für zweifelhaft hält, verkennt er die vorstehend dargestellten Maßstäbe zur gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit bestimmter Leistungen der Eingliederungshilfe durch das Jugendamt. Es geht bei der dem Beurteilungsspielraum des Jugendamts unterliegenden Beurteilung der Erforderlichkeit einer Hilfemaßnahme gerade nicht um das Vorliegen der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, deren Feststellung auf Grundlage einer ärztlichen oder therapeutischen Stellungnahme Feststellung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu erfolgen hat, und auch nicht um das Vorliegen einer - grundsätzlich unter Berücksichtigung sozialpädagogischer Maßstäbe zu beurteilenden - Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht hatte die pädagogische Beurteilung allein mit Blick auf die Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maßstäbe und das Unterlassen sachfremder Erwägungen zu überprüfen. Hierzu bedarf es weder eigener pädagogischer Einschätzungen des Gerichts noch der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Soweit sich das Zulassungsbringen abschließend zur Frage der Dyskalkulie-Förderung verhält, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass und warum sich das Verwaltungsgericht damit angesichts des im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Begehrens - Übernahme der Kosten für die Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer während der Ferienfreizeit - hätte auseinandersetzen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).