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Beschluss

6 B 416/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.6B416.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1.2.2023 Folge zu leisten. 1. Der Antragsteller macht erfolglos geltend, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig, weil sie keine Angaben über Art und Umfang der angeordneten Untersuchung enthalte. Grundsätzlich muss eine Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Diese Anforderungen sind jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht uneingeschränkt übertragbar. Kennt der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und lediglich der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der der Beamte bereits seit längerer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil angenommen wird, auch in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfe es in der Untersuchungsanordnung einer spezifischeren Umschreibung von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen, folgt der Senat dem so nicht. Dass der Amtsarzt die Untersuchung schon aus Gründen der Arbeitseffizienz ihrem Zweck entsprechend strukturieren wird, ergibt sich von selbst. Bei der regelmäßig fehlenden Kenntnis etwaiger Ursachen wird dies die anfängliche Erhebung der Anamnese bedingen und im Anschluss, je nach sich weitendem Kenntnisstand, weitere allgemein-ärztliche Untersuchungen und Erhebungen umfassen. Der konkrete Ablauf wird hingegen je nach Erkrankung(en), die die Fehlzeiten verursacht hat bzw. haben, sowie etwaiger weiterer Befunde individuell verschieden sein. Das Erfordernis, derartige Untersuchungen vorab zu bestimmen, würde dem Zweck und Inhalt der amtsärztlichen Untersuchung nicht gerecht, sondern würde letztlich dazu führen, dass der Dienstherr - in Unkenntnis der relevanten Erkrankung(en) und des sich hieraus ergebenden Untersuchungsbedarfs - alle „Bausteine“ einer solchen allgemeinen Untersuchung in Auftrag geben muss. Ansonsten liefe er erkennbar Gefahr, dass der Amtsarzt gerade wegen der vorherigen Unkenntnis nicht alle Teiluntersuchungen durchführen darf und sich die Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten bzw. ihrer Wiederherstellung deshalb deutlich verzögern oder ‑ in Bezug auf weitere Erkrankungen, die bisher noch nicht Gegenstand etwaiger Atteste waren - sogar unmöglich gemacht würde. Eine mangels näherer Kenntnisse zum Erkrankungsbild erfolgende möglichst weitgehende Fassung des Untersuchungsauftrags würde aber dem unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Erfordernis widersprechen, die Untersuchung auch in ihrem Verlauf auf das zur Klärung der Dienstfähigkeit bzw. ihrer Wiederherstellung notwendige Maß zu beschränken. Die nähere Bestimmung des Untersuchungsinhalts verkäme vor diesem Hintergrund zur bloßen Förmelei. Dem steht, anders als der Antragsteller vorträgt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 35, nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeführt, dass der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit nur dann Folge zu leisten ist, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen. Es hat aber zugleich betont, dass trotz dieser strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein dürfen, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36. Anders als der Antragsteller mit seinem Vorbringen suggeriert, widerspricht die Anordnung der Untersuchung der Dienstfähigkeit auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ohne nähere Angaben zu den angeordneten (allgemeinen ärztlichen) Untersuchungen nicht dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen auch nicht zu einer solchen Anordnung ergangen ist. Vielmehr betont auch das Bundesverfassungsgericht gerade, dass dem Dienstherrn die Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht unmöglich gemacht werden dürfe. Zumindest eine erhebliche Erschwernis und nicht selten eine deutliche Verfahrensverzögerung wäre aber die anzunehmende Folge, wenn der Dienstherr in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen er regelmäßig gar nicht, jedenfalls aber nicht vollständig und verlässlich über weitere Informationen verfügt, gezwungen wäre, den Umfang der Untersuchung vorab näher zu konkretisieren. Zudem hat der Dienstherr, wie ebenfalls zuvor ausgeführt, im Falle langanhaltender krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten gerade ein berechtigtes Interesse auch zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche weiteren gesundheitsbezogenen Faktoren der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Dass vor dem Hintergrund dieses zulässigerweise weiten Untersuchungszwecks die Möglichkeit des Beamten, hiergegen im Vorwege effektiven Rechtsschutz zu erlangen, in unzulässiger Weise eingeschränkt würde, legt der Antragsteller nicht dar. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N. 2. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen ist, die angeordnete Untersuchung könne im ersten Schritt nur eine allgemeinmedizinische Untersuchung sein. 3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist dem Dienstherrn der Weg über § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG regelmäßig auch dann eröffnet, wenn dieser über Informationen zu (möglichen) gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten verfügt. Der Gesetzgeber wollte dem Dienstherrn mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern und hat sie, wie bereits angeführt, hierzu alternativ neben Satz 1 gestellt. Diese Privilegierung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein hinzutretender Umstand, nämlich die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten, dazu führen würde, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf, obgleich ihre Voraussetzungen vorliegen, zumal der Dienstherr nicht mit der erforderlichen Sicherheit wissen kann, welche Gründe (gegebenenfalls auch in Wechselwirkung) ursächlich für eine Erkrankung sind und ob gegebenenfalls noch weitere Hindernisse einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der gesetzlichen Frist entgegenstehen. Unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen hat der Dienstherr auch ein maßgebliches Interesse daran, die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.4.2023 - 6 B 217/23 -, juris Rn. 14 ff., und vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 15 ff., 45, jeweils m. w. N. 4. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, ihn vorab zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern. In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass der Antragsgegner nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten ist, vor der Anordnung der Untersuchung derartige Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann der Dienstherr sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 43 m. w. N. 5. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 1.6.2023 ist, soweit es den fristgerecht eingegangenen Beschwerdevortrag nicht nur vertieft, schon deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Senat auf die Prüfung des innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 6 VwGO). Im Übrigen kann der Senat weiter offenlassen, ob der Dienstherr in Einzelfällen, wenn er aufgrund valider Informationen über die fehlzeitverursachende Krankheit des Beamten informiert ist und zugleich das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Probleme ausschließen kann (oder es zumindest in hohem Maß fernliegend erscheint), aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sein kann, das Untersuchungsprogramm auch in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schon im Vorwege enger zu fassen. Vgl. Senatsbeschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 45 m. w. N. Die genannten Voraussetzungen werden allenfalls selten vorliegen; auch bezogen auf den Streitfall ist das mit der Beschwerde nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, die Annahme der Antragsgegnerin, es sei offen, ob die Bechterew'sche Erkrankung für die aktuellen Fehlzeiten des Antragstellers überhaupt noch maßgeblich sei, erscheine plausibel vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach deren Bekanntwerden im Fachbereich Feuerwehr eine erhebliche Zeit weiterhin Dienst verrichtet habe. Soweit der Antragsteller auf nicht näher benannte Erkenntnisse verweist, die die Antragsgegnerin aus einer Eignungsuntersuchung vom 19.8.2022 sowie aus vorausgegangenen sozialmedizinischen Untersuchungen gewonnen haben soll, werden mangels konkreter Angaben bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt. Im Übrigen dürften - von Weiterem abgesehen - alle diese Untersuchungen zu lange zurückliegen, um der Antragsgegnerin eine verlässliche Erkenntnisgrundlage zu vermitteln. 6. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt der Anforderung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, wonach die Beschwerdebegründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).